Rechtliche Fallstricke bei (Online-)Seminaren
Wer Seminare oder Online-Schulungen anbietet, muss zahlreiche rechtliche Vorgaben beachten. Wir zeigen, welche Fallstricke bei Fernunterricht und Fernabsatz drohen und wie Anbieter sich rechtssicher aufstellen.
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines
- Fernunterrichtsvertrag
- Fernunterrichtsvertrag: Rechte und Pflichten von Veranstalter und Teilnehmer
- Widerrufsrecht beim Fernunterrichtsvertrag
- Kündigungsrecht beim Fernunterrichtsvertrag
- Vertragsgestaltung beim Fernunterrichtsvertrags
- Fernabsatzvertrag
- Fernabsatzvertrag: Widerrufsrecht
- Vertragsgestaltung beim Fernabsatzvertrag
- Zusätzliche regelungsbedürftige Punkte beim Fernunterrichtsvertrag und beim Fernabsatzvertrag
- Fazit
Allgemeines
Wer über seine Homepage oder über andere Medien (z. B. Printmedien) die Veranstaltung von Schulungen und Seminaren anbietet, muss hierbei einige rechtliche Besonderheiten beachten. Je nachdem, wie in solchen Fällen der Vertrag mit dem Teilnehmer zustande kommt und wie die jeweiligen Lerninhalte vermittelt werden (online oder im Rahmen von Präsenzveranstaltungen) können besondere fernabsatzrechtliche Regelungen, aber auch die Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) zur Anwendung kommen.
Für Unternehmer, deren Veranstaltungen in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen, bieten wir ein spezielles Schutzpaket für Fernunterricht an.
Ferner bieten wir professionelle AGB (inkl. Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung) für die Veranstaltung von Kursen/Seminaren an.
Fernunterrichtsvertrag
Das FernUSG schreibt die Spielregeln von Fernunterricht vor. Es ist dementsprechend auf sogenannte Fernunterrichtsverträge anwendbar. Ein Fernunterrichtsvertrag kennzeichnet sich dadurch, dass
- gegen Entgelt Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden,
- Lernender und Lehrender dabei ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
- der Lehrende bzw. sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht (§ 1 FernUSG Abs. 1).
Die Vermittlung eines Fernunterrichtsvertrags geschieht oft im Vermarktungsweg des Fernabsatzes; notwendig ist das aber nicht.
Fernunterrichtsvertrag: Rechte und Pflichten von Veranstalter und Teilnehmer
Welche Pflichten den Veranstalter von Fernunterricht treffen, regelt das Gesetz in § 2 Abs. 1 FernUSG. Danach verpflichtet sich dieser, das Fernlehrmaterial einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel in den vereinbarten Zeitabständen zu liefern, den Lernerfolg zu überwachen, insbesondere die eingesandten Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren, und dem Teilnehmer am Fernunterricht diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt.
Der Veranstalter von Fernunterricht benötigt zudem grundsätzlich eine Genehmigung der „Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) aus Köln. Hat der Veranstalter diese Erlaubnis nicht, ist der Fernunterrichtsvertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG).
Im Gegenzug ist der Teilnehmer verpflichtet, den Fernlehrgang in Raten zu bezahlen, die mindestens alle drei Monate zu entrichten sind (§ 2 Abs. 2 FernUSG).
Widerrufsrecht beim Fernunterrichtsvertrag
Dem Teilnehmer von Fernunterricht steht nach §§ 4 FernUSG, 355 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt unabhängig davon, ob die Vertragspartei Verbraucher ist oder nicht. Es kommt daher auch zur Anwendung, wenn es sich bei dem Teilnehmer um einen Unternehmer handelt.
Kündigungsrecht beim Fernunterrichtsvertrag
Dem Teilnehmer steht zudem ein gesetzliches Kündigungsrecht zu. Der Teilnehmer muss dabei keine Gründe für seine Kündigung angeben. Er muss sich jedoch an folgende Kündigungsfristen halten (§ 5 FernUSG):
- Erstmals ist eine Kündigung zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen möglich.
- Nach Ablauf des ersten Halbjahres kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Vertragsgestaltung beim Fernunterrichtsvertrags
Liegt ein Fernunterrichtsvertrag vor, muss der Veranstalter besondere rechtliche Anforderungen erfüllen. So ist der Fernunterrichtsvertrag bspw. in Textform abzuschließen (§ 3 Abs. 1 FernUSG). Daneben treffen den Veranstalter nach § 3 Abs. 3 FernUSG zahlreiche Informationspflichten. Beim Fernunterrichtsvertrag sind zwingend folgende Informationen zu erteilen:
- die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,
- Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,
- Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials,
- wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen.
Der Fernunterrichtsvertrag muss zudem die einzelnen Bestandteile der Gesamtkosten, die Höhe, die Anzahl und das Datum der für den Fernlehrgang zu entrichtenden Ratenzahlungen beinhalten (vgl. Art. 246a § 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)).
