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LG Traunstein: Website-Betreiber haften für über Inline-Linking eingebettete Inhalte

27.10.2023, 13:39 Uhr | Lesezeit: 6 min
LG Traunstein: Website-Betreiber haften für über Inline-Linking eingebettete Inhalte

Hotlinking oder Inline-Linking bezeichnet das Einbetten von Medien in eine Webseite, die auf einem anderen Server als die sie enthaltende Website gespeichert sind. Fraglich ist, ob ein Website-Betreiber für die so eingebundenen (unzulässigen) Inhalte auch haften muss. Das Landgericht Traunstein (Urteil vom 30.03.2023 - Az.: 1 HK O 2790/22) hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass eine Haftung gegeben ist, wenn die verlinkten Inhalte zu eigen gemacht werden - in diesem Fall besteht eine Haftung wie für eigene Inhalte. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Traunstein in unserem Beitrag.

Was war passiert?

Im Fall vor dem LG Traunstein warb die Beklagte auf ihrer Internetseite für eine Urlaubsreise, indem sie unter anderem ein Hotel namentlich nannte und eine Sternebewertung auswies, obwohl das Hotel nicht über eine offizielle DEHOGA-Klassifizierung (offizielle Deutsche Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V.) verfügte. Diese Inhalte hatte die Beklagte durch Inline-Links auf ihre Website eingebunden.

Hintergrundinformationen zum Inline-Linking:

Hotlinking oder Inline-Linking ist der Begriff für das Einbinden von Medien (Bilder, Texte, Videos, JavaScript-Dateien, etc.) in eine Website, wobei diese Medien auf einem anderen Server als derjenige gespeichert sind, auf dem die Website selbst gehostet ist.

Die Linkkraft (Linkjuice) einer Internetseite wird durch interne Links auf verschiedene Unterseiten übertragen, so dass Google und auch Besucher anhand der internen Verlinkung erkennen können, welche Seiten einer Internetseite am wichtigsten sind.

Als die Beklagte abgemahnt wurde, die gegenständliche Verlinkung zu unterlassen, machte sie im Rahmen ihrer Verteidigung geltend, dass es sich um fremde Inhalte handele, die lediglich durch die interne Verlinkung in ihre Internetseite eingebunden worden seien und sie daher nicht für die fehlende Klassifizierung verantwortlich sei.

1

Die Entscheidung des LG Traunstein - Haftung (+), weil Inhalte zu eigen gemacht wurden

Das Landgericht Traunstein erteilte der Ansicht der Beklagten eine Absage und verurteilte diese zur Unterlassung (Urteil vom 30.03.2023 - Az.: 1 HK O 2790/22).

Das Gericht war der Auffassung, dass sich die Beklagte - selbst wenn man nicht von ausschließlich eigenen Inhalten der Beklagten ausgehe - allein durch die Inline-Verlinkung auf das Hotelbuchungssystem die fremden Inhalte zumindest zu eigen gemacht habe und aus diesem Grund Schuldnerin des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG sei.

Entgegen der Auffassung der Beklagten entfalle die Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Drei-Sterne-Hotelbewertung nicht deshalb, weil die Beklagte als Diensteanbieterin nach §§ 8 bis 10 TMG für fremde Inhalte nur eingeschränkt hafte. Eine Haftungsprivilegierung nach den §§ 8 bis 10 TMG komme der Beklagten gerade nicht zugute.

Zum einen handele es sich nicht um fremde, sondern um eigene Inhalte. Zum anderen seien die §§ 7 bis 10 TMG auf das Setzen von Links, die zu fremden Inhalten führen, nicht entsprechend anwendbar.

Insoweit würden die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsrechts gelten, namentlich: Wer sich fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Links verweist, haftet dafür mithin wie für eigene Informationen.

Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie sich der Internetseite und des dortigen Hotelbuchungssystems lediglich bediene und die Daten von deren Betreibern in eigener Zuständigkeit und Verantwortung überprüft würden, weshalb sie für deren Inhalt nicht hafte.

