VG Köln: Kein gewerblicher Handel mit Cannabisjungpflanzen in flüssiger Nährlösung
Cannabisjungpflanzen dürfen im gewerblichen Handel nicht weitergegeben werden, wenn sie bereits in ein Substrat oder eine flüssige Nährlösung eingebracht sind. Das hat das VG Köln entschieden.
Streit um Stecklinge im hydroponischen System
Mit Beschluss vom 22. Juni 2026 lehnte das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag eines Unternehmers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Köln ab. Der Antragsteller vertreibt in Ladenlokalen und über einen Online-Shop Produkte rund um den Anbau und Konsum von Cannabis. Zu seinem Sortiment gehörten auch Cannabisjungpflanzen, die er auf seiner Website als „Stecklinge“ bezeichnete. Die Pflanzen waren teilweise in sogenannte Plugs eingesetzt und teilweise in einem hydroponischen System mit flüssiger Nährstofflösung kultiviert.
Die Stadt Köln untersagte dem Unternehmer die Weitergabe dieser Pflanzen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es handele sich um sonstige Jungpflanzen, die nach dem Konsumcannabisgesetz nur durch Anbauvereinigungen, nicht aber im gewerblichen Handel weitergegeben werden dürften.
Der Antragsteller hielt dem entgegen, bei den Pflanzen handele es sich lediglich um Vermehrungsmaterial. Dessen Weitergabe sei auch gewerblichen Anbietern erlaubt. Dies gelte insbesondere für die hydroponisch kultivierten Pflanzen, die nicht in ein Substrat eingepflanzt seien und daher weiterhin als Stecklinge anzusehen seien.
Gericht: Einbringung in Nährlösung ändert die rechtliche Einordnung
Dieser Argumentation folgte das VG Köln nicht. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Steckling im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Abgrenzung nur vor, solange die Jungpflanze noch nicht in ein Substrat oder in eine flüssige Nährstofflösung eingebracht wurde.
Wird die Pflanze eingepflanzt oder in eine Nährstofflösung gesetzt, wird sie nach der gerichtlichen Bewertung transportfähig gemacht. Sie ist dann nicht mehr als Steckling einzuordnen, sondern stellt Cannabis dar, dessen gewerbliche Weitergabe untersagt ist.
Unerheblich ist nach der Entscheidung, ob die Jungpflanze bereits Blüten- oder Fruchtstände aufweist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Konsumcannabisgesetz lediglich den nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang legalisiert. Einen gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen eröffnet es nicht.
Für Händler ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie die vom Antragsteller behauptete Abgrenzung zwischen Stecklingen und sonstigen Jungpflanzen eng zieht. Die bloße Bezeichnung als „Steckling“ genügt danach nicht, wenn die Pflanze nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit bereits in ein Substrat oder eine flüssige Nährstofflösung eingebracht wurde.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu. Über diese würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare