Abmahnradar: CE-zertifiziert / Privat oder gewerblich? / VeRi: eBay-Angebotslöschung / Marke: VW

Abmahnradar:  CE-zertifiziert / Privat oder gewerblich? / VeRi: eBay-Angebotslöschung  / Marke: VW
05.07.2024 | Lesezeit: 11 min

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Diese Woche stand ein wenig im Zeichen der urheberrechtlichen Abmahnungen: Dabei ging es nicht nur wie üblich um Bilderklau, sondern etwa auch um die Löschung von Angeboten über das eBay-VeRi-Programm. Natürlich dürfen auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht fehlen - hier ging es unter anderem um die Werbung mit ce-zertifiziert. Im Markenrecht ging es um die unberechtigte Nutzung der Marke Volkswagen.

Übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Werbung: CE-zertifiziert

Abmahner: absoluts - bikes and more - GmbH & Co. KG

Kosten: 1.501,19 EUR

Darum geht es: In diesem Fall ging es um die Werbung mit dem Schlagwort „CE-zertifiziert“ für einen Fahrradhelm. Immer wieder werden Online-Händler abgemahnt, die mit der Aussage „CE-geprüft“, "CE-Prüfung", "CE-zertifiziert" oder "Zertifizierung nach CE" werben. Rechtlicher Hintergrund: Die "CE-Kennzeichnung" stellt in der Regel kein Qualitätszeichen dar. Die Anbringung des CE-Zeichens durch den Hersteller ist eine Eigenerklärung des Herstellers. Eine Prüfung durch eine dritte, unabhängige Stelle findet in diesem Rahmen gerade nicht statt.

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Wer also mit einer „CE-Zertifizierung“ wirbt oder das CE-Zeichen werblich darstellt, handelt irreführend und abmahnfähig. Sei es, weil er damit vortäuscht, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen und die Ware weise eine besondere Sicherheit und Qualität auf, die sie aus den auf dem Markt befindlichen Produkten heraushebe, sei es, weil er mit einer Selbstverständlichkeit wirbt, eben dem CE-Zeichen, das für diese Ware immer zwingend erforderlich ist.

Weitere Informationen zur CE-Kennzeichnung finden Sie hier.

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Privat oder gewerblich? Kein Impressum / Keine Widerrufsbelehrung etc.

Abmahner: Gregory Neeb

Kosten: 1.295,66 EUR

Darum geht es: Die klassische Abmahnung eines scheinbar privaten Verkäufers, der in Wirklichkeit aber gewerblich handelt. Doch ab wann ist das der Fall? Hier gibt es zahlreiche Urteile, die sich mit dieser Thematik beschäftigt haben. Wir haben das in diesem Beitrag einmal zusammengefasst. Der Vorwurf lautet dann

  • kein Impressum
  • keine Widerrufsbelehrung
  • keine Informationen über den Vertragsschluss
  • keine Informationen über die Speicherung der Vertragsdaten
  • keine Informationen über die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung
  • keine Informationen über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln der Kaufsache

Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unseren Schutzpaketen sind alle notwendigen Rechtstexte und Informationen enthalten. Wer darüber hinaus Abmahnungen vermeiden möchte, die außerhalb der "Fehlerquelle Rechtstexte" liegen, kann mit dem unlimited-Paket + Intensivprüfung einen Rundumschutz für seinen Auftritt buchen.

Verstoß Nutzungsbedingungen: Vertragsstrafe

Abmahner: corporate benefits Germany GmbH

Kosten: 1.000 EUR

Darum geht es: Diese Abmahnungen erreichten uns gleich mehrfach - der Vorwurf: Der Abmahnende betreibt ein Portal mit Sonderkonditionen(Gutscheincodes) - diese richten sich nur an ausgewählte Personengruppen. Außerdem sei die Nutzung laut Nutzungsbedingungen nur als Verbraucher erlaubt. Der Abgemahnte habe wohl gewerbsmäßig Ware zum Weiterverkauf erworben. Dies wäre ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen und würde eine Vertragsstrafe nach sich ziehen. Die Abmahnung ist nicht ganz unumstritten - inwieweit es sich um eine seriöse, berechtigte Abmahnung handelt oder eher um den Versuch, das schnelle Geld zu machen, können wir derzeit noch nicht einschätzen.

