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Die Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit vieler Vorschriften der Preisangabenverordnung seit dem 12. Juni 2013

30.09.2014, 16:54 Uhr | Lesezeit: 27 min
Die Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit vieler Vorschriften der Preisangabenverordnung seit dem 12. Juni 2013

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Seit dem 12. Juni 2013 sitzt bei der deutschen Preisangabenverordnung (PAngV) kein Stein mehr auf dem anderen. An diesem Tag ist eine Übergangsfrist aus Artikel 3 Absatz 5 der UGP-Richtlinie abgelaufen. Viele Regelungen der Preisangabenverordnung gelten seitdem nicht mehr, weil sie gegen Unionsrecht verstoßen. Weil der Gesetzgeber die Preisangabenverordnung bislang nicht an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst hat, bestehen nun erhebliche Probleme in der Rechtsanwendungspraxis. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die gegenwärtige Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Preisangabenverordnung und beleuchtet die Thematik in einem umfassenden Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

I. Die Preisangabenverordnung und das Unionsrecht

Die deutsche Preisangabenverordnung (kurz: PAngV) ist häufig die Grundlage für lauterkeitsrechtliche Abmahnungen. Grund hierfür sind die detailreichen Bestimmungen in Bezug auf die richtige Angabe von Preisen beim Angebot oder der Werbung von Waren und Dienstleistungen.

Seit dem 12. Juni 2013 ist die Beachtung der Preisangabenverordnung für Unternehmen noch schwieriger geworden, denn seit diesem Datum gilt ihr Wortlaut nicht mehr uneingeschränkt. Vielmehr wird die Preisangabenverordung aufgrund der Regelung des Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie Nr. 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern (kurz: UGP-Richtlinie oder UGP-RL) von dem vorrangigen Unionsrecht überlagert. Viele Vorschriften der Preisangabenverordnung – wie etwa die Angabe von Grundpreisen gemäß § 2 Absatz 1 PAngV – müssen nun anders ausgelegt und angewendet werden.

Der Beitrag beleuchtet die komplexe Rechtsmaterie und erläutert, wie insbesondere die Regelungen zur Darstellung von End- und Grundpreisen gemäß § 1 Absatz 1, Absatz 2 und § 2 Absatz 1 PAngV seit dem 12. Juni 2013 anzuwenden sind.

II. Das Zusammenspiel von Artikel 3 Absatz 5 und Absatz 4 der UGP-Richtlinie

Die gesamte rechtliche Problematik hat ihren Ausgangspunkt im Zusammenspiel von Artikel 3 Absatz 5 mit Absatz 4 UGP-Richtlinie.

1. Die Vorgabe aus Artikel 3 Absatz 5 UGP-RL

Der Grund für die gegenwärtige Verwirrung um die Preisangabenverordnung sitzt in Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 UGP-RL. Dort heiß es:

"Die EU-Mitgliedstaaten können für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 12. Juni 2007 in dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich nationale Vorschriften beibehalten, die restriktiver oder strenger sind als diese Richtlinie und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden und die Klauseln über eine Mindestangleichung enthalten."

Diese Formulierungen wirken auf den ersten Blick ziemlich abstrakt. Sie lassen sich aber ohne weiteres in den Kontext der Preisangabenverordnung stellen und somit verständlicher machen. Eine schrittweise Analyse des Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 UGP-RL ergibt Folgendes:

  • Betroffen sind nationale Vorschriften der einzelnen EU-Mitgliedstaaten wie etwa in Deutschland die Preisangabenverordnung oder andere nationale Gesetze und Verordnungen.
  • Solche nationalen Vorschriften dürfen demnach sechs Jahre lang ab 12. Juni 2007 beibehalten werden. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass sie danach nicht mehr beibehalten, also aufgehoben werden müssen, auch wenn dies ausdrücklich so in Artikel 3 Absatz 5 UGP-RL nicht drinsteht. Die Sechs-Jahres-Frist ist als sog. Ablauffrist gemäß §§ 187 Absatz 2, 188 Absatz 2 Alt. 2 BGB am 11. Juni 2013 um 24 Uhr abgelaufen.
  • Somit dürften seit 12. Juni 2013 0 Uhr keine nationalen Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten mehr gelten, die restriktiver oder strenger sind als die UGP-Richtlinie, also von dieser abweichen und zugleich solche Gesetze sind, die der Umsetzung anderer EU-Richtlinien dienen Zwar spricht die Vorschrift von „beibehalten“ und suggeriert auf diese Weise, dass lediglich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UGP-Richtlinie bereits bestehende nationale Vorschriften betroffen sind. Allerdings dürfen – allein schon aufgrund des Zwecks der Bestimmung, nach einer Übergangszeit in den einzelnen Mitgliedstaaten keine abweichende nationalen Regelungen mehr zu haben – erst Recht keine neuen nationalen Vorschriften erlassen werden, die diesem Zweck zuwiderlaufen.
  • Schließlich müssen die ins nationale Recht umgesetzten Richtlinien sog. Mindestanpassungs- bzw. Mindestharmonisierungsklauseln enthalten. Zwar scheint sich der letzte Relativsatz auf den ersten Blick grammatikalisch auf die nationalen Vorschriften und nicht auf die umgesetzten Richtlinien zu beziehen, doch handelt es sich insoweit um eine ungenaue Übersetzung der Richtlinie ins Deutsche. Wenn man in den englischen Text der UGP-Richtlinie schaut, so wird klar, dass sich die Mindestanpassungsklauseln auf die entsprechenden Richtlinien beziehen müssen. Auch macht nur dies Sinn, da typischerweise nicht nationale Gesetze, sondern Richtlinien solche Klauseln beinhalten. Mindestanpassungsklauseln sind Bestimmungen in EU-Richtlinien, nach denen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser ins nationale Recht mindestens den Regelungsgehalt der Richtlinien umsetzen müssen, aber auch darüber hinausgehen dürfen, insbesondere was den Verbraucherschutz betrifft.

