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von RAin Yvonne A. E. Schulten

Mitwirkung des Auftraggebers im IT-Projekt – Schwierigkeiten und rechtliche Konsequenzen

News vom 18.11.2013, 09:31 Uhr | Keine Kommentare

Ohne Mitwirkung des Auftraggebers kein erfolgreiches IT-Projekt – das gilt für die meisten Projekte. Denn wenn der Auftragnehmer vom Auftraggeber nicht die erforderlichen Informationen, Zugänge und sonstige Unterstützung erhält, kann er nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Wer ein IT-Unternehmen beauftragt, kann sich daher in der Regel nicht einfach zurücklehnen. Erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen nicht, kann das rechtliche Konsequenzen haben...

1. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers: Obliegenheit versus Mitwirkungspflicht

Bei dienstvertraglich ausgestalteten IT-Verträgen trägt grundsätzlich der Auftraggeber die Projektverantwortung, der Auftragnehmer wird lediglich unterstützend tätig. Überwiegend sind IT-Projekte jedoch als so genannte Werkverträge ausgestaltet. Dabei trägt der Auftragnehmer die Erfolgsverantwortung. Es stellt sich dann die Frage nach den Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers und deren Rolle im Projekt.

Die gesetzlichen Regelungen zum Werkvertrag finden sich in den §§ 631 ff BGB. Zur Mitwirkung des Auftraggebers finden sich folgende Regelungen:

- Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers:

§ 642 BGB Mitwirkung des Bestellers
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. Dabei handelt es sich grundsätzlich nur um so genannte Obliegenheiten, nicht jedoch um Pflichten, die einklagbar sind. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber daher nicht zwingen, seinen Obliegenheiten nachzukommen.“

- Kündigungsrecht des Auftragnehmers:

„§ 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.“
Dabei ist unter Mitwirkung im Grundsatz keine Mitwirkungspflicht, sondern eine so genannte Obliegenheit des Auftraggebers zu verstehen. Diese ist nicht einklagbar.
Kommt der Auftraggeber seinen Obliegenheiten nicht nach, hat das aber dennoch Konsequenzen:

- Der Auftragnehmer kommt mit seinen Leistungen nicht in Verzug.

- Der Auftraggeber kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 293 ff ZPO in Verzug, was zu einem Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers (§ 642 BGB) und dessen Kündigungsrecht gemäß § 643 BGB führt.

Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers können statt als bloße Obliegenheit als vertragliche Nebenpflicht oder sogar als Hauptpflicht zu werten sein. Solche einklagbaren Mitwirkungspflichten können sich z.B. aus dem Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs.2 BGB) oder nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben.

Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers sind jedenfalls dann Mitwirkungspflichten, wenn dies vertraglich explizit so geregelt ist.

Bei der Verletzung von solchen Mitwirkungspflichten setzt sich der Auftraggeber Schadensersatzansprüchen aus und ggf. kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

Auch ein außerordentliches Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wegen unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers ist denkbar, jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber das Vertragsverhältnis gefährdet und dem Auftragnehmer das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

Hinweis für Auftragnehmer: Auch wenn dies in der Praxis oft nicht erfolgt, weil der Auftragnehmer das Verhältnis zum Auftraggeber nicht gefährden will: Kommt der Aufraggeber seinen Mitwirkungsleistungen nicht nach, sollte der Auftragnehmer ihn unter Fristsetzung zur Leistung auffordern und auf die Folgen verspäteter Mitwirkung hinweisen. Spätestens wenn die für den Projekterfolg erforderliche Mitwirkung nachhaltig nicht erfolgt, sollte sich der Auftragnehmer absichern.

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2. Haftung des Auftraggebers für seine Mitwirkungsleistungen

Nicht jeder Auftraggeber ist versiert und erfahren, was Art und Qualität seiner Mitwirkungsleistungen betrifft. Ob er für diese haftet, hängt letztlich vom Auftragnehmer ab:

  • Prüft der Auftragnehmer die Leistungen nicht, obwohl er deren Fehlerhaftigkeit hätte erkennen können, haftet grundsätzlich der Auftragnehmer.
  • Prüft der Auftragnehmer die Leistungen und stellt deren Fehlerhaftigkeit fest, muss der Auftraggeber entscheiden, ob er dennoch die Projektfortführung anweist. In diesem Fall entfällt die Haftung des Auftragnehmers in Zusammenhang mit den vom Auftraggeber erbrachten fehlerhaften Leistungen. Für diese trägt dann allein der Auftraggeber die Verantwortung. Alternativ kann er sich entscheiden, seine Leistungen nachträglich korrekt zu erbringen. In diesem Fall verbleibt die Gesamtverantwortung beim Auftragnehmer.

3. Fazit

Die Folgen unterlassener Mitwirkung können für den Auftraggeber von Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers bis hin zur Kündigung durch den Auftragnehmer oder Rückabwicklung des Vertrages reichen.

Um späteren Problemen vorzubeugen sollte bereits bei der Vertragsgestaltung das Thema Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers geregelt werden. Daran haben beide Vertragspartner im Sinne einer erfolgreichen Projektdurchführung ein Interesse.

(siehe auch Artikel „IT-Projekte: Checkliste für die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers“)

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Robert Kneschke - Fotolia.com
Yvonne A. E. Schulten Autor:
Yvonne A. E. Schulten
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Informationstechnologierecht

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