Urheberrecht I: filesharing-Abmahnung

Abmahner: Studiocanal GmbH

Kosten: 980,60 EUR

Darum geht es: Auch wenn es nichts mit dem Online-Handel zu tun hat, möchten wir es der Vollständigkeit halber nicht versäumen, auch auf dieses Abmahnphänomen hinzuweisen. Die Hochzeit der Filesharing-Abmahnungen ist eigentlich schon lange vorbei - dennoch kommt es immer mal wieder zu Abmahnungen. Dabei geht es um das illegale Anbieten von Filmen über so genannte Tauschbörsen. Das ist auch 2024 noch verboten - grundsätzlich.

Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: NormReich GbR

Kosten: 800,39 EUR

Darum geht es: Hier wurde mal wieder wegen der angeblich unberechtigten Nutzung von geschütztem Bildmaterial abgemahnt. Es ging dabei um mehrere Produktfotos. Es drohen Ansprüche auf Unterlassung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Je nach Anzahl der abgemahnten Bilder und Nutzungsdauer können die Zahlungsansprüche in Sachen Schadensersatz und Kostenerstattung durchaus hoch sein. Der Schadensersatzanspruch kann sich zudem noch verdoppeln - sofern die Urhebernennung unterlassen wurde.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.

Unser Tipp: Nur dann Bilder (und auch Texte) verwenden, wenn man ein Recht zur Nutzung vom Rechteinhaber eingeräumt bekommen hat, am besten schriftlich fixiert. Oder einfach selbst fotografieren!

Urheberrecht III: eBay-Angebotslöschung über VeRi

Abmahner: Microsoft Corporation

Kosten: keine

Darum geht es: Es handelt sich nicht explizit um eine Abmahnung, aber in den meisten Fällen folgt eine solche. Wir sprechen hier von einer Löschung von Angeboten auf der Handelsplattform eBay - initiiert durch das VeRi-Programm von der Microsoft Corporation wegen Verletzung von Urheberrechten. Der Betroffene bleibt hier etwas im Dunkeln und erhält lediglich die Kontaktdaten des Rechteinhabers zur weiteren Klärung. eBay stellt also Rechteinhabern dieses Programm zur schnellen und unkomplizierten Löschung von marken- oder eben urheberrechtsverletzenden Angeboten zur Verfügung. Meist folgt auf eine solche Löschung eine teure Abmahnung.

Achtung: Rechteinhaber sollten nicht vorschnell reagieren und fremde Angebote löschen lassen, denn das kann nach hinten losgehen und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen, wie dieser Beitrag zeigt.

Urheberrecht IV: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: copytrack GmbH

Kosten: 739,59 EUR

Darum geht es: Und nochmal geht es um die Abmahnung wegen unerlaubter Nutzung von geschütztem Bildmaterial. Wobei Abmahnung im juristischen Sinne hier der falsche Begriff ist: Die Copytrack GmbH nimmt die Bildrechte Dritter wahr. Und wendet sich im Namen ihrer Kunden an den Händler. Allerdings wurde hier noch kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, also keine Abmahnung ausgesprochen, sondern lediglich eine Berechtigungsanfrage Vermutlich geht es hier vor allem ums Geld. Abmahnung hin oder her - bei unerlaubter Bildnutzung gilt das oben Gesagte: Es drohen Ansprüche auf Unterlassung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung.

P.S.: Ganz ähnlich macht das übrigens die dpa Picture-Alliance GmbH, die ebenfalls in diesem Stil Forderungen bei unerlaubter Bildnutzung stellt.

Marke: Benutzung der Marke "VW"

Abmahner: Volkswagen AG

Kosten: 3.865,00 EUR (!)

Darum geht es: Automobilhersteller beobachten ihre Marken im Internet sehr genau - das zeigt auch unsere Erfahrung mit der Volkswagen AG. In diesem Fall ging es um die Verwendung der Marke Volkswagen bzw. VW für Frontembleme. Dabei soll es sich nicht um Originalprodukte, sondern um Kopien gehandelt haben. Die Abmahnungen von VW treffen die Händler in der Regel sehr hart, da der in der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert immer sehr hoch ist (hier: 250.000 EUR). Die Höhe ist aber aufgrund des hohen Verbreitungsgrades und der intensiven Nutzung der Marke VW rechtlich leider durchaus vertretbar.

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Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unserer Blacklist listen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die "No-Go"-Zeichen - zudem weisen wir in diesem Beitrag auf die klassischen Markenfallen hin.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
The KonG

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