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Bei Nacherfüllung (keine) Pflicht von Händlern zur Zahlung von Transportkostenvorschüssen

09.06.2022, 09:21 Uhr | Lesezeit: 4 min
Bei Nacherfüllung (keine) Pflicht von Händlern zur Zahlung von Transportkostenvorschüssen

Nach Lieferung einer Ware stellt der Käufer fest, dass die Ware mangelhaft ist und macht gegenüber dem Verkäufer seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend. Doch wie kommt die Ware für die Nacherfüllung wieder zurück zum Verkäufer und wer muss dafür aufkommen? Der BGH hat entschieden, wann Händler verpflichtet sind, einen Transportkostenvorschuss zu zahlen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert dies in dem nachfolgenden Beitrag.

Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?

Weist die gekaufte Ware einen Mangel nach § 434 BGB auf, steht dem Käufer gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. Dabei kann grundsätzlich der Käufer wählen, ob er die Beseitigung des Mangels (=Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (=Nachlieferung) verlangen möchte.

Soweit zum Zwecke der Nacherfüllung bestimmte Aufwendungen erforderlich sind, sind dies nach § 439 Abs. 2 BGB vom Verkäufer zu tragen. Dies umfasst insbesondere:

  • Transportkosten
  • Wegekosten
  • Arbeitskosten
  • Materialkosten

Nach § 439 Abs. 3 BGB gilt dies auch für die Kosten des Ausbaus einer eingebauten mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der reparierten oder neugelieferten Sache.

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Wo ist eigentlich der Ort, an dem die Nacherfüllung erfolgen muss?

Das Gesetz verlangt in § 439 Abs. 5 BGB ausdrücklich, dass der Käufer dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung stellen muss. Aber was bedeutet dies genau? Muss der Käufer die mangelhafte Kaufsache zum Verkäufer bringen oder muss sie der Verkäufer beim Käufer abholen?

Solange Verkäufer und Käufer nichts anderes wirksam vertraglich vereinbart haben, gilt im Grundsatz nach § 269 BGB, dass die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner (=Verkäufer) zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seine Niederlassung hat. Also muss der Käufer die mangelhafte Ware für die Nacherfüllung entweder dem Verkäufer übergeben oder schicken.

Bei Verbrauchsgüterkäufen, wenn also ein Verbraucher die Ware von einem Unternehmer gekauft hat, gelten allerdings wichtige Besonderheiten:

  • Der Unternehmer hat die Nacherfüllung gemäß § 475 Abs. 5 BGB innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
  • Nach Ansicht des EuGH muss bei einem Nacherfüllungsverlangen immer im Wege einer Einzelfallbetrachtung beurteilt werden, ob die Organisation bzw. Durchführung eine Rücksendung/ eines Rücktransports der mangelhaften Ware für den Käufer eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellt. Falls ja, muss der Verkäufer anrücken, und die Ware vor Ort in Stand setzen bzw. selbst die Rückführung organisieren bzw. selbst übernehmen.

- Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen erheblichen Unannehmlichkeit können demnach insbesondere sein:

-> hohes Gewicht der Ware
-> sperrige Maße der Ware
-> besondere Schutzbedürftigkeit der Ware (also Ware, die sehr leicht beim Transport beschädigt werden kann)
-> Abbau, Demontage, Rückbau der Ware vor dem Rückversand erforderlich.

Wann muss der Verkäufer einen Transportkostenvorschuss zahlen?

Entstehen für den Käufer im Zusammenhang mit der Nacherfüllung Transportkosten, kann – bei einem Verbrauchsgüterkauf – der Verbraucher vom Unternehmer nach § 475 Abs. 4 BGB einen Transportkostenvorschuss verlangen.

Allerdings gilt dies nicht immer und ausnahmslos. Der BGH (Urteil vom 30. März 2022 – VIII ZR 109/20) hat jüngst entschieden: Ist der Händler gegenüber dem Verbraucher bereit, die Kaufsache – für den Verbraucher unentgeltlich – abzuholen, besteht kein Anspruch des Verbrauchers auf Transportkostenvorschuss.

Der BGH führt hierzu insbesondere aus:

Der Sinn und Zweck des [Transportkosten-]Vorschussanspruchs gebietet es nicht, ihn auch demjenigen Käufer zu gewähren, gegenüber dem der Verkäufer zu einer - für den Käufer kostenfreien - Abholung der Kaufsache bereit ist.

Wie ausgeführt, soll der Käufer mittels des Vorschussanspruchs vor finanziellen Belastungen geschützt werden, die ihn davon abhalten könnten, seine Ansprüche auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands geltend zu machen. Ist der Verkäufer - wie hier - bereit, die Kaufsache zwecks Nachbesserung beim Käufer abzuholen und auf seine Kosten zum Erfüllungsort zu verbringen, erleidet der Käufer keine finanziellen Nachteile und wird somit auch nicht von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten. Ihm wird eine Mangelbeseitigung ohne Einsatz eigener Mittel und sonstiger Vorleistungen ermöglicht. Der Schutz des Käufers ist gewährleistet, da Transportkosten zu seinen Lasten erst gar nicht entstehen.

Wer als Händler somit bereit ist und anbietet, die mangelhafte Ware beim Verbraucher abzuholen bzw. die Abholung beim Verbraucher zu organisieren, muss keinen Transportkostenvorschuss zahlen.

Fazit

Grundsätzlich haben Verbraucher bei einem Verbrauchsgüterkauf einen Anspruch gegen den Händler auf Zahlung eines Transportkostenvorschusses, soweit bei einem berechtigten Nacherfüllungsverlangen von ihnen im Zusammenhang mit einer mangelhaften Ware Transportkosten anfallen (würden).

Allerdings gilt dies dann nicht, wenn voraussichtlich keine Transportkosten entstehen werden, denn: wo keine Transportkosten, da auch kein Transportkostenvorschuss. Dies betrifft insbesondere den Fall, wenn der Händler bereit ist und konkret anbietet, die mangelhafte Ware zum Zwecke der Nacherfüllung auf eigene Kosten beim Verbraucher abzuholen bzw. abholen zu lassen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

R
Roberto 11.10.2023, 17:11 Uhr
Der Verkäufer muss sämtliche „zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen“ Kosten tragen?
Der Verkäufer verkauft eine Maschine für 50€.
Der Kunde baut es in einen Satelliten ein.
Das Gerät ist defekt. Muss der Verkäufer nun alle „zur Nacherfüllung erforderlichen“ Kosten tragen?
Alle Kosten beinhalten den Rücktransport des Satelliten zur Erde (Mehrere Millionen €). Die Demontage des Geräts ( 20.000€). Rücktransport zum Verkäufer (6,99€).
Wiedereinbau (20.000€). Und die Kosten für die Wiederinbetriebnahme des Satelliten (Mehrere Millonen €).
Die Kosten stehen in keinem Verhältnis zum Wert der verkauften Ware.
Der Verkäufer hat keinen Einfluss darauf, was der Käufer mit dem Gegenstand macht.
Was ist angemessen?
W
Wenke 29.11.2022, 10:02 Uhr
Verbringen / Abholort
Zu ihrem Kommentar habe ich eine Frage. Was bei Großgeräten wie Waschmaschine /Trockner , wo die Lieferung Bordsteinkante war. Der Käufer das Gerät bereits in die Wohnung 2. Etage verbringen ließ , dass Gerät defekt ist und nun abgeholt werden soll ? Muss da Käufer oder verkäufer dafür Sorge tragen das das gerät 2 Etagen runter getragen wird?

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