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Verpackungsrechtliche Pflichten beim Versand in die BeNeLux-Staaten + Mandantenrabatt für EU-Compliance-Lösung von ecosistant

09.06.2020, 11:33 Uhr | Lesezeit: 9 min
Verpackungsrechtliche Pflichten beim Versand in die BeNeLux-Staaten + Mandantenrabatt für EU-Compliance-Lösung von ecosistant

Für viele Online-Händler ist die Verpackungslizenzierung in Deutschland nur die halbe Miete. Wer beispielsweise Versand nach Belgien, in die Niederlande, oder Luxemburg anbietet, muss auch dort die geltenden Verpackungsgesetze erfüllen – oder zumindest prüfen, ob Verpflichtungen aus den Gesetzen für den eigenen Shop vorliegen. Ohne Kenntnisse der jeweiligen Landessprachen ist das leichter gesagt als getan. Die Verpackungsgesetze im Ausland unterscheiden sich zum Teil stark vom deutschen Pendant und es gibt sehr viel zu beachten. In Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner ecosistant klären wir nachfolgend über die unterschiedlichen Regelungen in den BeNeLux-Staaten auf und stellen Mandanten einen Rabatt für den EU-Verpackungsgesetz-Compliance Service von ecosistant bereit.

I. Rechtlicher Hintergrund der verschiedenen Verpackungsregelungen

Das Verpackungsgesetz in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg fußt – genau wie das deutsche Verpackungsgesetz – auf der sog. EU-Verpackungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/852) und der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/851).

EU-Richtlinien entfalten keine eigene Rechtswirkung, sondern müssen von Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Dabei hat jeder Staat bei der Umsetzung einen gewissen Handlungsspielraum. So entstanden in jedem EU-Staat unterschiedliche Verpackungsgesetze.

Insbesondere für Online-Händler, die ihre Waren international versenden, hat das erhebliche Konsequenzen.

II. Grundlegende Regelungen der Verpackungsgesetze in der EU

Grundsätzlich gilt das Prinzip der „Erweiterten Herstellerverantwortung“ („extended producer responsibility“), das bereits 2008 in der Richtlinie 2008/98/EG verankert wurde. Dieses Prinzip besagt, dass „Inverkehrbringer“ von Verpackungen für deren Recycling verantwortlich sind. Konkret bedeutet das, dass jedes Unternehmen für seine verwendeten Verpackungen im Wege einer Lizenzierung einen Beitrag entrichten muss, durch den sich die europäischen Recycling-Systeme finanzieren. Gleichzeitig soll durch diese finanzielle Beteiligung aber auch ein Anreiz geschaffen werden, nachhaltigere Verpackungen und generell weniger Verpackungsmaterial zu verwenden.

Ich habe alle Verpackungen bei einem Dualen System in Deutschland lizenziert. Genügt das nicht?

Wenn Sie auch in andere EU-Mitgliedsstaaten versenden, nein ! In Deutschland sind ausdrücklich diejenigen Verpackungen zu lizenzieren, die Sie in Deutschland auf den Markt bringen. Wenn Sie einen Teil Ihrer Lieferungen ins Ausland tätigen, fallen diese Verpackungen unter die dort geltenden Verpackungsgesetze. Ein deutsches Duales System kann Ihre Verpackungen im Ausland nicht recyceln, dafür sind die dortigen lokalen Recycling-Systeme zuständig.

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Im Ausland müssen Onlinehändler sowohl Produkt- als auch Versandverpackungen lizenzieren.

Viele Onlinehändler unterschätzen beim Versand ins Ausland ihre Verpackungsmenge. Wenn Sie Produkte von einem Hersteller im Inland beziehen und diese in derselben Verpackung weiterverkaufen, müssen Sie im Inland lediglich zusätzlich verwendete Versandverpackungen anmelden. Versenden Sie dieselben Produkte jedoch an (End-)Kunden im Ausland, so gelten Sie dort als Inverkehrbringer aller Verpackungen, d.h. sowohl von Produkt- als auch Versandverpackungen.

