Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
eBay-Kleinanzeigen
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Phil Salewski

Rückmeldung von Instagram: Liken, Teilen, Kommentieren bei Gewinnspielen doch gestattet?

News vom 26.01.2021, 09:23 Uhr | Keine Kommentare

In den Gemeinschaftsrichtlinien von Instagram ist das Verbot aufgeführt, Gegenleistungen für Nutzerinteraktionen wie das Liken, Teilen oder Kommentieren zu gewähren. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen berührt die neue Bestimmung auch die Durchführungsvorschriften von Gewinnspielen. Nun liegt der IT-Recht Kanzlei aber eine Stellungnahme Instagrams mit für Unternehmer erfreulichen Informationen vor.

I. Grundlegende Richtlinien für Instagram-Gewinnspiele

Gewinnspiele auf Instagram unterliegen bestimmten Voraussetzungen, die sich einerseits aus dem geltenden Recht und andererseits aus den Bedingungen Instagram ergeben, zu deren Einhaltung es seine Nutzer verpflichtet.

Für die Durchführung von Gewinnspielen gelten primär die Instagram-Promotionsrichtlinien.

Diese Richtlinien gestatten (auch weiterhin) die Durchführung von Instagram-Gewinnspielen, sofern sichergestellt ist, dass

  • rechtskonforme Teilnahmebedingungen vorgehalten und sonstige rechtliche Erfordernisse eingehalten werden
  • Inhalte nicht falsch markiert und Nutzer nicht dazu veranlasst werden, Inhalte falsch zu markieren (etwa die Markierung des Nutzers auf einem Bild, auf dem er tatsächlich nicht zu sehen ist)
  • eine vollständige Freistellung Instagrams durch jede/n Teilnehmer/in erfolgt
  • der Hinweis ergeht, dass die Promotion in keiner Verbindung zu Instagram steht und in keiner Weise von Instagram gesponsert, unterstützt oder organisiert wird
Banner Unlimited Paket

II. Instagram meint: Liken, Teilen, Folgen, Kommentieren für Gewinnspielteilnahme nicht verboten

In den Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien ist darüber hinaus folgende Regelung aufgeführt:

Biete kein Geld oder keine geldwerten Geschenke als Gegenleistung für „Gefällt mir“-Angaben, Abonnenten, Kommentare oder sonstige Interaktionen an.

Diese Vorschrift berührt augenscheinlich unmittelbar auch die Möglichkeiten von Unternehmern bei der Ausgestaltung von Gewinnspielteilnahmen.

Sie legt nahe, dass die Voraussetzung des Likens, Teilens bzw. Kommentierens von Beiträgen oder das Folgen eines Accounts nicht zur Teilnahmebedingung erhoben werden dürfen.

Nach einer inoffiziellen Stellungnahme Instagrams, die an die IT-Recht Kanzlei adressiert wurde, sind derartig weite Einschränkungen der Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele aber nicht intendiert.

In seiner Stellungnahme lässt Instagram insoweit ausführen:

In den [Gemeinschafts-] Richtlinien wird nur im Allgemeinen darauf eingegangen, dass wir nicht authentische Interaktion auf unserer Plattform nicht erlauben. Dazu zählt auch dieser Absatz: „Biete kein Geld oder keine geldwerten Geschenke als Gegenleistung für „Gefällt mir“-Angaben, Abonnenten, Kommentare oder sonstige Interaktionen an.“

Hiermit meinen wir konkrete Gegenleistungen, die sich direkt auf die Interaktion beziehen ("jeder, der meine Beiträge liked/kommentiert etc. bekommt dafür etwas").

Bei Gewinnspielen erhält der einzelne Teilnehmer wegen der dort sehr unsicheren Gewinnchance keine vergleichbar konkrete Gegenleistung. Sie sind von der Regelung daher regelmäßig nicht erfasst.

Nach Intention von Instagram sollten mit der neuen Verbotsbestimmung ausschließlich direkte Gegenleistungen für konkrete Nutzeraktionen unterbunden werden. Maßgeblich soll es also auf ein direktes Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis ankommen.

Nicht erfasst werden soll von dem Verbot aber das reine Inaussichtstellen einer Gegenleistung im Wege eines Gewinnspiels.

Hier fehle es laut Instagram nämlich an dem unmittelbaren Leistungsaustausch, weil der Teilnehmer nur eine Gewinnchance für seine Interaktion, aber kein unmittelbares geldwertes Äquivalent erhält.

III. Fazit: Gewinnspielteilnahme durch Liken, Kommentieren, Teilen, Folgen weiterhin zulässig

Daraus ergibt sich das für Unternehmer erfreuliche Fazit, dass das neue Gegenleistungsverbot für Nutzerinteraktionen auf Instagram nicht für Gewinnspiele gilt.

Veranstaltern soll es also weiterhin wie gehabt möglich sein, die Teilnahme von einem Liken, Kommentieren, Teilen oder Folgen abhängig zu machen.

Ausschließlich verboten ist gemäß den Promotionsrichtlinien, die Teilnahme von einer falschen Markierung von Nutzern abhängig zu machen. Diese dürfen also im Rahmen des Gewinnspiels nicht dazu veranlasst werden, sich oder andere auf Bildern zu etikettieren, auf denen sie tatsächlich nicht abgebildet sind.

Welche plattformbezogenen und rechtlichen Vorgaben speziell bei der Durchführung von Gewinnspielen auf Facebook und Instagram zu beachten sind, zeigen wir in dieser Anleitung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller