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Produkthaftung

Neue Produkthaftung ab Dezember 2026: Was gilt für China-Importeure?

Neue Produkthaftung ab Dezember 2026: Was gilt für China-Importeure?

Wer Waren aus China importiert, kann für Schäden durch fehlerhafte Produkte selbst haften. Ab Dezember 2026 verschärft sich die Rechtslage: Neue Beweisregeln erleichtern Geschädigten die Durchsetzung ihrer Ansprüche, während bisherige Haftungsbegrenzungen entfallen.

Warum Importeure schon heute für Produktfehler haften

Verursacht ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden, richtet sich die Produkthaftung grundsätzlich gegen den Hersteller. Hat dieser seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, kann es für Geschädigte allerdings schwierig sein, ihre Ansprüche gegen ihn durchzusetzen. Das Produkthaftungsgesetz bezieht deshalb auch Unternehmen in die Haftung ein, die Produkte aus Drittstaaten in die EU importieren.

Ein Online-Händler, der Waren unmittelbar von einem chinesischen Hersteller bezieht und als Importeur auf den europäischen Markt bringt, kann somit selbst für Produktfehler haften. Ob er an der Entwicklung oder Herstellung beteiligt war oder den Fehler hätte erkennen können, spielt für diese verschuldensunabhängige Haftung grundsätzlich keine Rolle.

Ein deutscher Online-Händler importiert LED-Leuchten von einem chinesischen Hersteller und vertreibt sie über seinen Online-Shop. Aufgrund eines Produktionsfehlers überhitzt eine der Leuchten während des normalen Betriebs und verursacht einen Wohnungsbrand.

Obwohl der Händler weder an der Entwicklung noch an der Herstellung beteiligt war, kann er als Importeur für die entstandenen Schäden haften.

Voraussetzung für die Haftung ist, dass ein Produktfehler vorliegt, dieser einen ersatzfähigen Schaden verursacht hat und auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gerade der Nachweis des Fehlers und seiner Ursächlichkeit bereitet Geschädigten jedoch häufig Schwierigkeiten, weil die dafür benötigten Informationen meist beim Hersteller liegen.

Hier setzt die Reform des Produkthaftungsrechts an, die Geschädigten die Durchsetzung ihrer Ansprüche künftig erleichtern soll.

Neue Beweisregeln erleichtern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

Bislang müssen Geschädigte grundsätzlich selbst nachweisen, dass ein Produkt fehlerhaft war und der Fehler den Schaden verursacht hat. Das neue Produkthaftungsgesetz erleichtert ihnen diesen Nachweis, indem es die gerichtliche Offenlegung von Beweismitteln ermöglicht und bestimmte gesetzliche Vermutungen vorsieht.

1. Gerichte können die Offenlegung von Unterlagen verlangen

Nach § 19 ProdHaftG n. F. können Geschädigte im Rahmen einer Schadensersatzklage beantragen, dass ein importierender Online-Händler bestimmte Unterlagen zur Aufklärung eines möglichen Produktfehlers offenlegen muss. Dafür müssen sie ihren Anspruch bereits durch Tatsachen und Beweismittel ausreichend plausibel gemacht haben.

Eine solche Offenlegung kann insbesondere technische Unterlagen betreffen, über die der Händler als Importeur selbst verfügt.

Ein Online-Händler importiert elektrische Heizgeräte aus China. Eines der Geräte verursacht einen Brand, woraufhin der Geschädigte Schadensersatz verlangt.

Verfügt der Händler über Prüfberichte oder technische Unterlagen, die für die Aufklärung der Brandursache wichtig sind, kann das Gericht deren Offenlegung anordnen. Unterlagen, die sich ausschließlich in der Verfügungsgewalt des chinesischen Herstellers befinden, muss der Händler dagegen nicht allein aufgrund dieser Regelung beschaffen.

Eine Offenlegungsanordnung darf allerdings nicht weiter gehen, als es für die Aufklärung des Falls erforderlich und verhältnismäßig ist. Das Gericht muss dabei insbesondere darauf achten, dass vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse angemessen geschützt werden.

Die Möglichkeit, Beweismittel anzufordern, steht zudem nicht nur dem Geschädigten offen. Auch der verklagte Händler kann nach § 19 Abs. 2 ProdHaftG n. F. unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen, dass der Geschädigte Unterlagen offenlegt, die der Händler für seine Verteidigung benötigt.

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2. Gesetzliche Vermutungen erleichtern den Nachweis eines Produktfehlers

Kommt ein verklagter Händler einer gerichtlichen Anordnung zur Offenlegung von Beweismitteln nicht nach, kann dies erhebliche Folgen für seine Verteidigung haben. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 ProdHaftG n. F. wird in diesem Fall vermutet, dass das betreffende Produkt fehlerhaft ist.

Eine solche Fehlervermutung kann auch unabhängig von einer Offenlegungsanordnung greifen. Dafür genügt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 ProdHaftG n. F., dass der Geschädigte einen Verstoß gegen verbindliche Sicherheitsanforderungen nachweist, die gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollen.

Ein Online-Händler importiert LED-Leuchten aus China. Eine der Leuchten entspricht nicht den verbindlichen Anforderungen an die elektrische Sicherheit und verursacht während des normalen Betriebs einen Brand.

Kann der Geschädigte den Verstoß gegen die einschlägigen Sicherheitsanforderungen nachweisen, wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen vermutet, dass die Leuchte fehlerhaft war.

Ein Produktfehler kann sich allerdings auch zeigen, ohne dass der Geschädigte einen Verstoß gegen bestimmte Sicherheitsvorschriften nachweisen kann. Verursacht ein Produkt bei gewöhnlichem oder vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch aufgrund einer offensichtlichen Funktionsstörung einen Schaden, wird seine Fehlerhaftigkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 ProdHaftG n. F. ebenfalls vermutet. Der Geschädigte muss dafür nachweisen, dass der Schaden unter diesen Umständen durch die Funktionsstörung verursacht wurde.

Ist die Fehlerhaftigkeit eines Produkts nachgewiesen oder wird sie aufgrund einer der genannten Regelungen vermutet, stellt sich noch die Frage, ob der Fehler auch den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Hier hilft § 20 Abs. 2 ProdHaftG n. F. dem Geschädigten: Ist der Schaden seiner Art nach typischerweise auf den feststehenden Produktfehler zurückzuführen, wird auch der ursächliche Zusammenhang vermutet.

3. Weitere Beweiserleichterungen bei technisch komplexen Produkten

Bei technisch komplexen Produkten kann es trotz der neuen Offenlegungsregeln schwierig bleiben, einen Fehler oder dessen Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden nachzuweisen. Selbst wenn technische Unterlagen vorliegen, lassen sich die Ursachen einer Fehlfunktion nicht immer zuverlässig feststellen.

Für solche Fälle enthält § 20 Abs. 3 ProdHaftG n. F. eine zusätzliche Beweiserleichterung. Ist es für den Geschädigten trotz einer etwaigen Offenlegung von Beweismitteln und unter Berücksichtigung aller Umstände übermäßig schwierig, den Produktfehler oder dessen Ursächlichkeit nachzuweisen, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen von dem betreffenden Umstand ausgegangen werden. Dafür muss der Geschädigte allerdings nachweisen, dass ein Produktfehler oder ein ursächlicher Zusammenhang wahrscheinlich ist.

Ein Online-Händler importiert smarte Akkugeräte aus China. Bei einem Kunden gerät der Akku während des normalen Betriebs in Brand.

Die genaue Brandursache lässt sich selbst anhand der verfügbaren technischen Unterlagen nur schwer feststellen, weil das Zusammenspiel von Akku, Ladeelektronik und Steuerungssoftware sehr komplex ist.

Kann der Geschädigte einen Produktfehler oder dessen Zusammenhang mit dem Brand wahrscheinlich machen und ist ihm der vollständige Nachweis wegen der technischen Komplexität übermäßig erschwert, kann ihm die gesetzliche Beweiserleichterung zugutekommen.

Der verklagte Händler kann die gesetzlichen Vermutungen und Annahmen weiterhin widerlegen. Das dürfte ihm allerdings schwerer fallen, wenn die zur Aufklärung benötigten Informationen ausschließlich beim chinesischen Hersteller liegen und er selbst keinen Zugriff darauf hat.

Wegfall bisheriger Haftungsbegrenzungen und erweiterter Schadensersatz

Die Reform erleichtert Geschädigten nicht nur den Nachweis ihrer Ansprüche. Sie erweitert auch den möglichen Schadensersatz und beseitigt zwei bisherige Haftungsbegrenzungen.

Nach geltendem Produkthaftungsrecht müssen Geschädigte bei ersatzfähigen Sachschäden einen Selbstbehalt von 500 Euro tragen. Entsteht beispielsweise durch ein fehlerhaftes Elektrogerät ein ersatzfähiger Sachschaden von 3.000 Euro, können nach bisherigem Recht grundsätzlich nur 2.500 Euro verlangt werden. Diese Beschränkung entfällt mit der Reform.