Ausnahme 1: Wenn Sie an einen Zwischenhändler im Ausland liefern, der Ihre Waren an Endkunden weiterverkauft, ist gemäß Verpackungsgesetz der Zwischenhändler in der Rolle des Importeurs für die Verpackungen verantwortlich.

Man kann allerdings nicht sagen, dass B2B-Lieferungen generell von den Verpackungsgesetzen ausgenommen wären, denn auch ein Gewerbe kann ein Endkunde sein. Kleine Betriebe, Gaststätten, Hotels, Schulen oder vergleichbare Einrichtungen gelten als Endverbraucher i.S.d. Verpackungsgesetze, weil man davon ausgehen kann, dass die Verpackungen in einem ähnlichen Abfallstrom landen, wie dies bei Privathaushalten der Fall wäre.

Ausnahme 2: Wenn Sie ausschließlich Ihre Produkte ausschließlich im Wege des Drophsipping (Streckengeschäft) ins Ausland verkaufen, gilt der jeweilige Lieferant als Inverkehrbringer des Verpackungsmaterials.

III. Verpackungsgesetz in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg (Stand: Juni 2020)

Nun da die grundlegenden Prinzipien der Verpackungsgesetze im Ausland geklärt sind, widmen wir uns den konkreten Fällen: Was müssen Online-Händler beim Versand in die BeNeLux-Staaten beachten?

1.) Das Verpackungsgesetz in Belgien

In Belgien gilt eine Recyclingpflicht für Verpackungen erst ab 300 kg jährlichem Verpackungsmüll. Das könnten beim Versand in Kartons, die zum Beispiel je 300 g wiegen, bis zu 1.000 jährliche Lieferungen sein. Bei schwereren Verpackungen, z.B. Versand von Honig in Gläsern oder Weinflaschen, könnte die Grenze aber auch schon deutlich schneller erreicht werden.

Wer unterhalb 300 kg Verpackungsmüll pro Jahr liegt, ist derzeit nicht verpflichtet, seine Verpackungen in Belgien bei einem Recycling-System zu lizenzieren und sich verpackungsrechtlich zu registrieren. Dennoch ist es auch in diesem Fall angebracht, seine jährliche Verpackungsmenge exakt zu dokumentieren, um im Falle eines Audits zweifelsfrei belegen zu können, dass man die Bagatellgrenze nicht überschritten hat. Es genügt nämlich bereits der Hinweis „Versand nach Belgien“ oder ähnliche Indizien auf der Website des Händlers, um einen solchen Audit zu rechtfertigen. Die Verpackungsmengen sollten grundsätzlich für alle Länder gut dokumentiert werden.

Wer jährlich in Summe 300 kg oder mehr an Verpackungsmüll auf dem belgischen Markt zu verantworten hat, muss sich bei einem Recycling-System anmelden und jährlich eine Meldung über die in Umlauf gebrachten Verpackungen abgeben. Wer außerdem mehr als 300 Tonnen an Verpackungsabfällen in Belgien zu verantworten hat, muss darüber hinaus alle drei Jahre einen umfangreichen Präventionsplan einreichen. Letztere Verpflichtung dürfte in der Praxis für Online-Händler aber kaum eine Rolle spielen.

Wie melde ich meine Verpackungen bei einem Recycling-System an?

In Belgien gibt es zwei staatlich lizenzierte Recycling-Systeme, deren Dienste für die ordnungsgemäße Verpackungslizenzierung beansprucht werden müssen: Fost Plus für Haushaltsverpackungen und Val-I-Pac für Gewerbeverpackungen.

Ganz so einfach ist es jedoch nicht, denn ob eine Verpackung als Haushalts- oder als Gewerbeverpackung einzustufen ist, hängt nicht vom Empfänger der Ware ab, sondern von der Produktart.