2. Das Rangverhältnis verschiedener EU-Richtlinien gemäß Artikel 3 Absatz 4 UGP-RL

Betrachtet man die gerade vorgestellte Regelung in Artikel 3 Absatz 5 UGP-RL, so scheint es, als habe die UGP-Richtlinie gegenüber anderen Regelungen stets Vorrang. Denn nach Artikel 3 Absatz 5 UGP-RL dürfen Vorschriften des nationalen Rechts nicht restriktiver – also dahinter zurückbleibend – oder strenger – also schärfer – sein als entsprechende Bestimmungen der UGP-Richtlinie.

Dies gilt aber nur im Verhältnis der UGP-Richtlinie zu nationalen Vorschriften, also den Gesetzen und Verordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten. Im Verhältnis der UGP-Richtlinie zu anderen, spezielleren EU-Richtlinien, gehen letztere gemäß Artikel 3 Absatz 4 UGP-RL vor.

Dieser lautet:

"Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend."

3. Der gemeinsame Regelungsgehalt von Artikel 3 Absatz 4 und Absatz 5 UGP-RL in der Zusammenschau

Aus der Zusammenschau von Artikel 3 Absatz 4 und Absatz5 UGP-RL ergibt sich für die Zeit ab dem 12. Juni 2013 folgendes Bild:

  • Gemäß Artikel 3 Absatz 4 UGP-RL gehen Bestimmungen in anderen, spezielleren EU-Richtlinien den allgemeineren Vorschriften der UGP-Richtlinie vor.
  • Nationale Umsetzungsakte wie Gesetze oder Verordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten, die diese anderen spezielleren EU-Richtlinien umsetzen, behalten daher auch gegenüber der UGP-Richtlinie ihre Gültigkeit und Wirksamkeit, wenn diese Richtlinien Mindestharmonisierungsklauseln enthalten und die entsprechenden nationalen Umsetzungsakte weder strenger noch weniger streng sind als die UGP-Richtlinie.
  • Somit begrenzt die UGP-Richtlinie die nationalen Umsetzungsakte der einzelnen Mitgliedstaaten: mehr oder weniger Verbraucherschutz als die UGP-Richtlinie in ihrem Anwendungsbereich gewährt, ist nicht zulässig, selbst wenn die anderen, spezielleren EU-Richtlinien an sich gegenüber der UGP-Richtlinien vorrangig sind und wegen ihrer Mindestharmonisierungsklauseln für sich genommen ein Mehr an Verbraucherschutz zulassen würden.

III. Überblick über die Anforderungen an Preisangaben nach der UGP-Richtlinie und anderen EU-Richtlinien sowie ihre nationalen Umsetzungsakte

Neben der UGP-Richtlinie enthält eine Reihe anderer EU-Richtlinien Anforderungen an Preisangaben. Deren unionsrechtliche Vorgaben sind in der Preisangabenverordnung umgesetzt, die als Rechtsverordnung gemäß § 1 des Preisangabengesetzes vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden ist.

1. Vorschriften der Preisangabenrichtlinie Nr. 98/6/EG

Artikel 1 lautet:

"Diese Richtlinie regelt die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden (…)"

In Artikel 3 Absatz 4 heißt es:

"Bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 genannt wird, ist vorbehaltlich (…) auch der Preis je Maßeinheit anzugeben."

Artikel 4 Absatz 1 bestimmt:

"Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. (…)"

Somit ist vorgeschrieben, das bei den in der Richtlinie genauer bestimmten Erzeugnissen (Waren) der jeweilige Preis je Maßeinheit (sog. Grundpreis) anzugeben ist. Sowohl der Verkaufspreis (Endpreis) als auch der Grundpreis müssen dabei entsprechend den Vorgaben dargestellt werden.

Nach der Mindestanpassungsklausel in Artikel 10 dürfen die EU-Mitgliedstaaten jedenfalls aus Sicht der Preisangabenrichtlinie günstigere Voraussetzungen für Verbraucher im Hinblick auf Preisangaben vorsehen.

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2. Vorgaben für Preisangaben nach Artikel 7 Absatz 4 lit. c UGP-RL

Dort heißt es:

"Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben (…):

der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;“

Somit ist darin geregelt, welche Informationen dargestellt werden müssen. Wie diese Darstellung zu erfolgen hat, ergibt sich daraus allerdings nicht.

3. Vorgaben für Preisangaben aus der Fernabsatz-RL Nr. 97/7/EG

Nach Artikel 4 Absatz 1 lit. c, d, g, und h gilt Folgendes:

"Der Verbraucher muss rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz über folgende Informationen verfügen:
(c) Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern
(d) gegebenenfalls Lieferkosten
(f) Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern nicht nach dem Grundtarif berechnet
(h) Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises;“

Artikel 4 Absatz 2 lautet:

"Die Informationen nach Absatz 1, deren kommerzieller Zweck unzweideutig erkennbar sein muss, müssen klar und verständlich auf jedwede der verwendeten Fernkommunikationstechnik angepasste Weise erteilt werden; dabei sind insbesondere die Grundsätze der Lauterkeit bei Handelsgeschäften (…) zu beachten."

