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Dänisches Gewährleistungsrecht bei Online-Einkäufen von Waren

11.09.2023, 07:29 Uhr | Lesezeit: 3 min
Dänisches Gewährleistungsrecht bei Online-Einkäufen von Waren

Neue EU-Richtlinien aus dem Jahre 2019 haben die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers bei Online-Einkäufen im EU-Raum weitgehend harmonisiert. Dennoch sind den EU-Mitgliedsstaaten in gewissem Umfang nationale Sonderregelungen erlaubt. Hiervon hat u. a. auch das EU-Mitglied Dänemark Gebrauch gemacht und einige Sonderregelungen für das Kaufrecht geschaffen, in denen sich dieses etwa von der Rechtslage in Deutschland unterscheidet. Im folgenden Beitrag beleuchten wir die wesentlichen Besonderheiten im dänischen Kaufrecht.

I. Rechtslage bei Verbrauchsgüterkaufverträgen (B2C)

Da die Warenkaufrichtlinie (im folgenden Richtlinie) aus dem Jahr 2019 die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers bei Kaufverträgen über Waren weitgehend angeglichen hat, sollen im Folgenden nur die nationalen Sonderregelungen in Dänemark behandelt werden, soweit sie von deutschem Recht abweichen.

Das Dänische Gewährleistungsrecht ist eher verbraucherfreundlich ausgestaltet. Insbesondere sind folgende Besonderheiten zu beachten:

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1) Rügeobliegenheit des Käufers

Das deutsche Recht sieht keine Rügeobliegenheit für Verbraucher vor. Eine solche ist nach deutschem Recht ausschließlich für Kaufverträge zwischen Kaufleuten vorgesehen.

Nach dänischem Recht hat der Käufer – auch wenn er als Verbraucher handelt - die Obliegenheit, den Verkäufer über einen Mangel der Ware innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten nach Entdeckung zu unterrichten. Versäumt er diese Frist, dann verliert er seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer (Art. 81 Danish Sale of Goods Act, https://pure.au.dk/ws/files/32350316/Danish_20Sale_20of_20Goods_20Act.pdf).

Ob diese Rügeobliegenheit in der Praxis eine große Rolle spielt, mag bezweifelt werden. Wie will der Verkäufer beweisen, dass der Käufer einen Mangel entdeckt hat? Wichtiger ist die Regel der Beweislastumkehr, die jetzt EU-weit durch die neue Richtlinie auf mindestens ein Jahr festgelegt wurde.

Danach wird bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag vermutet, dass der Mangel bereits bei Lieferung der Ware vorlag, wenn innerhalb der ersten 12 Monate ab Lieferung der Ware ein Mangel auftritt. Diese Vermutung muss vom Verkäufer ggf. widerlegt werden. Nach Ablauf dieser Frist muss dagegen der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung der Ware vorlag.

In Dänemark lag bis 2021 die Frist für die Beweislastumkehr bei 6 Monaten, sie liegt jetzt wie in Deutschland bei 1 Jahr. Die Rechtslage hat sich insoweit auch in Dänemark für den Verkäufer verschlechtert.

2) Keine Verjährungsfristverkürzung für gebrauchte Waren

Nach deutschem Recht kann der Verkäufer mit dem Käufer bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag über gebrauchte Waren unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinbarung zur Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängelansprüche treffen.

Dänemark hat im Unterschied zu Deutschland nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit der Folge, dass eine entsprechende Vereinbarung zu Lasten des Verbrauchers nach dänischem Recht nicht zulässig ist (Art. 10, Ziffer 6 Richtlinie).

II. Rechtslage bei B2B-Verträgen

Die Warenkaufrichtlinie bezieht sich in erster Linie auf Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Für Verträge zwischen Unternehmern (B2B) können die Mitgliedstaaten weitgehend abweichende Regelungen treffen. Wie nach deutschem Recht kann auch nach dänischem Recht im gesetzlich zulässigen Rahmen von den strengen Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs abgewichen werden.

III. AGB der IT-Recht Kanzlei nach dänischem Recht aktualisiert

Die IT-Recht Kanzlei bietet im Rahmen ihrer Schutzpakete für Online-Shops auch Rechtstexte nach dänischem Recht an. Diese wurden unter Berücksichtigung der o. a. Besonderheiten überarbeitet und aktualisiert.

Nähere Informationen zu unserem Schutzpaket für Online-Shops (Dänemark) finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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