Denn die Verlinkung auf das Suchportal sei nach außen nicht erkennbar. Die Inhalte erschienen dem Marktteilnehmer bzw. Internetnutzer als eigene Informationen der Beklagten, so dass der Kunde gar nicht merke, dass er sich bei der Hotelsuche auf einer anderen Plattform befinde, so das Gericht.

Die Beklagte erspare sich eigene ergänzende Darstellungen zu einem Hotel im Rahmen ihres Pauschalangebots, indem sie den Nutzer ihrer Internetseite auf eine andere Internetseite weiterleite. Der Link diene somit der Vervollständigung des eigenen Angebots und sei so in die eigene Internetseite eingebunden, dass er für den durchschnittlichen Nutzer als eigene Information der Beklagten erscheine. Somit mache sie sich nach den Gesamtumständen durch den Inline-Link fremde Angebote zu eigen.

Damit sei die Beklagte nach Auffassung des Landgerichts für die verlinkten Inhalte wie für eigene Inhalte verantwortlich. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn die Beklagte die Verlinkung auf das nicht von ihr betriebene Buchungssystem offengelegt hätte, wie es Betreiber anderer Internetseiten durchaus tun (z.B. weisen Kinobetreiber beim Angebot von Filmtrailern teilweise ausdrücklich darauf hin, dass nun auf fremde Inhalte weitergeleitet wird). Damit hätte sie deutlich gemacht, dass es sich um fremde Inhalte handelt, die sie sich nicht zu eigen mache. Dies habe sie jedoch gerade nicht getan.

Das Landgericht Traunstein verurteilte die Beklagte daher wegen unlauterer Werbung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Unterlassung.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Websitebetreiber für rechtswidrige Inhalte auf seiner Webseite haftet, die durch Inline-Links eingebunden werden. Nach Ansicht des Landgerichts Traunstein kann der Betreiber somit für Inhalte verantwortlich gemacht werden, auf die er keinen direkten Einfluss hat. Der Vorwurf bezieht sich dann auf die Einbindung dieser Inhalte in die eigene Webseite. Dem Websitebetreiber wird damit eine Art Prüfpflicht auferlegt, dass er innerhalb seiner Internetseite nur auf rechtmäßige Inhalte verweist.

Der BGH hatte bereits im Jahr 2016 zur Linkhaftung entschieden und folgende Indizien genannt, die für ein „Zueigenmachen“ des rechtswidrigen Inhalts sprechen:

  • Der Link ist wesentlicher Teil des Geschäftsmodels
  • Mit dem Link wird offen für das eigene Angebot geworben
  • Der Link dient der Vervollständigung des eigenen Angebots
  • Der Link wird dergestalt in einen redaktionellen Beitrag auf der Webseite eingebaut, dass er für das weitergehende Verständnis dort geäußerter Meinungen und Ansichten bedeutsam ist
  • Der Link führt unmittelbar zum rechtswidrigen Inhalt und ist nicht erst über die verlinkte Seite nach weiteren Klicks zu erreichen („Deeplink“)

Fazit

Das LG Traunstein hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass eine Haftung für über Inline-Links eingebettete (fremde) Inhalte gegeben ist, wenn die verlinkten Inhalte sich nach den Gesamtumständen als eigene Informationen des Verlinkenden („zu eigen gemacht“) darstellen.

In diesem Fall haftet der Verlinkende für diese Inhalte wie für eigene Informationen. Das bedeutet, dass der Betreiber einer Website oder eines Online-Shops, der sich fremde Informationen zu eigen macht, auch für die verlinkten fremden Inhalte verantwortlich ist, selbst wenn er im Impressum der Website erklärt, nur für eigene Inhalte verantwortlich zu sein.

Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass es auf die tatsächlichen Umstände und die Art der Präsentation der verlinkten Inhalte ankommt, um die Haftung zu bestimmen.

Um eine solche Haftung zu vermeiden, sollten Sie als Websitebetreiber sicherstellen, dass die verlinkten Inhalte entweder rechtmäßig sind oder zumindest offenlegen, dass bestimmte Inhalte aus der Quelle Dritter verlinkt sind und damit diese nicht zu eigen gemacht werden sollen.

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