Auch die bisherige Haftungshöchstgrenze für Personenschäden wird abgeschafft. Sie liegt derzeit bei insgesamt 85 Millionen Euro für Schäden, die durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht werden. Künftig sieht das Produkthaftungsgesetz hierfür keine gesetzliche Obergrenze mehr vor. Gerade für Händler, die größere Mengen gleichartiger Produkte importieren, kann sich dadurch das finanzielle Risiko erhöhen.

Neben dem Wegfall dieser Beschränkungen werden künftig auch Schäden erfasst, für die das Produkthaftungsgesetz bisher keinen Ersatz vorsieht. Dazu gehört insbesondere die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht beruflich genutzt werden.

Bei Sachschäden erweitert sich der Anwendungsbereich ebenfalls. Während bislang grundsätzlich nur Schäden an privat genutzten Sachen ersetzt werden, erfasst § 1 Abs. 1 Nr. 2 ProdHaftG n. F. künftig auch Gegenstände, die sowohl privat als auch beruflich verwendet werden. Schäden am fehlerhaften Produkt selbst sowie an ausschließlich beruflich genutzten Sachen bleiben dagegen ausgeschlossen.

Bei Gesundheitsschäden stellt das neue Gesetz zudem ausdrücklich klar, dass medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit ersatzfähig sind. Eine grundlegende Neuerung ist dies allerdings nicht, da psychische Erkrankungen mit Krankheitswert bereits nach bisherigem Recht eine ersatzfähige Gesundheitsverletzung darstellen konnten.

Haften auch Händler, die ihre Waren von einem EU-Großhändler beziehen?

Nicht jeder Online-Händler, der Produkte aus China verkauft, haftet deshalb auch wie ein Importeur. Entscheidend ist, welche Rolle er innerhalb der Lieferkette übernimmt.

Bezieht ein deutscher Händler seine Waren von einem EU-Großhändler, der sie zuvor selbst aus China importiert hat, wird er durch den bloßen Weiterverkauf grundsätzlich nicht ebenfalls zum Importeur.

Ein deutscher Online-Händler kauft LED-Leuchten bei einem französischen Großhändler, der die Produkte zuvor aus China importiert hat. Der deutsche Händler verkauft die Leuchten unverändert unter der Marke des chinesischen Herstellers weiter.

Verursacht eine der Leuchten aufgrund eines Produktfehlers einen Schaden, haftet der deutsche Händler nicht schon deshalb nach dem Produkthaftungsgesetz, weil er das Produkt verkauft hat. Als Importeur kommt vielmehr der französische Großhändler für eine Haftung in Betracht.

Anders kann die Haftung zu beurteilen sein, wenn der deutsche Händler die Produkte selbst herstellen lässt oder mit seinem eigenen Namen beziehungsweise seiner eigenen Marke versieht und dadurch als Hersteller auftritt. Nach § 3 ProdHaftG n. F. kann er dann selbst als Hersteller gelten, obwohl ein anderes Unternehmen die Waren tatsächlich produziert hat.

Doch auch ohne eine solche Herstellerstellung ist eine Haftung nicht vollständig ausgeschlossen. Nach § 12 ProdHaftG n. F. kann ein gewöhnlicher Wiederverkäufer unter bestimmten Voraussetzungen selbst haften, wenn sich kein in der EU ansässiger Hersteller, Importeur, Beauftragter oder Fulfilment-Dienstleister ermitteln lässt.

Der Geschädigte kann den Händler in diesem Fall auffordern, einen dieser verantwortlichen Wirtschaftsakteure oder seinen eigenen Lieferanten zu benennen. Kommt der Händler dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach, indem er weder einen der genannten Wirtschaftsakteure noch seinen Lieferanten benennt, kann er selbst nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

Eine solche nachrangige Lieferantenhaftung sieht bereits das bisherige Recht vor. Da die Reform ihre Voraussetzungen teilweise verändert, sollten auch Händler, die ausschließlich innerhalb der EU einkaufen, ihre Lieferanten eindeutig identifizieren können und deren Kontaktdaten bereithalten.

Wie sich Importeure gegen Haftungsrisiken absichern können

Wer Waren unmittelbar aus China oder anderen Drittstaaten importiert, sollte angesichts der neuen Haftungsrisiken seine Vereinbarungen mit den Herstellern und den bestehenden Versicherungsschutz überprüfen.

Da der Händler auch für Produktfehler haften kann, die beim ausländischen Hersteller entstanden sind, sollte möglichst schon vor dem Import geklärt werden, wie dieser ihn im Schadensfall unterstützt und welche Rückgriffsansprüche bestehen. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob der Hersteller bereit ist, technische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Aufklärung eines Produktfehlers benötigt werden.

