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Verpackungsrechtliche Pflichten des Online-Händlers beim Versand nach Frankreich

02.02.2021, 12:45 Uhr | Lesezeit: 5 min
Verpackungsrechtliche Pflichten des Online-Händlers beim Versand nach Frankreich

Die IT-Recht Kanzlei hat bereits in einem früheren Beitrag am Beispiel der BeNeLux-Staaten darauf hingewiesen, dass eine Verpackungslizenzierung in Deutschland keineswegs ausreicht, um Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu versenden. Bei Versand in das EU-Ausland müssen nämlich grundsätzlich die jeweiligen verpackungsrechtlichen Vorschriften des Ziellandes berücksichtigt werden. Das gilt uneingeschränkt auch für Frankreich. Wenn ein Online-Händler seine Ware an Verbraucher in Frankreich versendet, dann fallen die entsprechenden Verpackungen unter das französische Verpackungsrecht. Welche Vorgaben für die Verpackungslizenzierung in Frankreich gelten und welche besondere Kennzeichnungspflicht Online-Händler zusätzlich zu erfüllen haben, zeigt die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag auf.

I. Warum gelten in der EU keine einheitlichen Verpackungspflichten für den Online-Händler?

Grundlage der verpackungsrechtlichen Pflichten in der EU sind die sog. EU-Verpackungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/852) und die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/851).

Diese Richtlinien sehen allgemeine Regeln zu verpackungsrechtlichen Pflichten und Verpackungslizenzierungen vor. Sie sehen aber keine EU-Behörde, die für Verpackungslizensierungen zuständig ist, vor, sondern überlassen es den einzelnen EU-Staaten, ein entsprechendes nationales Regime aufzubauen.

So kommt es zu unterschiedlichen nationalen Verpackungsregelungen. Der Online-Händler muss daher beim Versand von Waren außerhalb des eigenen Mitgliedsstaates das jeweilige nationale Verpackungsregime beachten.

II. Verpackungsrechtliche Grundlagen in Frankreich

Wie in Deutschland gilt auch in Frankreich das Prinzip der „Erweiterten Herstellerverantwortung“ („principe de la responsabilité élargie des producteurs“ (REP)), das im Umweltgesetz (Code de l’environnement) verankert ist.

Dieses Prinzip besagt, dass der Hersteller oder Importeur von Produkten, der in Frankreich Produkte in Verkehr bringt, für die Wiederaufbereitung der entstehenden Abfälle finanziell in die Pflicht genommen wird. Dieser Pflicht wird in den meisten Fällen durch Registrierung bei einer französischen staatlich anerkannten Recycling-Agentur wie z.B. Adelphe oder Citeo entsprochen, an die dann entsprechende Gebühren pro Menge der Verpackungen zu entrichten sind.

Diese erweiterte Herstellerverantwortung gilt nicht nur für den Hersteller oder Importeur, sondern auch für den Händler (Article L541-10 II Code de l’environnement) in Bezug auf das durch ihn erstmalig an französische Endverbraucher bereitgestellte Verpackungsmaterial.

Hinweis für die Praxis:

Online-Händler gelten in Frankreich als verpflichtete Hersteller insoweit, wie sie Verpackungsmaterial erstmalig an französische Endverbraucher abgeben.

Daraus folgt für deutsche Online-Händler, die nach Frankreich versenden, folgende Differenzierung:

  • beziehen deutsche Online-Händler Produkte von einem französischen Hersteller in Frankreich und verkaufen diese in derselben Verpackung weiter, sind sie nur für die zusätzlich eingesetzten Versandverpackungen als „verpackungsrechtliche Hersteller“ lizenzierungspflichtig
  • beziehen deutsche Online-Händler Produkte von nicht-französischen Herstellern und versenden diese nach Frankreich, sind sie für alle Verpackungen (also sowohl die Verkaufs- als auch die Versandverpackung) in Frankreich als „verpackungsrechtliche Hersteller“ lizenzierungspflichtig.
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III. Pauschallizenz für kleine Mengen

In Frankreich wird (ausländischen) Online-Händlern die Lizenzierungsverpflicht durch eine Mindermengen-Pauschallizenz erleichtert.

