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Vertragsrecht Allgemein

BGH-Rechtsprechung zu Wettbewerbs- und Kundenschutzklauseln in Subunternehmerverträgen

BGH-Rechtsprechung zu Wettbewerbs- und Kundenschutzklauseln in Subunternehmerverträgen
5 min
Stand: 09.02.2026
Erstfassung: 29.08.2013

Welche Wettbewerbs-, Kundenschutz- und Vertragsstrafenklauseln in Subunternehmerverträgen zulässig sind, hat der BGH in zwei Grundsatzurteilen geklärt. Diese Entscheidungen prägen die Vertragsgestaltung bis heute.

Der BGH zu Subunternehmer-Verträgen

Speziell zu Subunternehmer-Verträgen sind nach wie vor insbesondere die beiden folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshof maßgeblich:

das BGH-Urteil vom 12.05.1998 (Az. KZR 18/97) sowie das BGH-Urteil vom 10.12.2008 (Az. KZR 54/08).

In dem Urteil aus dem Jahr 1998 befasste sich der BGH unter anderem mit der kartellrechtlichen Beurteilung einer zeitlich, räumlich und gegenständlich beschränkten Kundenschutzklausel (siehe unten Ziffer II.). Gegenstand der Entscheidung aus dem Jahr 2008 war demgegenüber die Frage der Zulässigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes.

Beide Entscheidungen sind auch heute noch von grundlegender Bedeutung. Die dort entwickelten Maßstäbe zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit von Wettbewerbs-, Kundenschutz- und Vertragsstrafenklauseln sowie zur kartellrechtlichen Einordnung solcher Regelungen gelten unverändert fort und werden von der aktuellen Rechtsprechung bestätigt.

Das BGH-Urteil vom 12.05.1998 (Az. KZR 18/97)

1. Der Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung war ein zwischen zwei Gebäudereinigungsunternehmen geschlossener Subunternehmervertrag.

Die Parteien hatten einen Rahmenvertrag geschlossen, wonach der Kläger als Subunternehmer für den Beklagten tätig werden sollte. Unter anderem war Folgendes vereinbart:

„(1) Der Subunternehmer verpflichtet sich, der Fa. H.E. weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte abzuwerben.
(2) Der Subunternehmer verpflichtet sich weiterhin, mit der Fa. H.E. während der Dauer des Subunternehmervertrages nicht in Konkurrenz zu treten und die Kunden der Fa. H.E. nicht abzuwerben.
(3) Der Subunternehmer verpflichtet sich, für die Dauer von 1 Jahr nach Beendigung dieser Vereinbarung bzw. von Einzelverträgen über einzelne Objekte keine vertraglichen Beziehungen zu Kunden der Fa. H.E. einzugehen, insbesondere nicht zu solchen Kunden, bei denen der Subunternehmer durch die Fa. H.E. eingesetzt wurde.

(4) Der Subunternehmer verpflichtet sich, für jede Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen Monatspauschale des betreffenden Einzelobjekts, mindestens jedoch 10.000 DM, an die Fa. H.E. zu bezahlen.“

Der Kläger war als Subunternehmer bei mehreren Kunden des Beklagten eingesetzt. Nach etwa drei Jahren kündigten zwei dieser Kunden ihre Verträge mit dem Beklagten und beauftragten den Kläger unmittelbar.

Der Beklagte mahnte den Kläger daraufhin ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dieser war eine umfangreiche Liste von Objekten beigefügt, für die der Beklagte Reinigungsaufträge innehatte.

Der Kläger wies die Forderungen zurück, kündigte den Rahmenvertrag und machte seinen restlichen Vergütungsanspruch geltend. Der Beklagte berief sich demgegenüber auf die vereinbarte Vertragsstrafe und erklärte die Aufrechnung. Ein Zahlungsanspruch bestehe daher nicht mehr.

Nachdem der Kläger in erster Instanz obsiegte und auch die Berufung des Beklagten erfolglos blieb, verfolgte dieser sein Begehren vor dem BGH weiter.

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2. Das Urteil

Der BGH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurüc

a. Kein Anspruch auf Vertragsstrafe

Bestätigt hat der BGH allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe zusteht.

Die Vertragsstrafenregelung in Absatz 4 verstößt gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das heute in den §§ 305 ff. BGB geregelt ist.

Die Vertragsstrafe knüpfte an den in Absatz 2 geregelten Wettbewerbs- und Kundenschutz an und erfasste sowohl Fälle eines aktiven Abwerbens von Kunden als auch Konstellationen, in denen lediglich ein sogenanntes „passives Eindringen“ vorlag, also ein Tätigwerden des Subunternehmers auf Initiative des Kunden.