In Artikel 5 Absatz 1 ist geregelt:

"Der Verbraucher muss eine Bestätigung der Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 lit. a bis f rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten, soweit ihm diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erteilt wurden."

Während somit Artikel 4 Absatz 1 den anzugebenden Inhalt bestimmen, regelt Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1, wie diese Angabe zu erfolgen hat: der Preis muss klar und verständlich dargestellt werden.

5. Vorgaben für Preisangaben nach Artikel 5 Absatz 2 der E-Commerce-Richtlinie Nr. 2000/31/EG

In Artikel 5 Absatz 2 heißt es:

"Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht tragen die Mitgliedstaaten zumindest dafür Sorge, dass, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, diese klar und unzweideutig ausgewiesen werden und insbesondere angegeben wird, ob Steuern und Versandkosten in den Preisen enthalten sind.“

Diese Vorschrift bestimmt nicht nur, welche Preisbestandteile im Rahmen von Diensten der Informationsgesellschaft dargestellt werden sollen, sondern auch das Wie, nämlich das Erfordernis der klaren und unzweideutigen Preisangabe.

6. Die Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung enthält eine Vielzahl von Bestimmungen, deren Gültigkeit seit dem 12. Juni 2013 fraglich ist. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Regelungen in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 sowie § 2 Absatz 1 PAnGV.

§ 1 Absatz 1 lautet:

„Wer Letztverbrauchern (…) Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen (…).“

§ 1 Absatz 2 lauten:

„Wer Letztverbrauchern (…) Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet oder (…) wirbt, hat zusätzlich (…) anzugeben,
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.“

§ 2 Absatz 1 lautet:

"Wer Letztverbrauchern (…) Waren (…) nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises (…) anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist."

IV. Die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten

Der Gesetzgeber eines EU-Mitgliedstaats hat bei der Umsetzung einer EU-Richtlinie in das nationale Recht einen Gestaltungsspielraum. Zum einen darf er wählen, in welcher Form er die Vorschriften umsetzen möchte – etwa als Gesetz oder als Rechtsverordnung. Zum anderen muss er sich nicht an den exakten Wortlaut der Richtlinie halten, sondern hat die Pflicht, die Vorschriften ihrem Gehalt sowie Sinn und Zweck nach umzusetzen. Teilweise darf er dabei auch über das Ziel hinausschießen, wenn die EU-Richtlinien sog. Mindestanpassungsklauseln enthalten und somit etwa ein Mehr an Verbraucherschutz von der EU zugelassen wird.

Der Gesetzgeber muss bei der Umsetzung die Vorgaben der jeweiligen EU-Richtlinie beachten. Aber auch nach der Umsetzung in das nationale Recht ist die Richtlinie weiterhin von Bedeutung. Die Umsetzungsakte sowie das übrige nationale Recht der einzelnen EU-Mitgliedstaaten müssen von den Gerichten richtlinienkonform ausgelegt werden. Bestehen dabei Zweifel, wie das Unionsrecht richtigerweise auszulegen ist, kann ein nationales Gericht nach Artikel 267 AUEV (=Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) die Auslegungsfrage dem hierfür zuständigen Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen. Hat ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaates Zweifel über die richtige Auslegung des EU-Rechts, so ist es sogar dazu verpflichtet, diese Frage dem EuGH vorzulegen.

V. Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des nationalen Rechts, unmittelbare Anwendung des Unionsrechts oder unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch?

Schwierigkeiten bereitet die richtlinienkonforme Auslegung einer nationalen Vorschrift wie etwa der Preisangabenverordnung jedoch dann, wenn deren Wortlaut eine solche Auslegung nicht mehr zulässt. Wie dann vorzugehen ist, ist stark umstritten.

1. Die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des nationalen Rechts

Während der BGH dann eine sog. richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des nationalen Rechts entgegen dem eindeutigen Wortlaut der nationalen Vorschrift für zulässig erachtet (BGH, Urteil vom 26.11.2008, Az. VIII ZR 200/05), hält der EuGH an der Wortlaut-Grenze als definitive Beschränkung der Auslegung fest.

  • Der BGH will die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung dann zulassen, wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich den Willen geäußert hat, das nationale Recht in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben auszugestalten.
  • Der EuGH auf der anderen Seite begründet sein Festhalten an der Wortlautgrenze des nationalen Rechts damit, dass es – auch auf unionsrechtlicher Ebene – den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit gebe. Rechtssicherheit bedeute vor allem, dass der Wortlaut einer Vorschrift tatsächlich Bestand hat (vgl. EuGH, Urteil vom 24.1.2012 – C 282/10 Tz. 25), so dass sich der Bürger darauf verlassen kann.

Am Ende entscheidet stets das vorlegende nationale Gericht darüber, auf welche methodische Weise die vom EuGH vorgeschriebene Auslegung in das nationale Recht umzusetzen ist. Da in Deutschland der BGH zumindest in den bisherigen Fällen eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung selbst contra legem vorgenommen hat, spielt die entgegengesetzte Rechtsauffassung der EuGH in dieser Hinsicht aus rechtspraktischer Sicht wohl nur eine geringe Rolle.

2. Staatshaftungsanspruch gegen den Mitgliedstaat

Stellt ein Gericht eines EU-Mitgliedstaats fest, dass eine nationale Vorschrift gegen eine EU-Richtlinie verstößt, weil eine richtlinienkonforme Auslegung wegen des entgegenstehenden Wortlautes nicht möglich ist, so muss es das (unionsrechtswidrige) nationale Recht weiterhin anwenden. Regelmäßig dürfte in einem solchen Fall einer der Verfahrensbeteiligten einen – auch – finanziellen Schaden erleiden. Diesen Schaden muss der betroffene Mitgliedstaat nach den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen und Voraussetzungen ersetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.1991, Az. C-6/90 – Francovich Der betroffene Bürger hat somit einen Staatshaftungsanspruch gegen den das Unionsrecht verletzenden Mitgliedstaat.

3. Keine unmittelbare Anwendung von EU-Richtlinien zwischen Privatleuten

Werden EU-Richtlinien oder einzelne Bestimmungen aus ihnen von einem EU-Mitgliedstaat gar nicht, nicht richtig oder unvollständig umgesetzt, so können sich Bürger und Privatleute bei (horizontalen) Streitigkeiten mit anderen Bürger nicht unmittelbar auf die EU-Richtlinie berufen und daraus Rechte ableiten. Lediglich bei vertikalen Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Bürger und dem Staat kann sich der Bürger unter gewissen Voraussetzungen darauf berufen, dass der Staat die Umsetzungspflicht verletzt hat, wenn die betroffene Bestimmung in der Richtlinie unbedingt und hinreichend genau ist.

Dabei ist zu beachten, dass ein Rechtsstreit unter Privatleuten auch dann ein Rechtsstreit unter Privatleuten bleibt, wenn er vor einem Gericht und somit vor einer staatlichen Instanz weiter geführt wird. Gegenüber dem Richter kann sich der betroffene Bürger somit ebenfalls nicht auf eine unmittelbare Anwendung einer EU-Richtlinie berufen.

Gegebenenfalls verliert daher ein Bürger einen Rechtsstreit gegen einen anderen Bürger aufgrund des unionsrechtswidrigen nationalen Rechts selbst dann, wenn er ihn aus unionsrechtlicher Sicht gewinnen müsste. In einem solchen Fall bleibt ihm lediglich der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch gegen den Mitgliedstaat.

VI. Die richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung von § 1 und § 2 PAngV im Hinblick auf die richtige Darstellung von End- und Grundpreisen bei Angeboten von Waren und Werbung

Diese allgemeinen rechtlichen Überlegungen sind nun auf die Preisangabenverordnung zu richten. Dabei muss herausgefunden werden, ob die einzelnen Bestimmungen der Preisangabenverordnung sowie die dazu ergangene Rechtsprechung nach dem 12. Juni 2013 richtlinienkonform sind oder vom Gesetzgeber abgeändert werden müssen.

Die einzelnen Bestimmungen der Preisangabenverordnung dürfen als nationale Vorschriften seit dem 12. Juni 2013 zwar weiterhin den Mindeststandard der Preisangabenrichtlinie sowie der anderen einschlägigen Richtlinien, die durch sie umgesetzt werden, abbilden. Darüber hinausgehen dürfen sie jedoch nicht mehr, wenn sie dadurch strenger oder weniger streng sind als die UGP-Richtlinie. Insoweit sind die Mindestharmonisierungsklauseln der betroffenen Richtlinien nun obsolet.

Im Folgenden wird die Anwendbarkeit der wichtigsten Vorschriften der deutschen Preisangaben-verordnung ab dem 12. Juni 2013 dargestellt. Dabei geht es lediglich um Preisangaben bei Angeboten von Waren und entsprechende Werbung. Auf die Preisangabe bei Dienstleistungen sind die folgenden Ausführungen nicht vollständig übertragbar.

1. Die Anwendbarkeit von § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV (Pflicht zur Angabe von Endpreisen) nach dem 12. Juni 2013

a. Die Vorgaben aus den einschlägigen Richtlinien

Die Preisangabenrichtlinie sieht die Pflicht zur Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit vor, wenn ein Händler einem Verbraucher eine Ware anbietet. (Artikel 1).

Wird eine Ware angeboten, so muss nach der Preisangabenrichtlinie der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit angegeben werden (Artikel 3 Absatz 1). Bei bloßer Werbung ist (auch) der Preis je Maßeinheit anzugeben, wenn der Verkaufspreis in der Werbung genannt wird (Artikel 3 Absatz 4).

b. Die Umsetzung ins deutsche Recht

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV muss ein Händler den Endpreis (einschließlich aller Steuern und Abgaben) sowohl im Rahmen der Werbung unter Angabe von Preisen als auch im Falle eines konkreten Angebots angeben.

Dies entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben. Der Begriff des „Endpreises“ im deutschen Gesetz entspricht demjenigen des „Verkaufspreises“ in der Preisangabenrichtlinie. Zudem ergibt sich auch aus der Preisangabenrichtlinie, dass bei der Werbung unter Angabe von Preisen stets der Verkaufspreis, also der Preis einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, angegeben werden muss.

Denn wenn nach Artikel 3 Absatz 4 Preisangabenrichtlinie bei der Werbung unter Angabe des Verkaufspreises der Preis je Maßeinheit anzugeben ist, dann wird dabei implizit vorausgesetzt, dass stets nur unter Angabe des Verkaufspreises und nicht etwa unter Angabe eines Preises, der nicht die (Umsatz-)Steuer oder sonstige Abgaben enthält, geworben werden darf.

c. Die Geltung von § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV nach dem 12. Juni 2013

Somit hat das Auslaufen der Übergangsfrist mit dem 12. Juni 2013 nichts an der Auslegung und der Anwendbarkeit von § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV auf das Angebot und die Bewerbung von Waren geändert.

2. Die Fortgeltung von § 1 Absatz 1 Satz 2 PAngV (Angabe von Verkaufs- und Leistungseinheit sowie Gütebezeichnung) nach dem 12. Juni 2013

a. Die Vorgaben aus den einschlägigen Richtlinien

Die Preisangabenrichtlinie sieht keine Pflicht des Händlers vor, ggf. die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben.

b. Die Umsetzung ins deutsche Recht

Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 PAngV sind neben dem Endpreis auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen, soweit dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.

Diese Regelung geht über die Vorgaben der Preisangabenrichtlinie hinaus und war bis 12. Juni 2013 bloß aufgrund der Mindestharmonisierungsklausel in Artikel 10 der Preisangabenrichtlinie zulässig. Nach Artikel 3 Absatz 5 UGP-RL verstößt § 1 Absatz 1 Satz 2 PAngV seit dem gegen Unionsrecht, da die Vorschrift nicht von den Regelungen der UGP-RL gedeckt wird.

c. Die Geltung von § 1 Absatz 1 Satz 2 PAngV nach dem 12. Juni 2013

Die Regelung in § 1 Absatz 1 Satz 2 PAnGV darf nach den unionsrechtlichen Vorgaben seit dem 12. Juni 2013 nicht mehr angewendet werden.

  • Allerdings kann dies methodisch nicht über eine Auslegung des Wortlauts der Vorschrift erreicht werden. Somit ist § 1 Absatz 1 Satz 2 PAngV zwar unionsrechtswidrig, müsste von den Gerichten jedoch weiter angewendet werden, wenn man die Vorgaben des EuGH hierzu zugrunde legt. Sollte durch die unionsrechtswidrige Anwendung der Regelung einer Privatperson ein Schaden entstehen, so besteht ein Schadensersatzanspruch in Form eines Staatshaftungsanspruchs gegen die Bundesrepublik Deutschland, wenn die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  • Sollte der BGH eines Tages über die Anwendbarkeit des § 1 Absatz 1 Satz 2 PAngV nach dem 12. Juni 2013 zu entscheiden haben, könnte es allerdings sein, dass er – als pragmatische Lösung – diese Regelung schlichtweg nicht mehr anwendet, auch wenn diese Vorgehensweise nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen würde.

Der Gesetzgeber sollte zum Vorteil aller Betroffenen die Vorschrift unverzüglich ersatzlos aus der Preisangabenverordnung streichen.

3. Die Fortgeltung von § 1 Absatz 2 Nr. 1 PAngV (Preisangaben im Fernabsatzhandel) nach dem 12. Juni 2013

a. Die Vorgaben aus den einschlägigen Richtlinien

Nach Artikel 5 Absatz 2 der E-Commerce-Richtline müssen die EU-Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass – soweit Dienste der Informationsgesellschaften (wie etwas Websites) auf Preise Bezug nehmen – diese Preise klar und unzweideutig ausgewiesen werden und insbesondere angegeben wird, ob Steuern und Versandkosten in den Preisen enthalten sind.

Die Preisangabenrichtlinie enthält selbst keine besonderen Vorgaben für den Fernabsatzhandel oder elektronischen Geschäftsverkehr.

Nach Artikel 7 Absatz 4 lit. c der UGP-RL muss eine „Aufforderung zum Kauf“ (=Angebot) den Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten enthalten.

b. Die Umsetzung ins deutsche Recht

Nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 PAngV muss der Händler bei Angeboten und Werbung im Fernabsatzhandel angeben, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.

Für Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce), also vor allem im Bereich des Webshopping, entspricht dies den Vorgaben, die sich aus der E-Commerce-RL im Zusammenspiel mit der UGP-RL ergeben. Während aus Artikel 7 Absatz 4 lit. c UGP-RL folgt, dass bei solchen Angeboten der Preis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben ist, ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 2 E-Commerce-RL die Pflicht des Händlers zur Angabe, ob der angegebene Preis die Steuern und Versandkosten enthält: zusammengenommen ergibt dies, dass stets der Preis einschließlich Steuern und sonstiger Preisbestandteile anzugeben ist.

Allerdings gilt dies nur für den Bereich des E-Commerce, also des Fernabsatzhandels im Internet. Der Begriff des Fernabsatzhandels in § 1 Absatz 2 PAngV ist jedoch weiter als derjenige des elektronischen Geschäftsverkehrs nach der E-Commerce-RL und meint ebenso Fernabsatzgeschäfte wie etwa Bestellungen in Versandhauskatalogen.

c. Die Geltung des § 1 Absatz 2 PAngV nach dem 12. Juni 2013

Für den Bereich des Fernabsatzhandels im Internet (elektronischer Geschäftsverkehr) hat § 1 Absatz 2 PAngV auch über den 12. Juni 2013 hinaus Geltung.

