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Fünfte Folge der Serie zum Markenrecht: Die Verlängerung einer deutschen Marke

15.10.2007, 19:27 Uhr | Lesezeit: 4 min
author
von Verena Eckert
Fünfte Folge der Serie zum Markenrecht: Die Verlängerung einer deutschen Marke

Die IT-Recht-Kanzlei hat eine FAQ zur deutschen Markenanmeldung erstellt und möchte Ihnen in mehreren Folgen die brennendsten Fragen zu diesem Thema beantworten. In der fünften Folge sollen nun Fragen und Antworten zur Verlängerung einer Marke die Serie fortsetzen:

Frage Nr. 50: Kann ich eine Marke verlängern?

Ja, die Verlängerung einer Marke ist möglich – so spricht man auch bei der Marke von dem „ewigen“ Recht. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt 10 Jahre und beginnt bei der Eintragung rückwirkend mit dem Anmeldetag. Zum Ende der Schutzdauer gibt es die Möglichkeit, den Schutz um einen Zeitraum von weiteren 10 Jahren zu verlängern - und dies beliebig oft. Sollte die Marke nicht verlängert werden, verfällt sie vollständig.

Frage Nr. 51: Wo verlängere ich die Marke?

Der Antrag auf Verlängerung der Marke wird wie auch der Antrag auf Anmeldung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt.

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Frage Nr. 52: Wie verlängere ich eine Marke?

Die Verlängerung der Marke geschieh durch Zahlung der Verlängerungsgebühr beim Amt unter Angabe von Namen, Registernummer der Marke und des Verwendungszwecks. Die Verlängerungsgebühr ist einmalig für die Dauer der nächsten 10 Jahre zu zahlen. Nach Eingang der Zahlung erhält der Markeninhaber auf jeden Fall eine schriftliche Bestätigung über die Verlängerung, die so genannte Verlängerungsurkunde.

Frage Nr. 53: Wie lang ist die Frist zur Verlängerung einer Marke? Wann beginnt die Frist?

Die Frist zur Verlängerung der Marke beträgt insgesamt 6 Monate und besteht aus unterschiedlichen Phasen. Die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr beginnt am letzten Tag des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde. Dann bleibt 2 Monate Zeit, diesen Betrag ohne Zuschlag zu zahlen. Weiter verbleiben zusätzliche 4 Monate Zeit, um die Gebühr mit einem Verspätungszuschlag zu zahlen.

Frage Nr. 54: Wie viel kostet die Verlängerung einer Marke?

Die Kosten für die Verlängerung einer Marke betragen EUR 750,-. Für jede zusätzliche Klasse ab der vierten werden zusätzlich noch EUR 260,- fällig.
Der Verspätungszuschlag für eine Verlängerung beträgt EUR 50,- und für jede zusätzliche Klasse ab der vierten zusätzliche noch EUR 50,-.
Die im Vergleich zu der Anmeldung (EUR 300,-) recht hohe Gebühr wird dadurch gerechtfertigt, dass der derjenige, der eine Marke verlängert wohl auch erfolgreich wirtschaftlich mit ihr arbeitet und daher die Gebühr für die Verlängerung aufbringen kann. Damit soll auch die Sperrung nicht benötigter Marken vermieden werden.

Frage Nr. 55: Werde ich vom Amt über die bevorstehende Markenverlängerung benachrichtigt?

Normalerweise wird der Markeninhaber vom Amt rechtzeitig vor Ablauf des Markenschutzes hieran sowie an die Möglichkeit einer Verlängerung erinnert. Hierzu wird ein Bescheid erlassen, in dem der Markeninhaber zur Zahlung der Verlängerungsgebühr aufgefordert wird.

Frage Nr. 56: Was passiert, wenn ich die Verlängerung der Marke versäume?

Sollte man die Verlängerung innerhalb der 6-monatigen Verlängerungsfrist versäumen, verfällt die Marke vollständig. Ein Wiederaufleben der Marke ist dann nicht mehr möglich. Daher ist es wichtig, die Schutzdauer der Marke zu überwachen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Frage Nr. 57: Endet der Markenschutz automatisch?

Der Markenschutz endet automatisch nach 10 Jahren ohne weiteres Zutun. Hat man kein Interesse an dem Erhalt der Marke, muss man sich also um nichts weiter kümmern.

Frage Nr. 58: Wird die Marke im Verlängerungsverfahren erneut geprüft?

Die Marke wird im Verlängerungsverfahren nicht mehr erneut einer Prüfung auf ihre Eintragungsfähigkeit durch das Amt unterzogen. D.h. hat man einmal Markenschutz für einen Begriff erlangt, der später in der Weise vielleicht nicht mehr zur Eintragung zugelassen würde, kann er einem nicht mehr durch das Amt entzogen werden.

Frage Nr. 59: Kann ich die Marke bei der Verlängerung verändern?

Man kann bei der Verlängerung der Marke Änderungen an ihr vornehmen, allerdings nur in Bezug auf den Schutzumfang, nicht in Bezug auf das Markenzeichen selbst, welches unverändert bleibt. Ansonsten würde es sich um eine andere, neue Marke handeln, die einer erneuten vollständigen Prüfung unterzogen werden muss.
Bei der Verlängerung unter Einschränkung des Schutzumfangs kann man demnach die eingetragenen Waren und Dienstleistungen beschränken. Dies ist z.B. dann sinnvoll, wenn die Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen nicht mehr benutzt wird und Verlängerungsgebühren über die dritte Klasse hinaus für nicht mehr benötigte Klassen gespart werden können.

Frage Nr. 60: Kann ich auf meine Marke schon vor Ablauf der Schutzdauer verzichten?

Der Verzicht auf eine Marke ist möglich. Der Antrag hierfür ist gebührenfrei und wird ebenfalls beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt. Gründe für den Verzicht können sehr unterschiedlich sein. So bewegen den einen Kollisionsprobleme oder Löschungsansprüche Dritter zum Verzicht auf die Marke, andere verlieren das Interesse an ihr. In letzterem Fall ist natürlich vor dem Verzicht der Marke noch die Möglichkeit eines Verkaufs der Marke in Erwägung zu ziehen.

(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
S. Hofschlaeger / PIXELIO

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