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Abmahnrisiken bei Werbung im Zusammenhang mit Preisausschreiben und Gewinnspielen

18.01.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
Abmahnrisiken bei Werbung im Zusammenhang mit Preisausschreiben und Gewinnspielen

Man muss als Werbender heutzutage schon erfinderisch sein, um den Verbraucher noch auf seine Produkte aufmerksam zu machen. Allzu groß ist die tägliche Informationsflut, mit der potenzielle Käufer von den verschiedenen Produktanbietern quer durch alle Medien überschwemmt werden. Logische Konsequenz ist eine gewisse Resistenz der Verbraucher gegenüber gewöhnlichen Werbemaßnahmen.

Die Verbraucher fragen sich nicht zuletzt auch wegen der immer noch angespannten Wirtschaftslage immer häufiger, ob sie das beworbene Produkt wirklich brauchen und ob sie es nicht bei einem anderen Anbieter vielleicht noch etwas günstiger bekommen. Wie also kann man diesen wählerischen Verbraucher von heute mit Werbung noch richtig aus der Reserve locken? Die Werbeindustrie scheint ein probates Mittel gefunden zu haben: Dem Verbraucher sollen eventuelle Zweifel hinsichtlich Nutzen und Wert des beworbenen Produktes dadurch genommen werden, dass ihm eine besondere Gewinnchance beim Kauf der Ware eingeräumt wird. Zu diesem Zweck werden im Zusammenhang mit Werbeaktionen häufig Preisausschreiben oder Gewinnspiele angeboten.

Doch Vorsicht: Derartige Werbeaktionen sind gerade in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht mit einigen Risiken behaftet und führen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht häufig zu Abmahnungen. Die IT-Recht-Kanzlei möchte daher einen kleinen Überblick über die in diesem Zusammenhang betroffenen Rechtsvorschriften geben.

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I. Transparenz hinsichtlich der Teilnahmebedingungen (§ 4 Nr. 5 UWG)

Nach § 4 Nr. 5 UWG handelt unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Diese Regelung entspricht den bislang schon für den Bereich der elektronischen Medien geltenden Bestimmungen des § 10 Abs. 4 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages und des § 7 Nr. 4 des Teledienstegesetzes. Zweck dieser Regelungen ist es, den Verbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit zu schützen. Es soll verhindert werden, dass sich der Verbraucher durch den Anreiz einer Gewinnchance unsachlich beeinflussen lässt und von einer kritischen Prüfung des Angebots abgelenkt wird. Der Begriff der Teilnahmebedingungen ist dabei weit zu verstehen und beinhaltet sowohl die Teilnahmeberechtigung, als auch ihre Modalitäten.

Der Werbende muss daher darüber informieren,

  • welcher Personenkreis zur Teilnahme berechtigt oder von ihr ausgeschlossen sein soll
  • was der Teilnehmer gegenüber wem bis zu welchem Zeitpunkt zu tun hat
  • welche Kosten und Folgekosten bei der Inanspruchnahme des Preises oder Gewinns möglicherweise auf den Teilnehmer zukommen.

Hinweis: Die Informationspflicht bezieht sich jedoch nicht auf die Gewinnchancen, da die Ungewissheit hierüber zum Charakter eines Preisausschreibens oder eines Gewinnspiels gehören kann.

Werden dem Verbraucher im Zusammenhang mit Werbung Gewinnzusagen gemacht, so ist auch immer die Vorschrift des § 661a BGB zu beachten. Danach hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet, und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis auch tatsächlich zu leisten!

II. Verknüpfung von Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Produkterwerb (§ 4 Nr. 6 UWG)

Unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts handelt nach § 4 Nr. 6 UWG ferner, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden. Der Zweck dieser Vorschrift besteht ebenfalls darin, den Verbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit zu schützen. Der Verbraucher soll vor einer Ausnutzung seiner Spiellust zum Erwerb eines ihm eigentlich unerwünschten Produktes geschützt werden.

Beispiele:

  • Gewinnspiele, die unter Einsatz sog. Mehrwertdienste-Rufnummern oder SMS durchgeführt werden, fallen in den Schutzbereich des § 4 Nr. 6 UWG, wenn hierbei eine über die üblichen Übermittlungskosten (Postkarte oder Brief) hinausgehende Zahlung erforderlich wird. Hinweis: Dagegen liegt keine unzulässige Koppelung vor, wenn es gleichberechtigte alternative Teilnahmemöglichkeiten gibt, ohne dass eine Ware gekauft oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen werden muss.
  • Darüber hinaus ist die Verknüpfung von Preisausschreiben oder Gewinnspiel mit einem Produkterwerb nach dem Gesetzeswortlaut zulässig, wenn dies in der Natur der Sache liegt. Damit sind Fälle gemeint, in denen ein Gewinnspiel oder ein Preisausschreiben gar nicht durchgeführt werden kann, ohne dass die beworbene Ware gekauft bzw. die beworbene Dienstleistung in Anspruch genommen wird. Dies ist beispielsweise bei Preisrätseln der Fall, die in Printmedien abgedruckt werden, da hierdurch die Kaufentscheidung des Verbrauchers in der Regel nicht unsachgemäß beeinflusst wird.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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1 Kommentar

B
B.Langen 12.10.2008, 14:31 Uhr
Ohne Titel
Wann sind Übermittlungskosten als üblich anzusehen und wann nicht?
Das Porto einer Postkarte mit 0,55 Cent fällt unter üblich,eine Sms( 0,49 Cent)aber nicht?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort

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