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Schwedisches Gewährleistungsrecht bei Online-Einkäufen von Waren

23.08.2023, 17:47 Uhr | Lesezeit: 4 min
Schwedisches Gewährleistungsrecht bei Online-Einkäufen von Waren

Neue EU-Richtlinien aus dem Jahre 2019 haben die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers bei Online-Einkäufen im EU-Raum weitgehend harmonisiert. Dennoch sind den EU-Mitgliedsstaaten in gewissem Umfang nationale Sonderregelungen erlaubt. Hiervon hat u. a. auch das EU-Mitglied Schweden Gebrauch gemacht und einige Sonderregelungen für das Kaufrecht geschaffen, in denen sich dieses etwa von der Rechtslage in Deutschland unterscheidet. Im folgenden Beitrag beleuchten wir die wesentlichen Besonderheiten im schwedischen Kaufrecht.

I. Rechtslage bei Verbrauchsgüterkaufverträgen (B2C)

Da die Warenkaufrichtlinie (im folgenden Richtlinie) aus dem Jahr 2019 die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers bei Kaufverträgen über Waren weitgehend angeglichen hat, sollen im Folgenden nur die nationalen Sonderregelungen in Schweden behandelt werden, soweit sie von deutschem Recht abweichen.

Das schwedische Gewährleistungsrecht ist eher verbraucherfreundlich ausgestaltet. Insbesondere sind folgende Besonderheiten zu beachten:

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1) Rügeobliegenheit des Käufers

Das deutsche Recht sieht keine Rügeobliegenheit für Verbraucher vor. Eine solche ist nach deutschem Recht ausschließlich für Kaufverträge zwischen Kaufleuten vorgesehen.

Nach schwedischem Recht hat der Käufer – auch wenn er als Verbraucher handelt - die Obliegenheit, den Verkäufer über einen Mangel der Ware innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung zu unterrichten. Versäumt er dies, verliert er ggf. seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer. Das Gesetz definiert allerdings nicht, was im Einzelfall eine angemessene Frist ist. Es reicht aus, dass der Käufer den Mangel der Ware hätte erkennen müssen (Kapitel 5, § 2 Swedish Consumer Purchase Act https://faolex.fao.org/docs/pdf/swe209122.pdf).

Ob diese Rügeobliegenheit dem Verkäufer in der Praxis hilft, ist fraglich. So muss der Verkäufer beweisen, dass der Käufer den Mangel hätte erkennen müssen. Dies führt in der Praxis möglicherweise zu gerichtlichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Käufer den Mangel hätte erkennen müssen.

2) Verjährungsfrist von 3 Jahren

Das deutsche Recht sieht für Mängelansprüche bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen in der Regel eine Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Lieferung der Ware vor.

Im Unterschied hierzu besteht nach schwedischem Recht eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Hier hat der schwedische Gesetzgeber zu Lasten des Verkäufers von der Öffnungsklausel der Richtlinie Gebrauch gemacht, eine Verjährungsfrist von mehr als 2 Jahren zu bestimmen (Art. 10, Ziffer 3 Richtlinie).

3) Zweijährige Frist für Beweislastumkehr

Bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag wird nach deutschem Recht vermutet, dass der Mangel bereits bei Lieferung der Ware vorlag, wenn innerhalb der ersten 12 Monate ab Lieferung der Ware ein Mangel auftritt. Diese Vermutung muss vom Verkäufer ggf. widerlegt werden. Nach Ablauf dieser Frist muss dagegen der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung der Ware vorlag.

Nach schwedischem Recht beträgt diese Frist 2 Jahre und hat damit eine wesentliche Verschlechterung der Position des Verkäufers zur Folge (Kapitel 4, § 16 Swedish Consumer Purchase Act). Schweden hat hier von der Öffnungsklausel der Richtlinie Gebrauch gemacht, wonach längere Fristen für die Beweislastumkehr festgelegt werden können, (Art. 11 Ziffer 2 Richtlinie).

4) Keine Verjährungsfristverkürzung für gebrauchte Waren

Nach deutschem Recht kann der Verkäufer mit dem Käufer bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag über gebrauchte Waren unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinbarung zur Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängelansprüche treffen.

Schweden hat im Unterschied zu Deutschland nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit der Folge, dass eine entsprechende Vereinbarung zu Lasten des Verbrauchers nach schwedischem Recht nicht zulässig ist (Art. 10, Ziffer 6 Richtlinie).

II. Rechtslage bei B2B-Verträgen

Die Warenkaufrichtlinie bezieht sich in erster Linie auf Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Für Verträge zwischen Unternehmern (B2B) können die Mitgliedstaaten weitgehend abweichende Regelungen treffen. Wie nach deutschem Recht kann auch nach schwedischem Recht im gesetzlich zulässigen Rahmen von den strengen Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs abgewichen werden.

III. AGB der IT-Recht Kanzlei nach schwedischem Recht aktualisiert

Die IT-Recht Kanzlei bietet im Rahmen ihrer Schutzpakete für Online-Shops auch Rechtstexte nach schwedischem Recht an. Diese wurden unter Berücksichtigung der o. a. Besonderheiten überarbeitet und aktualisiert.

Nähere Informationen zu unserem Schutzpaket für Online-Shops (Schweden) finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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