Auch wer nur an Privatkunden verkauft kann somit verpflichtet sein, sich sowohl bei Fost Plus als auch bei Val-I-Pac zu registrieren. Das gilt besonders für viele Elektrogeräte, die in Belgien unabhängig vom Nutzer als „gewerblich“ eingestuft werden (z. B. Notebooks, Tastaturen, Drucker).

Eine Liste zur Unterscheidung, welche Verpackungen bei welchem System zu lizenzieren sind, gibt es hier zum Download (auf Französisch).

Beispiel 1: Sie versenden ein Kleid in einem Polybag und in einem Versandkarton an eine Privatperson.
> Sowohl Polybags als auch Versandkartons sind bei Fost Plus zu melden.

Beispiel 2: Sie versenden ein MacBook in Originalverpackung und in einem Versandkarton an eine Privatperson.
> Verpackungen von Notebooks sind bei Val-I-Pac zu lizenzieren, Versandkartons bei Fost Plus.

Neben einer Jahresgebühr von 30 € sind die Gebühren für die Verpackungslizenzierung abhängig von Menge und Material. Derzeit liegen sie bei ca. 6 Cent pro Kilogramm Papier oder bis zu 71 Cent je Kilogramm Plastik. Umgekehrt sieht das Verpackungsgesetz in Belgien bei Nichterfüllung der gesetzlichen Recyclingpflichten Freiheitsstrafen von einem Monat bis zu einem Jahr oder Bußgelder zwischen eintausend und zwei Millionen Euro vor.

2.) Verpackungsgesetz in den Niederlanden

Seit 1. Januar 2018 sind auch Unternehmen, die aus dem Ausland verpackte Produkte in die Niederlande verkaufen, vom niederländischen Verpackungsgesetz betroffen. Allerdings gibt es auch hier eine Bagatellgrenze für Verpackungsmüll, die derzeit bei jährlich 50 Tonnen Gesamtgewicht liegt. Kleine Händler sind demnach von den Verpflichtungen zur Verpackungsregistrierung, zur Beteiligung an einem Recycling-System und zur jährlichen Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen befreit. Dennoch sollten auch hier genaue Aufzeichnungen über die jährlichen Verpackungsmengen geführt werden, um im Falle eines Audits zu bestehen.

Wie melde ich meine Verpackungen bei einem Recycling-System an?

Wer über der Mindestgrenze liegt, muss sich beim Afvalfonds Verpakkingen (Verpackungsabfallfonds) registrieren, jährlich die Verpackungsmengen dorthin melden und einen von Menge und Material abhängigen Beitrag bezahlen. Derzeit liegen die Beiträge bei ca. 2 Cent pro Kilogramm Papier oder 60 Cent pro Kilogramm Plastik. Mögliche Sanktionen bei Nichteinhaltung sind Bußgelder (die Höhe ist im Verpackungsgesetz nicht genau definiert) oder Handelsverbote.

3.) Verpackungsgesetz in Luxemburg

Ähnlich wie in Deutschland oder Österreich ist in Luxemburg jeder ab der ersten Verpackung verpflichtet, sich bei einem Recycling-System zu registrieren und einen Beitrag zum Recycling zu zahlen. Eine Bagatellgrenze gibt es hier nicht.

Wie melde ich meine Verpackungen bei einem Recycling-System an?

In Luxemburg gibt es derzeit nur ein staatlich anerkanntes Recycling-System, bei dem die Registrierung durchgeführt werden muss und die Verpackungen zu lizenzieren sind.

Die Registrierung ist ebenso wie die jährliche Meldung der in Umlauf gebrachten Verpackungen auf der Website von Valorlux vorzunehmen. Die Gebühren reichen von ca. 4 Cent pro Kilogramm Papier bis 36 Cent pro Kilogramm Plastikverpackung, bei einer jährlichen Mindestgebühr von derzeit 50 €. Verstöße gegen das luxemburgische Abfallgesetz können mit Freiheitsstrafen von acht Tagen bis sechs Monaten oder Bußgeldern von bis zu 100.000 € geahndet werden.

