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von Fabian Karg

Grill-Brennpaste mit fehlerhaftem Verschluss: Hersteller muss Schmerzensgeld zahlen

News vom 05.05.2011, 08:41 Uhr | Keine Kommentare

Kommt es durch ein fehlerhaft konstruiertes Dosierventil bei einer Brennpaste zu einer Verpuffung mit Stichflamme, so hat der Hersteller sämtliche entstehende Schäden in voller Höhe zu ersetzen und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Sachverhalt

Der Vater des 1 ½ jährigen Klägers wollte mit Hilfe einer bestimmten (Sicherheits-) Brennpaste einen Tischgrill auf seinem Balkon entzünden. Die mit Kindersicherung ausgestattete Flasche ließ sich zunächst nicht richtig öffnen. Erst nach einigem „Drehen und Drücken“ gab der Verschluss nach, allerdings löste er sich samt Dosierdüse. Aus ca. 30 cm Entfernung habe der Vater dann Brennpaste auf die Kohle aufgebracht. Dort hatte sich jedoch unbemerkt (durch einen vorangegangenen Zündversuch) ein Glutnest gebildet, wodurch es – just in dem Moment als der Kläger unbemerkt von seinem Vater den Balkon betreten hatte – zu einer Verpuffung samt Stichflamme gekommen war. Durch die Flamme habe sich die noch in der Flasche befindliche Brennpaste entzündet und der Vater habe die Flasche reflexartig weggezogen, wobei er den Kläger getroffen habe. Dieser erlitt Verbrennungen 2. und 3. Grades an Arm und Kopf. Insgesamt waren 15 % der Körperoberfläche betroffen und der Kläger musste aufgrund der Schmerzen sogar in einer künstliches Koma versetzt werden. Nach zahlreichen Operationen musste der Kläger knapp 2 Jahre lang eine Gesichtsmaske tragen.

1

Aus der Entscheidung des Gerichts (Urteil des OLG Hamm vom 21.12.2010, Az. 21 U 14/08, I-21 U 14/08)

Nach Auffassung des Gerichts lag ein Produktfehler in Form eines Konstruktionsfehlers vor, da der Flaschenverschluss bzw. das Ventil nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie den anerkannten Regeln des Fachs entsprochen habe. Weiter führt das Gericht aus:

„Technische Normen - insbesondere DIN-Normen - bilden zwar einen Mindeststandard an Sicherheit. Ihre Einhaltung genügt aber nicht, wenn die technische Entwicklung oder die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Normen hinausgegangen sind oder wenn sich bei der Benutzung des Produkts Gefahren gezeigt haben (Produktbeobachtungspflicht), die in den Normen noch nicht berücksichtigt sind“

Zur Konstruktion der Flasche wird ausgeführt:

„Der Sachverständige hat die Sicherung des Dosierventils im Flaschenhals der T- Brennpastenflasche als mangelhaft bewertet. […] Der Sachverständige hat ferner den Flascheninhalt untersucht und verschiedene Brandversuche durchgeführt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Brennpaste an einer Flamme entzünden, die Flamme an dem beim Gießen aus der Flasche ohne Ventil entstehenden Brennpastenstrang zum Flaschenhals aufsteigen und dort das Ethanol- Dampfgemisch in der (nicht mehr vollen) Flasche entzünden könne. Hierbei entstehe eine Stichflamme von über 30 cm Länge, die die verbliebene Brennpaste entzünden könne. Ein solcher Flammenrückschlag könne bei Verwendung des Dosierventils nicht entstehen.“

Aufgrund der Gefährlichkeit sei eine Konstruktion nötig, die Dosierventil und Flasche untrennbar miteinander verbindet. Mit entsprechendem Ventil wäre es nicht zu einem derartigen Unfall gekommen.

Konsequenzen für den Hersteller

Der Hersteller hatte für alle entstandenen Schäden in voller Höhe zu haften. Zum einen waren das 50.000 € Schmerzensgeld, zum anderen wurde festgestellt, dass der Hersteller sämtliche künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat, soweit diese nicht durch andere Dritte (beispielsweise Krankenkasse) getragen werden.

Hinweis zur Serie der IT-Recht Kanzlei zum Thema Produkthaftung

Dieser Beitrag ist Teil der Serie der IT-Recht-Kanzlei zum Thema „Produkthaftung“. Lesen Sie hier weitere aufbereitete Urteile und erfahren Sie, was Sie als Händler, Hersteller oder Importeur im Bereich Produkthaftung beachten müssen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Autor:
Fabian Karg
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

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