Kann der Händler im Streitfall auf solche Informationen zurückgreifen, erleichtert ihm dies die Verteidigung gegen unberechtigte Schadensersatzforderungen. Eine allgemeine Pflicht, vorsorglich sämtliche Entwicklungs- und Herstellungsunterlagen beim Hersteller anzufordern, ergibt sich aus den neuen Offenlegungsregeln allerdings nicht.

Davon zu unterscheiden sind die bereits bestehenden Pflichten aus dem Produktsicherheitsrecht. Je nach Produkt müssen Importeure beispielsweise sicherstellen, dass bestimmte technische Unterlagen erstellt wurden, oder vorgeschriebene Konformitätsunterlagen bereithalten. Verfügt der Händler über solche Dokumente, kann das Gericht im späteren Haftungsprozess unter den gesetzlichen Voraussetzungen deren Offenlegung anordnen.

Neben den Vereinbarungen mit dem Hersteller sollte auch die Produkthaftpflichtversicherung auf den Prüfstand. Händler sollten insbesondere klären, ob die importierten Waren und die künftig ersatzfähigen Schadensarten vom Versicherungsschutz erfasst sind. Da mit der Reform bisherige Haftungsbegrenzungen entfallen, ist außerdem zu prüfen, ob die vereinbarten Deckungssummen noch ausreichen.

Ab wann gilt das neue Produkthaftungsrecht für importierte Waren?

Der Bundestag hat das neue Produkthaftungsgesetz am 08.10.2026 beschlossen. Es soll am 09.12.2026 in Kraft treten. Der zweite Durchgang im Bundesrat sowie die Ausfertigung und Verkündung stehen noch aus.

Für Händler ist vor allem die Übergangsregelung des § 23 ProdHaftG n. F. wichtig. Danach gilt das neue Recht grundsätzlich für Produkte, die ab dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für Produkte, bei denen dies bereits vor dem Stichtag geschehen ist, bleibt dagegen das bisherige Produkthaftungsrecht maßgeblich.

Entscheidend ist damit, wann ein Produkt erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wurde. Nach § 6 Abs. 1 und 2 ProdHaftG n. F. ist darunter die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zu verstehen. Eine körperliche Übergabe der Ware ist dafür nicht in jedem Fall erforderlich.

Hat beispielsweise ein EU-Großhändler ein Produkt bereits vor dem 09.12.2026 auf diese Weise in Verkehr gebracht, bleibt es grundsätzlich beim bisherigen Produkthaftungsrecht. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein nachgelagerter Händler das Produkt erst nach dem Stichtag an einen Endkunden verkauft.

Die bloße Einfuhr und Einlagerung von Waren aus China führt dagegen nicht zwangsläufig dazu, dass diese bereits in Verkehr gebracht wurden. Werden sie erst nach dem Stichtag erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt, gilt für sie grundsätzlich das neue Recht.

Ein deutscher Online-Händler lässt im November 2026 Elektrogeräte aus China in sein Warenlager liefern. Die Geräte bleiben dort zunächst eingelagert und werden erst im Januar 2027 erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt.

Da die Geräte vor dem 09.12.2026 weder in Verkehr gebracht noch in Betrieb genommen wurden, unterfallen sie grundsätzlich dem neuen Produkthaftungsrecht.

Bei Produkten, die nachträglich wesentlich verändert werden, können besondere Regeln für die zeitliche Anwendung des neuen Rechts gelten.

Die vorstehenden Ausführungen konzentrieren sich auf die Folgen der Reform für Händler, die Waren aus China oder anderen Drittstaaten importieren. Welche weiteren Änderungen das neue Recht mit sich bringt und wer künftig für Produktfehler haftet, erläutern wir ausführlich in unserem Beitrag zur Produkthaftungsreform 2026.

Fazit

Die Produkthaftungsreform bringt für Online-Händler, die Waren aus China oder anderen Drittstaaten importieren, zusätzliche Risiken mit sich. Zwar haften sie bereits heute verschuldensunabhängig für Produktfehler, doch künftig können Geschädigte ihre Ansprüche leichter durchsetzen und in größerem Umfang Schadensersatz verlangen.

Umso wichtiger wird es für Importeure, sich für mögliche Schadensfälle abzusichern. Dazu gehören klare Vereinbarungen mit den ausländischen Herstellern über die Unterstützung bei der Aufklärung von Produktfehlern und mögliche Rückgriffsansprüche. Da zugleich bisherige Haftungsbegrenzungen entfallen, sollten Händler auch prüfen, ob ihre Produkthaftpflichtversicherung noch ausreichenden Schutz bietet.

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