4.) Gibt es ein öffentliches Verpackungsregister in den BeNeLux-Staaten?

Anders als z. B. in Deutschland oder Polen gibt es in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg noch kein öffentlich einsehbares Verpackungsregister, in dem man als Onlinehändler registriert sein muss. Die vorgestellten Recycling-Systeme veröffentlichen allerdings ihre Mitgliederlisten, sodass es auch hier für Konkurrenten relativ einfach ist, herauszufinden, wer die gesetzlichen Pflichten einhält und wer nicht. Gesetzesverstöße können somit leicht zur Anzeige gebracht werden.

5.) Welche Strafen drohen bei Gesetzesverstößen?

Die Nichteinhaltung der Verpackungsgesetze im Ausland kann empfindliche Strafen für Online- Händler nach sich ziehen. In den BeNeLux-Staaten sind folgende Sanktionen in den Gesetzestexten vorgesehen:

Belgien: Freiheitsstrafe (1 Monat bis 1 Jahr), Bußgeld (1.000€ bis 2.000.000€)
Niederlande: Handelsverbot, Bußgeld (Höhe nicht definiert)
Luxemburg: Freiheitsstrafe (8 Tage bis 6 Monate), Bußgeld (bis zu 100.000€)

6.) Gibt es Kennzeichnungspflichten auf den Verpackungen?

Ebenso gibt es in den Benelux-Staaten anders als z. B. in Frankreich oder Spanien keine Verpflichtungen, die Verpackung durch ein Recycling-Symbol (z. B. Grüner Punkt) zu kennzeichnen. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: falls Sie in Deutschland Verpackungen mit dem Grünen Punkt verkaufen und dieselben Verpackungen auch ins Ausland liefern, so muss auch im Ausland eine Lizenz für den Grünen Punkt erworben werden.

IV. Mandantenrabatt für den Verpackungs-Compliance-Service von ecosistant: Verpackungen europaweit rechtskonform lizenzieren

Stark unterschiedlich ausgeprägte Verpackungsbestimmungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten machen es Online-Händlern bei EU-Lieferungen äußerst schwer, die Übersicht zu behalten und ihre Verpackungslizenzierungspflichten in allen Zielländern ordnungsgemäß zu lizenzieren.

Hier knüpft nun die innovative Leistung des Anbieters ecosistant an und ermöglicht Online-Händlern über eine zentrale Plattform die Handhabung und Verwaltung Ihrer verpackungsrechtlichen Pflichten in jedem EU-Zielland.

Ecosistant bietet Online-Händlern eine digitale Compliance-Plattform, welche durch die Beantwortung kurzer Online-Fragebögen detaillierte Anleitungen und passende Ansprechpartner in jedem EU-Land zur Verfügung stellt. Speziell auf die jeweilige Versandsituation zugeschnitten, hilft ecosistant zielführend und intuitiv bei der Erfüllung der verschiedenen verpackungsrechtlichen Pflichten. In einem eigenen Dashboard hat man alle europäischen Zielmärkte jederzeit im Blick und wird auch über Änderungen der Gesetzeslage oder Bagatellgrenzen informiert.

Eine Video-Vorstellung der Services von ecosistant findet sich hier.

Rabatt für Mandanten:

Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten hier einen exklusiven Gutschein-Code über 12% Rabatt auf den digitalen Compliance-Service von ecosistant.

Der Gutschein kann für alle digitalen Service-Pakete verwendet werden und ist bei der Bezahlung im Checkout einzulösen. Der Gutschein ist nicht mit anderen Gutscheinen kombinierbar und einmal je Kunde einlösbar.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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