Konservierungsmittel „Methylisothiazolinon“ (MIT) seit 12.02.2017 in Kosmetikprodukten verboten

Konservierungsmittel „Methylisothiazolinon“ (MIT) seit 12.02.2017 in Kosmetikprodukten verboten
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von Anna-Lena Baur
15.02.2017 | Lesezeit: 2 min

Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen" veröffentlicht.

Die EU-Kosmentikverordnung (EG-Verordnung Nr. 1223/2009) stellt bereits seit 2013 für Hersteller und Händler verbindliche Regelungen für den Verkauf von Kosmetika auf (für eine ausführliche Darstellung der Pflichten von Herstellern und Händlern siehe diesen Beitrag der IT-Recht Kanzlei). Durch eine Änderung des Anhangs V der Verordnung ist es seit dem 12.02.2017 untersagt, sogenannte „Leave-on“- Kosmetikprodukte auf dem Unions-Markt in den Verkehr zu bringen, die Methylisothiazolinon (MIT) enthalten.

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MIT in „Leave-on“-Produkten verboten

Anhang V der Kosmetikverordnung, welcher mit Art. 14 Abs. 1 lit. d) die Verwendung von Konservierungsstoffen in Kosmetikprodukten regelt, unterscheidet zwischen ab- bzw. auszuspülenden Mitteln und solchen, die nach dem Auftragen auf der Haut oder in den Haaren verbleiben, sog. „Leave-on“-Produkte.

Die EU-Kosmetikverordnung ist auf kosmetische Mittel i.S.d Verordnung anwendbar. Die Verordnung definiert kosmetische Mittel wie folgt:

"Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen."

Durch Verordnung Nr. 2016/1198 vom 22 Juli 2016 wurde Anhang V der Kosmetikverordnung dahingehend geändert, dass das Konservierungsmittel Methylisothiazolinon nicht mehr in Kosmetika enthalten sein darf, die nicht aus- bzw. abgespült werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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