Online-Händler, die weniger als 10.000 Verkaufseinheiten pro Jahr in Verkehr bringen, zahlen eine Lizenzpauschale von 80,00€ und erfüllen damit ihre Lizenzierungspflichten vollständig.

IV. Besondere Kennzeichnungspflicht: Das Triman-Logo

Für Online-Händler, die nach Frankreich versenden und mithin dort Verpackungen in Verkehr bringen, sieht das französische Verpackungsrecht ebenso wie für nationale Verpflichtete eine spezielle Kennzeichnungspflicht für recycelbare Verpackungen und Produkte vor.

Angebracht werden muss das sog. „Triman“-Logo, ein Piktogramm, welches das Recycling darstellen und französische Verbraucher für die korrekte Entsorgung sensibilisieren soll.

Das französische Dekret Nr. 2014-1577 sieht bereits seit dem 1. Januar 2015 die Pflicht vor, das Triman Logo auf recyclebaren Produkten wie Schuhen, Möbel, Reifen und Papiererzeugnissen sowie auf Verpackungen anzubringen. Diese Pflicht wurde durch das im Februar 2020 verabschiedete Anti-Abfallgesetzes (Art. L541-9-1 Code de l’environnement) verschärft.

1.) Darstellungspflicht bis zum 01.01.2022

Bis zum 01.01.2022 sind deutsche Online-Händler nicht verpflichtet, das Trimann-Logo direkt auf Produkten und auf dem eingesetzten Verpackungsmaterial anzubringen.

Es genügt gemäß dem französischen Dekret Nr. 2015-1577, dass das Logo auf der Website des deutschen Online-Händlers dargestellt wird.

Hierfür sollte eine eigene Unterseite geschaffen werden, auf der das Logo abgebildet wird.

Zusätzlich sollte auf französisch der folgende Hinweis beigestellt werden:

Nos produits et emballages se recyclent, ne les jetez pas!
Trouvez où les déposer sur le site www.quefairedemesdechets.fr

Triman Recycling

Das Logo sowie Verwendungsbestimmungen auf Englisch können unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.centexbel.be/sites/default/files/inline-files/triman-manual.pdf

2.) Darstellungspflicht ab dem 01.01.2022

Ab dem 01.01.2022 wird es (auch) für deutsche Online-Händler, die verpackte Waren nach Frankreich versenden, verpflichtend, das Triman-Logo mit dem französischen Hinweis zum Recycling (s.o.) direkt am Produkt oder auf der Verpackung angebracht werden.

Die bloße Darstellung auf der Website deutscher Online-Händler wird dann nicht mehr genügen.

Weil berücksichtigt wird, dass deutsche Händler gegebenenfalls keinen hinreichenden Einfluss auf das Produkt und die Verpackung nehmen können, um das Logo mit dem Recycling-Hinweis unmittelbar dort anzubringen, soll es aber auch gestattet sein, stattdessen auf mitgelieferte Anleitungen oder Handelsdokumente (Lieferschein, Rechnung) auszuweichen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass der Anwendungsbereich des Triman-Logos zum 01.01.2022 erweitert wird. Ab dann wird die Verwendung nicht mehr nur für Haushaltsverpackungen, Schuhe, Möbel, Reifen und Papiererzeugnisse, sondern auch für Elektrogeräte, Batterien und chemische Produkte verpflichtend werden.

Die IT-Recht Kanzlei wird hierzu noch berichten.

Tipp:

Unser Partner die Reclay Systems GmbH betreibt in Frankreich ein eigenes Rücknahmesystem, welches unter dem Namen ‚Léko‘ geführt wird. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne direkt an Frau Fenja Petrich (f.petrich@reclay-group.com).

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

S
Sabine M 15.10.2021, 14:00 Uhr
Kennzeichnungspflicht auf Produkten selbst
Müssen grundsätzliche alle Plastikbeutel/Polybags, die als Verpackung im Onlinehandel gerne genutzt werden, das Triman-Logo zeigen? Wie verhält es sich bei anderen Verpackungsarten?

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