In beiden Fällen ist eine formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe nach AGB-Recht unwirksam. Zum einen darf ein Wettbewerbs- oder Abwerbeverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ohne Weiteres mit einer Vertragsstrafe bewehrt werden. Zum anderen stellt die pauschale Mindestvertragsstrafe in Höhe von 10.000 DM eine unangemessene Benachteiligung dar, insbesondere in Fällen, in denen kein aktives wettbewerbswidriges Verhalten vorliegt.

An dieser Bewertung hat sich bis heute nichts geändert. Pauschale Vertragsstrafen in Subunternehmerverträgen unterliegen weiterhin einer besonders strengen AGB-rechtlichen Kontrolle und sind in der Praxis häufig unwirksam.

b. Zurückverweisung wegen fehlender Prüfung eines Schadensersatzanspruchs

Erfolg hatte der Beklagte allerdings mit seinem Einwand, ihm stehe unabhängig von der Vertragsstrafe ein Schadensersatzanspruch zu.

Er hatte vorgetragen, der Kläger habe gezielt auf Kunden eingewirkt, um diese zur Kündigung der Verträge mit dem Beklagten zu bewegen und anschließend selbst – zu für alle Beteiligten wirtschaftlich günstigeren Konditionen – Anschlussverträge abzuschließen.

Ob ein solcher Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht, hatte das Berufungsgericht nicht geprüft. Ebenso fehlte eine tragfähige kartellrechtliche Würdigung einzelner Vertragsklauseln. Aus diesem Grund verwies der BGH die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück.

c. Hinweis des BGH auf weitere Klauseln im Rahmenvertrag (Kundenschutzklausel)

Der BGH stellte klar, dass die einzelnen Regelungen der Absätze 1 bis 3 des Rahmenvertrages getrennt zu betrachten sind. Insbesondere komme Absatz 3 als eigenständige Kundenschutzklausel in Betracht.

Diese Klausel untersagt dem Subunternehmer für die Dauer eines Jahres nach Vertragsende, Vertragsbeziehungen zu solchen Kunden aufzunehmen, bei denen er zuvor im Rahmen des Subunternehmerverhältnisses eingesetzt war.

Ob es sich um eine wirksame Kundenschutzklausel handelt, sei durch Auslegung zu ermitteln. Für den Fall, dass eine solche Auslegung zutrifft, gab der BGH folgende Hinweise:

Ein zeitlich, räumlich und gegenständlich begrenztes Verbot, unmittelbar nach Vertragsende mit demselben Kunden und hinsichtlich desselben Objekts eine eigene Vertragsbeziehung zu begründen, stellt weder eine unangemessene Benachteiligung noch einen Verstoß gegen § 138 BGB oder das AGB-Recht dar. Dem Subunternehmer wird lediglich untersagt, den durch den Generalunternehmer hergestellten Kundenkontakt illoyal zu verwerten.

Zugleich dient die Regelung der Klarstellung, dass es auf die Initiative des Kunden nicht ankommt und verhindert Streit darüber, ob ein aktives Abwerben vorliegt.

Auch kartellrechtlich ist eine derart ausgestaltete Kundenschutzklausel grundsätzlich unbedenklich. Als notwendige Nebenabrede eines arbeitsteiligen Austauschvertrages verstößt sie nicht gegen § 1 GWB, da ein anerkennenswertes Interesse an der Sicherung des Vertragszwecks besteht.

Der Hauptzweck des Subunternehmervertrages liegt in der arbeitsteiligen Leistungserbringung: Der Hauptunternehmer akquiriert die Kunden, während der Subunternehmer die operative Durchführung übernimmt. Dieses Gleichgewicht würde gestört, wenn der Subunternehmer ohne eigene Akquisitionsleistung unmittelbar an die Stelle des Hauptunternehmers tritt und dessen Kunden übernimmt.

Fazit

Wird ein Vertragsstrafenversprechen in einem Subunternehmervertrag formularmäßig verwendet und einseitig vorgegeben, unterliegt es der AGB-Kontrolle und ist häufig unwirksam.

Demgegenüber sind Kundenschutzklauseln, die zeitlich, räumlich und sachlich klar begrenzt sind und sich auf konkret betreute Kunden beziehen, grundsätzlich zulässig. Sie verstoßen weder gegen § 138 BGB noch gegen das AGB-Recht und sind regelmäßig auch kartellrechtlich unbedenklich.

Aus heutiger Sicht empfiehlt es sich, pauschale Vertragsstrafen zu vermeiden und stattdessen auf klar definierte Kundenschutzregelungen sowie auf Schadensersatzansprüche bei nachweislich illoyalem Verhalten des Subunternehmers zu setzen.

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Bildquelle: we.bond.creations / shutterstock.com
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von Yvonne A. E. Schulten

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