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Alkohol, Cannabis, Tabak

VG Köln: Handel mit LSD-Derivaten in Tablettenform verboten

VG Köln: Handel mit LSD-Derivaten in Tablettenform verboten

Der gewerbliche Handel mit den LSD-Derivaten 1Fe-LSD und 4-PrO-MET in Tablettenform ist verboten, wenn die Produkte als nicht zugelassene neuartige Lebensmittel einzuordnen sind. Dies hat das VG Köln mit Beschluss vom 29.06.2026 entschieden.

Das Gericht lehnte damit den Eilantrag eines Unternehmens gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung der Bundesstadt Bonn ab.

Worum ging es?

Die Antragstellerin betreibt einen Online-Shop und mehrere Ladengeschäfte in Deutschland, darunter ein Geschäft in Bonn. Bei Durchsuchungen dieses Ladengeschäfts im März und April 2026 wurden nach Angaben des Gerichts neben unversteuerten und in Deutschland nicht zugelassenen E-Zigaretten sowie THC-haltigen Süßigkeiten auch zahlreiche Tabletten mit den LSD-Derivaten 1Fe-LSD und 4-PrO-MET sichergestellt.

Die Stadt Bonn schloss das Ladengeschäft unmittelbar nach der Durchsuchung im April 2026 und versiegelte es. Anschließend untersagte sie der Antragstellerin den weiteren Betrieb des Ladengeschäfts. Zur Begründung verwies sie unter anderem darauf, dass die sichergestellten LSD-Derivate unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz fallen würden.

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Einwand des Unternehmens

Die Antragstellerin wandte sich im Eilverfahren gegen die Untersagungsverfügung. Sie machte geltend, die sichergestellten LSD-Derivate seien in ihrer konkreten Molekülstruktur nicht von der aktuellen Fassung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes erfasst.

Auch die übrigen festgestellten Verstöße seien nicht so schwerwiegend, dass sie eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen könnten.

VG Köln: Novel-Food-Recht greift ein

Dem folgte das Gericht im Ergebnis nicht.

Zwar stellte das VG Köln fest, dass die sichergestellten LSD-Derivate 1Fe-LSD und 4-PrO-MET tatsächlich nicht unter die derzeitige Fassung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes fallen. Der Handel mit diesen Stoffen in Tablettenform sei aber aus einem anderen Grund verboten: Er verstoße gegen die europäische Novel-Food-Verordnung.

Nach der Novel-Food-Verordnung dürfen neuartige Lebensmittel in der EU nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen und in der Unionsliste aufgeführt sind [Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283].

Bei den sichergestellten Tabletten handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um Lebensmittel im Sinne dieser Vorschriften. Maßgeblich war dabei insbesondere die Darreichungsform. Für einen objektiven Betrachter lege die Tablettenform einen Verzehr nahe. Dass die Stoffe psychoaktiv wirken, schließe die Einstufung als Lebensmittel nicht aus.

Gewerberechtliche Konsequenz

Das Verbot des Inverkehrbringens nicht zugelassener neuartiger Lebensmittel dient nach Auffassung des VG Köln dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Dieses Schutzgut sei besonders hochrangig.

Der wiederholte Verstoß gegen dieses Verbot konnte deshalb zusammen mit den weiteren festgestellten Umständen die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin begründen. Die Stadt Bonn durfte den Betrieb des Ladengeschäfts daher untersagen.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen. Über eine Beschwerde würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass Produkte mit psychoaktiver Wirkung nicht nur nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz zu prüfen sind. Werden solche Stoffe in einer Form angeboten, die aus Sicht eines objektiven Betrachters zum Verzehr bestimmt sein kann, kommt zusätzlich das Lebensmittelrecht in Betracht.

Für Händler ist dies besonders relevant bei Produkten in Tabletten-, Kapsel-, Gummi-, Pulver- oder Süßwarenform. Ist ein Produkt als neuartiges Lebensmittel einzuordnen und fehlt die erforderliche Zulassung, ist bereits das Inverkehrbringen verboten. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen drohen zudem gewerberechtliche Maßnahmen bis hin zur Untersagung des Gewerbebetriebs.

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