Neben dieser Liste an Informationspflichten nennt das FernUSG in seinem § 2 Abs. 5 außerdem Verbote bezüglich des Fernunterrichtsvertrags. Danach sind folgende Vereinbarungen zulasten des Kunden unwirksam:
- Vertragsstrafen
- pauschalierte Schadensersatzvereinbarungen
- Ausschluss oder Beschränkung von Schadensersatzansprüchen
- Verzicht des Teilnehmers auf das Recht, im Falle der Abtretung, Einwendungen dem neuen Gläubiger entgegenzusetzen.
Besonderes Augenmerk sollte der Veranstalter zudem auf eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung legen. Denn wurde dem Teilnehmer keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt, kann dies zu einer verlängerten Widerrufsfrist für den Teilnehmer führen. Zudem kann eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß begründen.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthält unter anderem die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts.
Fernabsatzvertrag
Wird der Fernunterrichtsvertrag im Fernabsatz geschlossen, muss der Veranstalter zusätzlich die besonderen fernabsatzrechtlichen Regelungen beachten.
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.
Fernabsatzvertrag: Widerrufsrecht
Schließt ein Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung einer Weiterbildungsleistung im Fernabsatz steht ihm grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Unternehmer kommen, anders als beim Fernunterrichtsvertrag, nicht in den Genuss eines Widerrufsrechts.
Die Widerrufsfrist für Verbraucher beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
In bestimmten Fällen steht dem Verbraucher jedoch kein Widerrufsrecht zu. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung. So sieht das Gesetz etwa für Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen einen Ausschluss vom Widerrufsrecht vor, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Hierunter fallen auch solche Kursinhalte, die ausschließlich der Freizeitgestaltung des Teilnehmers dienen.
Zudem erlischt das Widerrufsrecht in solchen Fällen, in denen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, vorzeitig, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und der Verbraucher vor Beginn der Erbringung
- ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und
- seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt.
Vertragsgestaltung beim Fernabsatzvertrag
Kommt der Vertrag zwischen Veranstalter und Teilnehmer im Fernabsatz zustande, treffen den Veranstalter eine Reihe von Informationspflichten. Ähnlich wie beim Fernunterrichtsvertrag sind zwingend
- Namen und Adressen beider Vertragsparteien
- und die wesentlichen Eigenschaften der Weiterbildungsveranstaltung (bspw. Dauer, Inhalt usw.) zu nennen.
Anders als im FernUSG enthält das BGB keine Angaben dazu, welche wesentlichen Eigenschaften dabei zwingend im Vertrag zu nennen sind. Wie beim Fernunterrichtsvertrag muss der Vertrag allerdings die einzelnen Bestandteile der Gesamtkosten, die Höhe, die Anzahl und das Datum der zu entrichtenden Ratenzahlungen beinhalten. Zudem können im Vertrag eine Mindestlaufzeit und Kündigungsbedingungen vereinbart werden (vgl. Art. 246a § 1 EGBGB) .
Auch im Fernabsatz sollte der Veranstalter zur Vermeidung der oben skizzierten Rechtsfolgen Wert auf eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung legen.
Zusätzliche regelungsbedürftige Punkte beim Fernunterrichtsvertrag und beim Fernabsatzvertrag
Unabhängig von den genannten rechtlichen Besonderheiten beim Fernunterrichts- bzw. beim Fernabsatzvertrag gibt es bei der Veranstaltung von (Online-)Schulungen und (Online-)Seminaren natürlich auch weitere Punkte, über die man zur Vermeidung späterer Streitigkeiten sinnvollerweise eine Regelung treffen sollte.
Dazu gehören unter anderem Regelungen darüber, wer zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt sein soll. So kann bspw. ein Arbeitgeber Interesse daran haben, beim Veranstalter eine Fortbildung für einen seiner Arbeitnehmer zu buchen. In diesem Fall sollte vertraglich geregelt werden, dass nicht die Vertragspartei selbst, sondern ein Dritter (nämlich der Arbeitnehmer) zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt ist.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte zudem vertraglich vereinbart werden, was im Falle der Änderung von Zeit, Ort, Kursleiter und/oder Inhalt der Veranstaltung oder im Falle des Ausfalls der Veranstaltung geschieht. Sinnvoll sind auch Regelungen zum überlassenen Lehrmaterial. So sollte unter anderem vereinbart werden, welche Nutzungsrechte der Lernende an dem überlassenen Lehrmaterial hat und in welcher Form ihm dieses überlassen wird.
Für Unternehmer, deren Veranstaltungen in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen, bieten wir ein spezielles Schutzpaket für Fernunterricht an.
Ferner bieten wir professionelle AGB (inkl. Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung) für die Veranstaltung von Kursen/Seminaren an.
Fazit
Veranstalter von (Online-)Seminaren und (Online-)Schulungen, die ihre Kurse über eine Homepage oder über andere Medien anbieten, sind zahlreichen Informationspflichten ausgesetzt.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Veranstalter von (Online-)Seminaren und (Online-)Schulungen zudem besondere Regelungen zur Durchführung ihrer Veranstaltungen treffen.
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1 Kommentar
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