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LG Berlin: Der Absender einer Double-Opt-In-Bestätigungsmail darf nicht verheimlicht werden

22.12.2023, 07:34 Uhr | Lesezeit: 8 min
LG Berlin: Der Absender einer Double-Opt-In-Bestätigungsmail darf nicht verheimlicht werden

Das Landgericht Berlin hat sich mit der Frage befasst, wann eine Bestätigungs-E-Mail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens als unzumutbare Belästigung (Spam) anzusehen ist. Dabei bejahte das LG Berlin im Gegensatz zur Vorinstanz einen Unterlassungsanspruch gegen einen Online-Händler, weil dieser bei der Versendung der E-Mail seine Identität verheimlichte. Auf die ansonsten häufig umstrittene Frage, ob die Bestätigungs-E-Mail als Werbung zu qualifizierende Elemente enthält und in welchem Umfang dies zulässig ist, kam es dabei nicht (mehr) an. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Berlin.

Was war geschehen?

Der Antragsteller ist ein in Hamburg wohnhafter und geschäftsansässiger Gesellschafter und Handlungsbevollmächtigter einer Firma für Telekommunikationsdienstleistungen, der zudem eine Einzelfirma betreibt, mit der er Consulting-Dienstleistungen erbringt.

Die Antragsgegnerin betreibt einen Online-Shop für vegane Fertiggerichte.

Am 20. März 2023 hatte der Antragsteller von der Online-Händlerin an seine E-Mail-Adresse eine E-Mail erhalten, in der er aufgefordert wurde, seine Anmeldung zum Newsletter zu bestätigen. Die E-Mail trug die Betreffzeile „Confirm Your Subscription“ und enthielt einen Link zur Bestätigung.

Der Antragsteller sah sich durch diese E-Mail in seinen Rechten verletzt und ließ die Online-Händlerin abmahnen und forderte die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Der Antragsteller sah bereits in der Übersendung der Double-Opt-In-Bestätigungsmail einen abmahnbaren Verstoß, da er sich zu keinem Zeitpunkt bei der Antragsgegnerin unter Angabe seines Namens und seiner E-Mail-Adresse registriert, angemeldet, einen Newsletter bestellt oder in sonstiger Weise in die Zusendung von Werbe-E-Mails eingewilligt habe.

Darüber hinaus wertete der Antragsteller einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) UWG, da die Online-Händlerin ihre Identität verheimlicht bzw. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG gegen die besonderen Informationspflichten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TMG verstoßen habe. Zur Begründung führte er aus, dass nur aufgrund der Endung der E-Mailadresse das Unternehmen als verantwortliche Versenderin der beanstandeten E-Mails zu identifizieren gewesen sei.

Die Online-Händlerin begenete der Abmahnung mit der Argumentation, dass es sich bei der versandten E-Mail lediglich um die obligatorische Double-Opt-In-Bestätigungsmail gehandelt habe, die man automatisch erhalte, wenn man sich im Online-Shop der Händlerin anmelde.

Da die Online-Händlerin keine Unterlassungserklärung abgab, ging der Antragsteller gerichtlich gegen die Händlerin vor.

Exkurs: Stellt eine Double-Opt-In-Mail Werbung dar?

Die Beurteilung der Zulässigkeit von ohne Einwilligung versendeten Double Opt-In-Mails hängt von der Frage ab, ob die E-Mail „Werbung“ im Sinne des § 7 UWG enthält oder nicht. Der Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 4 erfordert somit grundsätzlich das Vorliegen einer „Werbung“. In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung umstritten, ab wann einer E-Mail Werbecharakter zuzusprechen ist.

Teilweise wird vertreten, dass eine Werbung gegeben ist, selbst wenn die E-Mail zwar selbst keine konkrete Werbung für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen enthält, jedoch dazu diene, dem Adressaten den Newsletter zukommen zu lassen. Dies diene wiederum typischerweise dem Absatz der Waren/Dienstleistungen, so die Argumentation des LG Berlin (Beschl. v. 19.09.2019, Az. 15 O 348/19).

Das LG Berlin vertrat in einer anderen Sache die Ansicht, dass bereits dann eine unzulässige Werbung vorliegen soll, wenn in der Double-Opt-In-Mail lediglich ein Unternehmens-Slogan aufgenommen wird.

Auch das OLG München (Urt. v. 27.9.2012, Az. 29 U 1682/12) stützte sich auf ähnliche Erwägungen, wonach auch eine E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-Opt-In-Verfahren aufgefordert wird, als Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG zu verstehen sei.

Dem gegenüber stehen jedoch unter anderem die Entscheidungen des OLG Celle sowie des OLG Düsseldorf aus den Jahren 2014 bzw. 2016. Das OLG Celle (Urt. v. 15.05.2014, Az. 13 U 15/14) führte zu der Problematik zunächst grundsätzlich aus, dass es „dazu neige“, das Double-Opt-In-Verfahren als praxisgerechte Möglichkeit anzusehen, um die Einwilligung in E-Mail-Werbung nachzuweisen. Im Hinblick auf die angesprochene Entscheidung des OLG München „neigt“ das OLG Celle auch dazu, die Bestätigungs-Mail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens nicht als unzulässige Werbung i. S. d. § 7 UWG anzusehen.

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Erste Instanz: Das AG Kreuzberg verneint einen Unterlassungsanspruch

Mit Beschluss vom 06.04.2023 (Az.: 8 C 58/23) wies das Amtsgericht Kreuzberg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Nach Ansicht des Gerichts sei der Antrag unbegründet, da keine Wiederholungsgefahr und damit auch kein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 BGB bestehe.
Die Antragsgegnerin habe mit E-Mail vom 29.03.2023 mitgeteilt, dass das Profil des Antragstellers gelöscht worden sei und sie ihm keine E-Mails mehr senden werde. Tatsächlich habe der Antragsteller auch nicht vorgetragen, dass er seitdem weitere E-Mails der Antragsgegnerin erhalten habe.

Auch der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 06.04.2023 wurde durch das AG Kreuzberg nicht abgeholfen.

Zur Begründung führte das AG Kreuzberg aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen E-Mail der Antragsgegnerin vom 20.03.2023 unstreitig um eine sogenannte Double-Opt-In-Bestätigungsmail gehandelt habe, mit der der Antragsteller die streitgegenständliche Anmeldung zum Newsletter der Antragsgegnerin hätte bestätigen sollen bzw. können.

Die Antragsgegnerin habe in ihrer Stellungnahme das Double-Opt-In-Verfahren näher erläutert. Demnach habe allein der Umstand, dass der Antragsteller keine Bestätigungsmail an die Antragsgegnerin gesandt habe, dazu geführt, dass er zumindest unter der im Verfahren in Rede stehenden E-Mail-Adresse keinen Newsletter der Antragsgegnerin erhalten habe.

Es könne zudem dahinstehen, ob die streitgegenständliche E-Mail aufgrund des darin ansprechend dargestellten Nudelgerichts bereits Werbecharakter habe oder nicht. Denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch scheitere - wie bereits im Beschluss vom 06.04.2023 ausgeführt - an der fehlenden Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller habe auch nicht vorgetragen, seit dem 20.03.2023 weitere E-Mails von der Antragsgegnerin erhalten zu haben.

Das AG Kreuzberg ging davon aus, dass das Risiko einer weiteren missbräuchlichen Anmeldung zum Newsletter beim Antragsteller und nicht bei der Antragsgegnerin liege. Diese habe durch das von ihr verwendete Double-Opt-In-Verfahren alles ihr Mögliche getan, um missbräuchliche Anmeldungen zu ihrem Newsletter zu verhindern.
Aus diesem Grund würden reine Double-Opt-In-Bestätigungsmails von der Rechtsprechung nicht als Werbemails qualifiziert und seien als allgemeines Lebensrisiko in Zeiten digitaler Kommunikation vom Empfänger grundsätzlich einmal hinzunehmen.

Hätte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter bewusst rechtsmissbräuchlicher Verwendung der ihr bekannt gewordenen E-Mail mit ihrer Werbung belästigen wollen, mache es im Übrigen keinen Sinn, dass sie dies nur in Form einer fingierten Double-Opt-In-Bestätigungsmail mit der Abbildung eines einzelnen attraktiven Nudelgerichts getan habe.

Zweite Instanz: LG Berlin bejaht einen Verstoß aufgrund des Verheimlichens des Absenders

Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 12.05.2023, Az.: 52 T 8/23) bejahte in zweiter Instanz den Unterlassungsanspruch und stütze den Unterlassungsanspruch auf die unstreitige Verheimlichung der Identität des Absenders der E-Mail.

Nach Auffassung des LG Berlin hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin sehr wohl einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Durch die Versendung der E-Mail an den Antragsteller, in der sich die Antragsgegnerin unstreitig nicht als Absenderin zu erkennen gegeben hat, habe die Online-Händlerin den Antragsgegner in seinen Rechten verletzt.

Dabei komme es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die E-Mail werblichen Charakter gehabt habe oder ob durch die Anmeldung des Antragstellers zum Newsletter der Antragsgegnerin eine Einwilligung in die Zusendung werbefreier Bestätigungs-E-Mails vorgelegen habe oder nicht.

Denn der Antragsteller habe mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht nur geltend gemacht, dass die Zusendung der E-Mail unter Berücksichtigung der im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB heranzuziehenden gesetzgeberischen Wertung des § 7 Abs. 2 UWG rechtswidrig gewesen sei. Vielmehr habe er ausdrücklich geltend gemacht, dass in der E-Mail die Identität des Absenders im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3b UWG verheimlicht worden sei.

Verheimlicht wird die Identität, wenn eine Namensangabe gänzlich fehlt oder nur eine Adresse (Postfach, Fax, E-Mail) angegeben wird, welche nichts Konkretes über die Identität des Werbenden aussagt.

Hinweis: Eine Bestätigungsmail muss frei von Werbung sein, andernfalls stellt die Bestätigungsmail zweifelsfrei Spam dar. Weitere Informationen können Sie hier erfahren.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TMG müsse die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag eine kommerzielle Kommunikation erfolgt, jedoch klar und identifizierbar sein. Dieser Verpflichtung sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen.

Zudem müsse nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts bei unverlangter E-Mail-Werbung jederzeit mit einer Wiederholung gerechnet werden, so dass in der Regel bereits bei der einmaligen Zusendung einer Werbe-E-Mail von einem Verfügungsgrund auszugehen sei.

TIPP: Weitere Informationen zum Thema E-Mail-Marketing in Zeiten der DSGVO haben wir in diesem Leitfaden zusammengetragen!

Fazit

Das LG Berlin sieht in einer Bestätigungs-E-Mail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens (unabhängig von der Frage, ob dieser Mail an sich ein werblicher Charakter zuzusprechen ist) eine unzumutbare Belästigung, wenn der Absender verheimlicht wird. Auch das AG Potsdam sieht in der Verheimlichung des Absenders einen abmahnbaren Verstoß.

Verheimlicht wird die Identität, wenn eine Namensangabe gänzlich fehlt oder nur eine Adresse (Postfach, Fax, E-Mail) angegeben wird, welche nichts Konkretes über die Identität des Werbenden aussagt.

Online-Händler sollten ihre Bestätigungsmails im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens zur Bestätigung von Newsletter-Anmeldungen möglichst einfach gestalten, um die höchste Sicherheit zu gewährleisten. Es ist ratsam, jegliche Informationen zu vermeiden, die auch nur im entferntesten Sinne als Werbung betrachtet werden könnten, um auf diese Weise die sicherste Vorgehensweise zu gewährleisten.

Darüber hinaus sollten die Bestätigungs-E-Mails, die im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens versendet werden, die notwendigen Pflichtangaben für geschäftliche E-Mails beinhalten.

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