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von RA Arndt Joachim Nagel

ChemBiozidDV in Kraft getreten: Neue Abgabebeschränkungen für Biozide im Handel

News vom 07.12.2021, 08:20 Uhr | Keine Kommentare

Am 26.08.2021 ist in Deutschland die Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (ChemBiozidDV) in Kraft getreten. Sie ersetzt die Biozid-Zulassungsverordnung und die Biozid-Meldeverordnung. Die Verordnung regelt insbesondere die Meldung und Abgabe von Biozid-Produkten sowie die Anforderungen an die Abgabe von Biozid-Produkten im Online- und Versandhandel. Dabei sind manche Regelungen ab sofort, manche Regelungen aber erst zukünftig anzuwenden. Wir haben die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Wofür gilt die Verordnung?

Die Verordnung gilt für Biozid-Produkte im Sinne von § 3 Nr. 11 des Chemikaliengesetzes. Dieses verweist für die Definition wiederum auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in der jeweils geltenden Fassung. Danach ist ein Biozid-Produkt

  • jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen;
  • jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen und der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Hierunter fallen beispielsweise Ratten- oder Ameisengifte oder bestimmte Holzschutzmittel.

Für wen gilt die Verordnung?

Die Verordnung gilt für

  • Hersteller und Einführer von Biozid-Produkten,
  • Personen, die Biozid-Produkte abgeben (abgebende Personen),
  • Personen, die Biozid-Produkte erwerben (Erwerber).
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Welche Regelungen gelten ab sofort?

Für bestimmte Biozid-Produkte gelten gemäß § 9 ChemBiozidDV ab sofort Zulassungsbeschränkungen für die Abgabe:

Regelt die Zulassung eines Biozid-Produkts, dass das Biozid-Produkt nur durch bestimmte Personen verwendet werden darf, so darf das Produkt auch nur an diese Personen abgegeben werden. Davon ausgenommen ist die Abgabe an Wiederverkäufer.

Welche Regelungen gelten ab dem 01.01.2022?

Ab dem 01.01.2022 gelten besondere Registrierungs- und Meldepflichten für Biozid-Produkte.

Registrierungspflicht, § 3 ChemBiozidDV

Gemäß § 3 Abs. 1 ChemBiozidDV dürfen bestimmte Biozid-Produkte in Deutschland nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf dem Biozid-Produkt die von der Bundesstelle für Chemikalien für das Biozid-Produkt erteilte Registriernummer aufgebracht ist. Ausreichend sind auch Registriernummern, die nach den Vorschriften früher gültiger Biozid-Meldeverordnungen erteilt wurden.

Wichtig für den Online-Handel: Biozid-Produkte im Sinne von § 3 Abs. 1 ChemBiozidDV dürfen ab dem 01.01.2022 in Deutschland im Online-Handel oder sonst zum Versand nur angeboten werden, wenn das Angebot die Registriernummer enthält.

Die Erteilung der Registriernummer erfolgt durch die Bundesstelle für Chemikalien. Die Voraussetzungen für die Erteilung sind in § 5 ChemBiozidDV geregelt.

Meldepflicht, § 4 ChemBiozidDV

Wer als Hersteller oder Einführer eines Biozid-Produkts oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens ein Biozid-Produkt, für das nach § 3 Abs. 1 ChemBiozidDV eine Registriernummer benötigt wird, in Deutschland erstmals auf dem Markt bereitstellt, hat das Biozid-Produkt der Bundesstelle für Chemikalien zu melden (Meldepflichtiger). Die Meldung hat unter Verwendung des auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu erfolgen. Die Meldung kann durch einen Vertreter mit Sitz im Inland vorgenommen werden. Mit der Meldung wird zugleich der Antrag auf Erteilung einer Registriernummer gestellt.

Die Meldung muss gemäß § 4 Abs. 2 ChemBiozidDV insbesondere folgende Angaben enthalten:

1. den Handelsnamen des Biozid-Produkts,
2. den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Meldepflichtigen sowie, falls abweichend, den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Herstellers,
3. die Produktarten nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, denen das Biozid-Produkt zuzuordnen ist, und
4. die Bezeichnung der in dem Biozid-Produkt enthaltenen Biozid-Wirkstoffe,
5. das Datum der Antragstellung eines in § 28 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Chemikaliengesetzes genannten Antrags und die dazugehörige bei der Antragstellung vergebene Fallnummer, sofern ein solcher Antrag gestellt wurde,
6. die Angabe des Stofflieferanten des Wirkstoffs, aus dem das Biozid-Produkt besteht, den es enthält oder den es erzeugt, oder des Produktlieferanten des Biozid-Produkts,
7. die Bestätigung, dass das Biozid-Produkt die ihm durch die Produktbezeichnung, die Gebrauchsanleitung oder die Produktwerbung zugeschriebene Wirkung hat.

Welche Regelungen gelten ab dem 01.01.2025?

Ab dem 1. Januar 2025 gilt für bestimmte Biozid-Produkte im Einzel- und Online-Handel ein Selbstbedienungsverbot. Diese Produkte dürfen dann nur noch von sachkundigem Personal nach einem Abgabegespräch abgegeben werden. Dies gilt gemäß § 10 ChemBiozidDV insbesondere für folgende Biozid-Produkte:

  • Rodentizide
  • Insektizide
  • Holzschutzmittel
  • Antifouling-Produkte
  • Konservierungsmittel für Baumaterialien

Erfolgt die Abgabe im Online-Handel oder sonst im Versandwege, muss gemäß § 12 ChemBiozidDV durch technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass vor Abschluss des Kaufvertrages über das Biozid-Produkt

1. durch eine sachkundige Person überprüft wird, ob der Erwerber zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehört und die Biozid-Produkte in bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise verwenden will und
2. ein fernmündliches oder ein per Videoübertragung geführtes Abgabegespräch durch eine sachkundige Person nachweisbar erfolgt.

Fazit

Mit der am 26.08.2021 in Deutschland in Kraft getretenen ChemBiozidDV wird der Handel mit Bioziden noch stärker reguliert, als bisher. Die Verordnung regelt insbesondere die Meldung und Abgabe von Biozid-Produkten sowie die Anforderungen an die Abgabe von Biozid-Produkten im Online- und Versandhandel. Dabei sind manche Regelungen ab sofort, manche Regelungen aber erst zukünftig anzuwenden.

Ab dem 01.01.2022 gelten besondere Registrierungs- und Meldepflichten für Biozid-Produkte, die auch den Online-Handel betreffen.

Ab dem 01.01.2025 gilt für bestimmte Biozid-Produkte im Einzel- und Online-Handel ein Selbstbedienungsverbot. Diese Produkte dürfen dann nur noch von sachkundigem Personal nach einem Abgabegespräch abgegeben werden.

Online-Händler, die auch Biozid-Produkte vertreiben, sollten sich rechtzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um kein unnötiges Abmahnungsrisiko einzugehen.

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Arndt Joachim Nagel Autor:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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