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Etappe 2: Änderungen im Verpackungsrecht für Online-Händler zum 01.01.2022

13.10.2021, 11:51 Uhr | Lesezeit: 6 min
Etappe 2: Änderungen im Verpackungsrecht für Online-Händler zum 01.01.2022

Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zum 03.07.2021: Auswirkungen für den Online-Handel Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zum 03.07.2021: Auswirkungen für den Online-Handel" veröffentlicht.

Nach Beschluss des Gesetzes über die Änderung des Verpackungsrechts im Mai dieses Jahres und dem Inkrafttreten erster neuer Regelungen zum 03.07.2021 kündigt sich zum 01.01.2022 die zweite Etappe der Gesetzesreform an. Der folgende Beitrag zeigt auf, was sich in Form von erweiterten Dokumentationspflichten für nicht lizenzierungspflichtige Verpackungen und neuen Pfandpflichten zum Jahreswechsel ändert.

Zum 01.01.2022 treten für Online-Händler relevante Änderungen des Verpackungsrechts in Kraft, die einerseits neue Nachweis- und Dokumentationspflichten für Transportverpackungen vorsehen und andererseits eine Ausweitung der Pfandpflicht auf nahezu alle Einweggetränkebehältnisse und Dosen bewirken.

I. Ausweitung von Nachweis- und Dokumentationspflichten für alle nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen

Ab dem 01.01.2022 werden Dokumentations- und Nachweispflichten über die Rücknahme und Verwertung auf alle nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 VerpackG ausgeweitet.

Nachweispflichten über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gelten bislang nur für Verpackungen, deren Verwertung Umweltgefahren begründen kann, sowie für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Güter.

Ab Januar 2022 werden auch Verpackungshersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Transportverpackungen und Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, zur Nachweisführung über Rücknahme- und Verwertungsanforderungen verpflichtet.

Hintergrund ist, dass Transportverpackungen (= Verpackungen, die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind) und nicht beim Endverbraucher anfallende Verkaufs- und Umverpackungen nicht lizenzierungspflichtig sind und mithin nicht an einem Dualen System beteiligt werden können.

Daher müssen sie von Herstellern und Vertreibern grundsätzlich am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zurückgenommen werden, § 15 Abs. 1 VerpackG. und sind sodann einem geordneten Verwertungskreislauf zuzuführen (§ 15 Abs. 3 VerpackG).

Von der Nachweispflicht erfasst sind allerdings nur diejenigen Verpackungen, die tatsächlich an den Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wurden. Sofern die Verpackung tatsächlich nicht vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen wird, besteht keine Nachweispflicht.

Zur Erfüllung der Pflicht sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie tatsächlich zurückgenommenen Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Auch ist zu dokumentieren, wie diese zurückgenommenen Verpackungen verwertet wurden. Die Dokumentation muss aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse erstellt werden.

Online-Händler, die nicht lizenzierungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, können für die Dokumentation etwa eine laufende Tabelle in einem Tabellenkalkulationsprogramm wie Excel anlegen und führen.

Die Dokumentation muss nicht veröffentlicht und auch nicht aktiv bereitgestellt, also insbesondere nicht über LUCID gemeldet werden. Sie ist ausschließlich auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.

Welche Verpackungen werden ab dem 01.01.2022 von den Dokumentationspflichten erfasst?

Erfasst werden alle nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 VerpackG,
also

  • Transportverpackungen (Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind - etwa Paletten, Folien, Kartonagen für Sammelgut, Möbelverpackungen)
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (v.a. Großmengenverpackungen)
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Schadstoff- und/oder Gesundheitsrisiken bei der Verwertung eine Systembeteiligung nicht möglich ist und
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Pflanzenschutzmittel, Öle, flüssige Brennstoffe sowie sonstige ölbürtige Produkte und Gemische von Diphenylmethan-4-4‘-diisocyanat)

Tipp zur Ermittlung der Dokumentationspflichten

Ob Händler Waren vertreiben, deren Verpackungsmaterial nicht lizenzierungspflichtig ist und daher den Dokumentationspflichten nach § 15 VerpackG unterfällt, kann unter Zuhilfenahme des Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen von LUCID nach dem Ausschlussprinzip ermittelt werden.

Im Katalog sind alle Verpackungen von Warengruppen aufgelistet, die lizenzierungspflichtig (= systembeteiligungspflichtig) sind und daher nicht eigenständig zurückgenommen werden müssen.

Zur Erfüllung der Pflicht sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation muss aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse erstellt werden und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorgelegt werden.

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II. Pflicht zur Eigenkontrolle für Dokumentationspflichten

Ab dem 01.01.2022 müssen – als Pendant zur ausgeweiteten Dokumentationspflicht - Verpackungshersteller und in der Lieferkette nachfolgende Betreiber von nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 VerpackG, geeignete Mechanismen der Selbstkontrolle einzurichten, um die die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sicherzustellen.

Laut Gesetzesbegründung wird allerdings bewusst darauf verzichtet, die Form der Eigenkontrollmechanismen im Detail vorzuschreiben.

Die Verantwortung für die Art und Weise der Einrichtung bleibt insofern bei den Verpflichteten.

Ausreichend soll nach der Gesetzesbegründung aber sein, die geführte Dokumentation eigeninitiativ bei der Zentarlen Stelle Verpackungsregister zur Prüfung einzureichen.

III. Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Einwegflaschen und Dosen

Zum 01.01.2022 wird die Pfandpflicht ausgeweitet werden. Diese normiert in § 31 VerpackG bislang eine Ausnahme für Getränkeverpackungen mit bestimmten Inhalten. (etwa Wein, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäfte sowie Energydrinks).

Von der Pfandpflicht erfasst werden künftig auch

  • sämtliche Einwegflaschen aus Plastik bis zu drei Litern
  • alle Getränkedosen

Ab dem 01.01.2022 sind also auf alle Einweggetränkeflaschen mit Kunststoff und auf alle Getränkedosen pauschal 0,25€ Pfand zu entrichten. Online-Händler müssen dieses Pfand entsprechend erheben.

Eine Ausnahme besteht für Einwegflaschen und Dosen mit Milchprodukten, für welche die Pfandpflichten erst ab dem 01.01.2024 gelten sollen.

Für zum 01.01.2022 pfandpflichtige Einwegflaschen und Dosen, die bereits vor dem Stichtag vom Hersteller in Verkehr gebracht wurden, gibt es eine Übergangsfrist für den Abverkauf bis zum 01.07.2022 (§ 38 Abs. 7 VerpackG n.F.).

Online-Händler dürfen vor dem 01.01.2022 vom Hersteller in Verkehr gebrachte Einwegflaschen und Dosen also noch bis zum 01. Juli 2022 verkaufen, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss.

Verstöße gegen die neuen Pflandpflichten stellen einerseits abmahnbare Wettbewerbswidrigkeiten, andererseits aber auch mit bis zu 100.000€ ahndbare Ordnungswidrigkeiten dar.

IV. Fazit

Die Novelle des Verpackungsgesetzes bringt in 3 Etappen, nämlich zum 03.07.2021, zum 01.01.2022 und zum 01.07.2022, wesentliche Neuregelungen für den Online-Handel mit sich.

Zum 01.01.2022 werden Online-Händler erstmals auch die Rücknahme und Verwertung von Transportverpackungen und typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallenden Verkaufs- und Umverpackungen nachprüfbar etwa per Excel-Tabelle dokumentieren müssen.

Gleichzeitig müssen sie für alle nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen geeignete Mechanismen der Selbstkontrolle einführen, um die Einhaltung der Dokumentationspflichten sicherzustellen. Eine Möglichkeit hierzu besteht in der eigeninitiativen Vorlage der Dokumentation zur Prüfung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Schließlich wird die zum 01.01.2022 die Pfandpflicht auf alle Einwegflaschen bis zu 3 Liter und alle Dosen ausgeweitet. Bestimmte inhaltsbezogene Ausnahmen (außer vorerst für Milchprodukte) entfallen. Online-Händler können noch vor dem 01.01.2022 vom Hersteller in Verkehr gebrachte Einwegflaschen und Dosen noch ohne Pfand bis zum 01.07.2022 abverkaufen.

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