Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Subunternehmervertrag: Wann ist es unwirksam?
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Subunternehmerverträgen sind rechtlich nur eng begrenzt zulässig. Der Bundesgerichtshof zeigt, wann solche Klauseln unwirksam sind.
Der Sachverhalt
Der Kläger wollte seinem ehemaligen Subunternehmer für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Subunternehmervertrages untersagen lassen, bestimmte Montagen durchzuführen.
Er berief sich auf ein zu Lasten des Beklagten vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot, über dessen Wirksamkeit sich die Parteien bis vor den Bundesgerichtshof stritten. In der streitgegenständlichen Vereinbarung hieß es unter anderem:
„I. Der Subunternehmer [Anmerkung: der Beklagte] ist für S. [Anmerkung: der Kläger] ständig in nachfolgenden Bereichen tätig: Montage von […]
II. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien ein umfassendes Wettbewerbsverbot. Der Subunternehmer darf Montagen der oben genannten Produkte ausschließlich für S. durchführen. Jegliche Tätigkeiten für Mitbewerber von S. betreffend die oben genannten Produkte sind ausdrücklich untersagt.
III. Diese Vereinbarung ... endet, wenn entweder S. oder der Subunternehmer schriftlich gegenüber dem jeweiligen anderen Vertragspartner verbindlich erklärt, zukünftig keine Aufträge mehr für die Montage der oben genannten Gegenstände zu erteilen bzw. annehmen zu wollen. Das Wettbewerbsverbot gilt dann nachvertraglich für weitere zwei Jahre ab Zugang dieser schriftlichen Erklärung.“
Nachdem der Kläger dem Beklagten schriftlich mitgeteilt hatte, künftig keine Aufträge mehr zu erteilen, erklärte der Beklagte, er werde sich nur gegen Zahlung einer Karenzentschädigung an das Wettbewerbsverbot halten. Daraufhin versuchte der Kläger, die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gerichtlich durchzusetzen.
In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz wurde der Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Revision ein.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof gab dem Beklagten Recht. Das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei nichtig.
Darüber hinaus stellte der BGH klar, dass auch eine kartellrechtliche Unwirksamkeit nach § 1 GWB in Betracht komme. Darauf kam es im konkreten Fall jedoch nicht mehr an, da das Wettbewerbsverbot bereits wegen Sittenwidrigkeit nichtig war.
1. Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots gemäß § 138 BGB
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann zulässig, wenn sie erforderlich sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung seiner Arbeitsergebnisse zu schützen.
Nach ständiger Rechtsprechung sind solche Klauseln nur wirksam, wenn sie das notwendige Maß nicht überschreiten und in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht angemessen beschränkt sind.
Die Klausel, wonach „jegliche Tätigkeiten für Mitbewerber“ untersagt sein sollten, hielt der BGH für nichtig. Sie ging jedenfalls gegenständlich deutlich über das hinaus, was zur Absicherung des Subunternehmervertrags erforderlich war.
Überschreitet ein Wettbewerbsverbot das notwendige Maß in räumlicher oder gegenständlicher Hinsicht, ist es insgesamt nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion ist in diesen Fällen nicht zulässig. Nur bei einer rein zeitlichen Überschreitung kann ausnahmsweise eine Reduzierung auf das noch zulässige Maß in Betracht kommen.
Auf Fragen der Karenzentschädigung und der Anwendbarkeit des § 74 Abs. 2 HGB kam es daher nicht mehr an.
2. Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots gemäß § 1 GWB
Der BGH stellte ergänzend klar, dass Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmen grundsätzlich auch am Maßstab des § 1 GWB zu messen sind. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot stellte eine Wettbewerbsbeschränkung dar, da der Beklagte während der Vertragslaufzeit und darüber hinaus daran gehindert wurde, mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten. Gleichzeitig wurden auch die Mitbewerber der Klägerin beschränkt.
Zwar können Wettbewerbsverbote als notwendige Nebenabreden in Austauschverträgen kartellrechtlich zulässig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass sie sachlich erforderlich sind und zeitlich, räumlich sowie gegenständlich auf das zur Erreichung des Vertragszwecks notwendige Maß beschränkt bleiben.
Diese Voraussetzungen sah der BGH hier nicht als erfüllt an. Das Wettbewerbsverbot ging weit über einen zulässigen Kundenschutz hinaus und untersagte dem Beklagten jegliche Tätigkeit für Mitbewerber im relevanten Bereich. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse, Mitbewerber generell auszuschließen, ist mit der wettbewerbsrechtlichen Zielsetzung des Kartellrechts nicht vereinbar.
Fazit
Die Maßstäbe zur Beurteilung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote sind bis heute unverändert. Sowohl im Rahmen von § 138 BGB als auch bei der kartellrechtlichen Prüfung nach § 1 GWB ist entscheidend, dass ein Wettbewerbsverbot strikt auf das notwendige Maß beschränkt bleibt.
Umfassende, pauschale Tätigkeitsverbote in Subunternehmerverträgen sind regelmäßig unwirksam. Zulässig sind allenfalls eng begrenzte Kundenschutzregelungen, sofern sie zur Sicherung des Vertragszwecks erforderlich sind.
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