Im sonstigen Fernabsatzhandel wie etwa bei Bestellungen per Katalog muss der Händler zwar den Endpreis angeben (einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile), jedoch nicht die Tatsache, dass der angegebene Preis die (Umsatz-)Steuer enthält. Ein Zusatz neben dem Preis wie etwa „inklusive MWSt“ ist somit im nicht-elektronischen Fernabsatzhandel seit dem 12. Juni 2013 obsolet. Insoweit ist § 1 Absatz 2 PAngV seitdem einschränkend auszulegen und so zu lesen, dass die Vorschrift nur noch im elektronischen Fernabsatzhandel gilt.

4. Die Fortgeltung von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Satz 3 PAngV (Angabe von Liefer- und Versandkosten im Fernabsatzhandel) nach dem 12. Juni 2013

a. Die Vorgaben aus den einschlägigen Richtlinien

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 lit. c UGP-RL müssen zum Preis alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten angegeben werden. Können diese Kosten im Voraus nicht berechnet werden, so muss angezeigt werden, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Zudem sind die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen anzugeben.

b. Die Umsetzung ins deutsche Recht

Wenn ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern Waren anbietet oder bewirbt, so muss er gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV angeben, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und ggf. wie hoch diese sind. Ist die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich, so sind die näheren Einzelheiten der Berechnung dieser Kosten anzugeben, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

c. Die Geltung von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Satz 3 PAngV nach dem 12. Juni 2013

Die Umsetzung in der Preisangabenverordnung entspricht in diesem Fall vollständig den unionsrechtlichen Vorgaben.

Die Vorgaben aus der UGP-Richtlinie werden eingehalten. Somit gelten die Regelungen in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Satz 3 PAnGV auch nach dem 12. Juni 2013 unverändert fort.

5. Die Fortgeltung von § 2 Absatz 1 PAngV (Angabe von Grundpreiseen) nach dem 12. Juni 2013

a. Die Vorgaben aus den einschlägigen Richtlinien

In Artikel 1 regelt die Preisangabenrichtlinie die Pflicht zur Angabe des Verkaufspreises, wenn ein gewerblicher Verkäufer eine Ware an einen Verbraucher anbietet.

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Preisangabenrichtlinie muss im Rahmen der Werbung für eine Ware sowohl der Verkaufspreis (einschließlich aller Steuern und Abgaben) als auch der Preis je Maßeinheit angegeben werden. Dabei hat die Angabe gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Preisangabenrichtlinie unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar zu erfolgen.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 lit. c der Fernabsatzrichtlinie müssen bei Geschäften im Fernabsatzhandel zusätzlich auch die ggf. anfallenden Lieferkosten genannt werden. Dabei muss die Angabe nach Artikel 4 Absatz 2 klar und verständlich und in der für die Fernkommunikationstechnik angepassten Weise erfolgen.

Ähnliche Formulierungen enthält zudem die E-Commerce-Richtlinie für Informationsdienste, zu denen insbesondere Webshops zählen.

b. Die Umsetzung ins deutsche Recht

In § 2 Absatz 1 Satz 1 PAngV ist geregelt, dass gewerbliche Händler neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (sog. Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben haben, wenn sie Waren gegenüber Verbrauchern nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten.

Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 PAngV gilt das auch für solche Händler, die gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen werben.

c. Die Geltung von § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 PAngV nach dem 12. Juni 2013

Die deutsche Regelung in § 2 Absatz 1 Satz 1 PAngV geht über die Mindestvorgaben aus Artikel 4 Absatz 1 der Preisangabenrichtlinie hinaus. Denn in der Preisangabenrichtlinie wird nicht vorgegeben, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben ist, sondern lediglich, dass der Grundpreis wie der Endpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein muss.

Die unionsrechtlichen Vorgaben sind somit deutlich weniger streng. Die Regelung in der § 2 Absatz 1 der Preisangabenverordnung steht in Konflikt mit Artikel 3 Absatz 5 und war bis zum 12. Juni 2013 lediglich von der Mindestharmonisierungsklausel in Artikel 10 der Preisangabenrichtlinie gedeckt. Daher kann das Tatbestandsmerkmal der „unmittelbaren Nähe“ genauso wie die noch engere diesbezügliche BGH-Rechtsprechung, nach der der Grundpreis auf einen Blick wahrnehmbar sein muss, zukünftig keinen Bestand mehr haben.

  • Solange der Gesetzgeber die Vorschrift nicht an das Unionsrecht anpasst, muss sie, so weit wie möglich, richtlinienkonform ausgelegt werden. Dabei stellt sich die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „in unmittelbarer Nähe“ so ausgelegt werden kann, dass es den unionsrechtlichen Vorgaben der „unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren“ Angabe des Grundpreises genügt. Nimmt man dies an, so wäre § 2 Absatz 1 PAngV entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden. Ist man dagegen der gegenteiligen Auffassung, so muss § 2 Absatz 1 PAngV unverändert angewendet werden. Personen, die aufgrund dieser unionsrechtswidrigen Fortgeltung der Vorschrift einen finanziellen Schaden erleiden würden, könnten diesen unter bestimmten weiteren Umständen von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Staatshaftungsanspruchs ersetzt verlangen.
  • Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei kann das Tatbestandsmerkmal der „unmittelbaren Nähe“ nicht mehr unionsrechtskonform ausgelegt werden, da es sich dabei um ein örtliches Merkmal in Beziehung zum angegebenen Endpreis handelt, während die Vorgaben der Richtlinien „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sich auf den Inhalt der Preisangabe an sich beziehen.
  • Dennoch dürfte der BGH im Falle des § 2 Absatz 1 PAnGV – methodisch freilich fragwürdig – ggf. eine unionsrechtskonforme „Auslegung“ vorziehen. Diese würde wahrscheinlich so aussehen, dass das Tatbestandsmerkmal der „unmittelbaren Nähe“ sowie die dazu ergangene Rechtsprechung keine Anwendung mehr finden würden. Zwar würde der BGH mit einer solchen Sichtweise gegen die vom EuGH aufgestellten Grundsätze verstoßen. Allerdings entscheidet der BGH die Fälle, die er dem EuGH in unionsrechtlichen Auslegungsfragen vorliegt, nach deren Beantwortung durch den EuGH stets selbst, so dass sich am Ende die Ansicht des BGH durchsetzen dürfte.

Aus unionsrechtlicher Sicht unproblematisch ist, dass nach § 2 Absatz 1 Satz 2 PAngV die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nicht nur dann besteht, wenn gegenüber Letztverbrauchern Waren entsprechend angeboten werden, sondern auch dann, wenn ein Anbieter gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von (End-)preisen wirbt.

Der Begriff des Werbens ist nach deutschem Rechtsverständnis zwar weiter als derjenige des Anbietens, den die Preisangabenrichtlinie ins Zentrum rückt. Allerdings gehen letztlich beide Begriffe auf die Preisangabenrichtlinie zurück, so dass die Vorschrift des § 2 Absatz 1 Satz 2 PAngV unionsrechtskonform ist und somit auch nach dem 12. Juni 2013 anzuwenden ist.

Zwar scheint gemäß Artikel 1 die Preisangabenrichtlinie lediglich die (Pflicht zur) Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei solchen Erzeugnissen zu regeln, die Verbrauchern von Händlern (konkret und im Einzelfall) „angeboten werden“.. Somit hat es den Anschein, als würde die Preisangabenrichtlinie zur Werbung mit (End-)Preisen gar nichts bestimmen. Jedoch ist – wie bereits gezeigt worden ist – in Artikel 3 Absatz 4 der Preisangabenrichtlinie geregelt, dass bei Werbung, bei der der Endpreis genannt ist, auch der Preis je Maßeinheit anzugeben ist.

Weitere Informationen hierzu können in einem gesonderten Beitrag der IT-Recht Kanzlei nachgelesen werden.

VII. Was tun mit abgegebenen Unterlassungserklärungen und bestehenden Unterlassungstiteln?

Unterlassungserklärungen sowie Unterlassungstitel, die nach Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung abgegeben worden sind, könnten von der Änderung der Rechtslage am 12. Juni 2013 betroffen sein.

  • Unterlassungserklärungen, die ein gewerblicher Verkäufer vor dem 12. Juni 2013 abgegeben hat, weil er gegen die Preisangabenverordnung verstoßen hat, sind seitdem überholt, wenn sie sich auf nun nicht mehr geltendes Recht beziehen. Dies kann etwa bei Händlern der Fall sein, die deshalb abgemahnt worden sind, weil sie in ihrem Webshop den Grundpreis nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben haben. Solche Unterlassungserklärungen (meist zusammen mit einem Vertragsstrafeversprechen) sollten die betroffenen Händler möglichst bald anpassen. Da sich durch die Rechtsänderung die Geschäftsgrundlage geändert hat, haben die betroffenen Händler hierauf einen Anspruch aus § 313 BGB.
  • Bereits gerichtlich erwirkte Unterlassungstitel, die aufgrund der nun nicht mehr gültigen Vorschriften der Preisangabenverordnung erlassen worden sind, müssen von den betroffenen Unternehmern ebenfalls aktiv bekämpft werden. Hierbei ist die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO das probate Mittel.

VIII. Zukünftige Abmahnungen bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung

Verkäufer können Verstöße von Mitbewerbern gegen die Preisangabenverordnung selbstverständlich auch weiterhin mit Abmahnungen begegnen. Allerdings ist dabei besondere Vorsicht geboten: aufgrund der aufgezeigten äußerst unklaren Rechtslage bei einer Vielzahl von Vorschriften der Preisangabenverordnung sollten sich die Händler eher in Zurückhaltung üben. Denn wer eine Wettbewerbshandlung eines Mitbewerbers abmahnt, die überhaupt nicht wettbewerbswidrig ist, trägt die dadurch entstandenen Kosten.

Dies gilt nun insbesondere für das Tatbestandsmerkmal „in unmittelbarer Nähe“ bei der Pflicht zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 Absatz 1 PAngV. (Vermeintliche) Verstöße hiergegen sollten von nun an nicht mehr abgemahnt werden.

IX. Zusammenfassung

Seit 12. Juni 2013 ist eine Vielzahl der Regelungen der Preisangabenverordnung rechtswidrig, weil sie gegen höherrangiges Unionsrecht verstoßen. Dies folgt aus Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 der UGP-Richtlinie und den entsprechenden EU-Richtlinien wie der Preisangaben-, Fernabsatz- und E-Commerce-Richtlinie. Betroffen davon sind nicht nur die in diesem Beitrag besprochenen Regelungen in § 1 Absatz 1, Absatz 2 und § 2 Absatz 1 PAngV, sondern noch einige weitere mehr.

Seit 12. Juni 2013 gilt nun Folgendes:

  • Als nationales Recht, das der Umsetzung von EG- und EU-Richtlinien dient, muss die Preisangabenverordnung richtlinienkonform ausgelegt werden, soweit es der Wortlaut der einzelnen Regelungen zulässt.
  • Lässt der Wortlaut eine richtlinienkonforme Auslegung im Einzelfall nicht zu, so ist die Folge hiervon in Rechtsprechung und Literatur stark umstritten. Während der BGH dafür plädiert, das nationale Recht ggf. sogar entgegen dem Wortlaut im Einzelfall richtlinienkonform fortzubilden, d. h. dem höherrangigen Unionsrecht auf diese Weise Geltung zu verschaffen, will der EuGH grundsätzlich an der Wortlautgrenze einer Vorschrift festhalten. Kann eine nationale Vorschrift nicht mehr richtlinienkonform ausgelegt werden, so verstößt sie zwar gegen Unionsrecht, muss nach Ansicht des EuGH jedoch weiterhin angewendet werden.
  • Führt eine solche Anwendung einer unionsrechtswidrigen Vorschrift schließlich zu einem Schaden bei einem Bürger, so hat dieser nach Auffassung des EuGH ggf. einen Staatshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland.
  • Keineswegs können sich betroffene Unternehmer oder Verbraucher jedoch unmittelbar auf die einschlägigen EG- oder EU-Richtlinien berufen. Diese finden im horizontalen Verhältnis zwischen Bürgern wie Unternehmern oder Verbrauchern nie unmittelbare Anwendung.
  • Ob sich in der Rechtsprechung der BGH oder der EuGH mit ihren Auffassungen durchsetzen werden, ist nicht absehbar. Allerdings sitzt der BGH am längeren Hebel, weil er die Fälle in der Regel nach einer Vorlage an den EuGH zurückerhält und deswegen am Ende über sie entscheidet. Daher spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Auffassung des BGH durchsetzen wird.

Legt man die wahrscheinliche Vorgehensweise des BGH zugrunde, so gilt für § 1 Absatz 1 und Absatz 2 sowie für § 2 Absatz 1 PAngV in Bezug auf die Preisangabe bei Waren seit dem 12. Juni 2013 aus Praxis-Sicht wie folgt:

  • § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV gilt unverändert fort, d. h. gewerbliche Verkäufer müssen bei Angeboten von Waren gegenüber Verbrauchern weiterhin den Endpreis angeben.
  • § 1 Absatz 1 Satz 2 PAngV findet keine Anwendung mehr, dies bedeutet gewerbliche Verkäufer haben seit 12. Juni 2013 keine Pflicht zur Angabe der Verkaufs- oder Leistungseinheit oder Güterbezeichnung mehr.
  • § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV findet im nicht-elektronischen Fernabsatzhandel keine Anwendung mehr, d. h. gewerbliche Verkäufer müssen bei Angeboten von Waren gegenüber Verbrauchern seit dem 12. Juni 2013 nicht mehr angeben, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. Für Preisangaben im elektronischen Fernabsatzhandel (z. B. Webshops) gilt § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV dagegen unverändert fort, d. h. gewerbliche Verkäufer müssen bei Angeboten von Waren gegenüber Verbrauchern weiterhin angeben, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.
  • § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Satz 3 PAnGV gelten unverändert fort, dies bedeutet gewerbliche Verkäufer müssen bei Angeboten von Waren gegenüber Verbrauchern weiterhin angeben, ob zusätzlich Liefer- oder Versandkosten anfallen und wie hoch diese sind bzw. wie sie berechnet werden können.
  • § 2 Absatz 1 PAnGV gilt seit dem 12. Juni 2013 mit der Maßgabe, dass der Grundpreis nicht mehr „in unmittelbarer Nähe des Endpreises“ angegeben werden muss, wenn ein gewerblicher Verkäufer seine Waren gegenüber einem Verbraucher anbietet.

Gewerbliche Verkäufer, die sich bis zu einer Änderung der Preisangabenverordnung durch den Gesetzgeber weiterhin an ihren gegenwärtigen Wortlaut halten, gehen den sichersten Weg und haben wohl keine rechtlichen Schwierigkeiten zu befürchten.

Stellen gewerbliche Verkäufer (vermeintliche) Verstöße von Mitbewerbern gegen die Preisangabenverordnung fest, ist ihnen aufgrund der äußerst unsicheren Rechtslage abzuraten, diesen gegenwärtig mit einer Abmahnung zu begegnen.

Sollten gewerbliche Verkäufer von Mitbewerbern oder Verbänden wegen (vermeintlicher) Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (dennoch) abgemahnt werden, so sollte ein Rechtsanwalt prüfen, inwieweit vor dem Hintergrund des Artikels 3 Absatz 5 UGP-RL tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt.

Der deutsche Gesetzgeber sollte die Preisangabenverordnung unverzüglich an das geltende Unionsrecht anpassen und auf diese Weise größere Schäden bei Unternehmern, Verbrauchern und Steuerzahlern verhindern.

Die IT-Recht Kanzlei bleibt an dem Thema für Sie dran. Bei Problemen und weiteren Fragen hierzu hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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