Rechtssicherer Handel mit Biozid-Produkten: Eine Handlungsanleitung

Rechtssicherer Handel mit Biozid-Produkten: Eine Handlungsanleitung
von Mag. iur Christoph Engel und Fabian Karg
Stand: 23.07.2012 8 min

Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Neue Biozidverordnung: Kennzeichnung von Biozidprodukten in der Werbung seit dem 01.09.2013"

Der Umgang mit Bioziden ist nicht ungefährlich – für den Anwender im biologischen Sinne, für den Händler jedoch auch und vor allem im juristischen Sinne. Insbesondere erschwert wird der rechtssichere Handel mit Pflanzenschutz- und ähnlichen Mitteln durch ein relativ unübersichtliches Normengeflecht, das den Handel mit diesen Produkten strengen Beschränkungen unterwirft. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Vorgaben bieten.

Überblick

  • Grundlagen
  • Klassifizierung
  • Kennzeichnung
  • Werbung
  • Weitere Vorschriften
  • Sonstige Vorschriften aus dem Chemikalienrecht
  • Fazit

Hinweis: Zu den meisten der im Folgenden genannten Normen bestehen Ausnahmen und Sonderregelungen, die jedoch im Rahmen dieses Beitrags unmöglich vollständig besprochen werden können; aus diesem Grund wird im Wesentlichen der „Normalfall“ dargestellt.

I. Grundlagen

Europaweit wird der Umgang mit Bioziden durch die Richtlinie 98/8/EG geregelt; im deutschen Recht sind die dort formulierten Bestimmungen mittlerweile im Chemikaliengesetz (ChemG) und einigen anderen Normen umgesetzt worden.

Der Begriff „Biozid“ wird gesetzlich definiert in § 3b Abs. 1 ChemG: Demnach sind „Biozide“ im Wesentlichen alle Substanzen und Produkte, die auf chemischem oder biologischem Wege unerwünschte Organismen abtöten, abschrecken oder unschädlich machen sollen.

Diese Produkte dürfen gem. § 12a ChemG grundsätzlich nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hierfür zugelassen worden sind. Eine wichtige Ausnahme hiervon sind z.B. Biozide mit niedrigem Risikopotenzial (§ 12a S. 2 Nr. 1 ChemG) , diese müssen nur gem. § 12f ChemG bei der BAuA registriert sein.

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II. Klassifizierung

Biozide werden nach dem folgenden Klassifizierungsmuster hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Anwendung eingeteilt:

Hauptgruppe 1 – Desinfektionsmittel, allgemeine Biozide

  • Biozid-Produkte für die menschliche Hygiene (z.B. bestimmte Hygienesprays)
  • Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesen sowie andere Biozid-Produkte (z.B. Händedesinfektionslösungen)
  • Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich
  • Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich
  • Trinkwasserdesinfektionsmittel

Hauptgruppe 2 – Schutzmittel

  • Konservierungsmittel
  • Beschichtungsmittel
  • Holzschutzmittel (z.B. Lasuren)
  • Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien
  • Schutzmittel für Mauerwerk
  • Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen (z.B. Klimaanlagen)
  • Schleimbekämpfungsmittel
  • Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten

Hauptgruppe 3 – Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide)

  • Nagetierbekämpfungsmittel (Rodentizide, z.B. Rattengift)
  • Vogelbekämpfungsmittel (Avizide)
  • Weichtierbekämpfungsmittel (Molluskizide, z.B. Schneckenkorn)
  • Fischbekämpfungsmittel
  • Insektenbekämpfungsmittel (Insektizide, Akarizide etc., z.B. Mückenspray)
  • Vergrämungsmittel (Repellentien) bzw. Lockmittel (z.B. in Klebefallen)

Hauptgruppe 4 – sonstige Biozide

  • Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel
  • Antifouling-Produkte (gegen Ablagerungen an Bootsrümpfen)
  • Flüssigkeiten zur Einbalsamierung und Taxidermie
  • Produkte gegen sonstige Wirbeltiere

Allein diese Übersicht zeigt bereits auf, dass schon deutlich mehr Produkte under den Biozid-Begriff fallen, als zunächst anzunehmen wäre. Es unterliegen also nicht nur „Klassiker“ wie Rattengift dem Chemikalienrecht, sondern – je nach Wirkstoff – auch vermeintlich unproblematische Produkte wie z.B. Hygienesprays, Fliegenfallen, Lasuren oder Schneckenkorn.

III. Kennzeichnung (allgemein)

Diese Produkte unterliegen umfangreichen Kennzeichnungspflichten; so müssen am Produkt u.a. die folgenden Hinweise/Kennzeichen deutlich lesbar angebracht sein:

  • vollständige Bezeichnung eines jeden Wirkstoffes
  • Wirkstoffkonzentration in metrischen Einheiten bzw. in Volumen-/Gewichtsprozent
  • Art der Zubereitung (z.B. Flüssigkonzentrat)
  • Verwendungszwecke, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist* (z.B. Desinfektion)
  • Gebrauchsanweisung
  • Aufwandsmenge (in metrischen Einheiten) für jede Verwendung gemäß den Bedingungen für die Zulassung*
  • Verwenderkategorien (professionelle Verwendung oder Anwendung durch privaten Endverbraucher)*
  • Chargennummer
  • Verfallsdatum
  • produktspezifische R-/S-Sätze
  • Angabe von Nebenwirkungen
  • Hinweise zur Ersten Hilfe
  • Hinweise zur Entsorgung der Verpackung und ggf. Verbot der Wiederverwendung derselben
  • Einwirkzeitraum, Sicherheitswartezeit etc.
  • Gefahren für die Umwelt
  • Registriernummer (5stellige N-/I-Nummer) bzw. Zulassungsnummer* der BAuA (Hinweis: für die meisten Biozide mit einer I-Nummer besteht mittlerweile ein Vermarktungverbot)
  • vollständige Angabe des Herstellers oder Importeurs und seiner Adresse

* gilt nur für zulassungspflichtige Biozide

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, diese Informationen bereits auf der Homepage zu hinterlegen, es ist vielmehr ausreichend, dem Kunden die Daten bei Lieferung der Ware zur Verfügung zu stellen. Veröffentlicht man die Sicherheitsdatenblätter nicht freiwillig auf der Homepage (was keinesfalls schadet), so sollte man dem Kunden zumindest einen Hinweis geben, dass er zusammen mit dem Produkt weitere Sicherheitshinweise erhält (dies empfiehlt auch der „Leitfaden für eine gute Internetpraxis“.

IV. Kennzeichnung bei Werbung

1. Spezielle Kennzeichnungsvorgaben für Biozide bei Werbung

Auch für Werbung gelten besondere Vorschriften. So darf gem. § 15a Abs. 2 ChemG für Biozide nur unter Angabe des folgenden Hinweises geworben werden.

„Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.“

Da Biozide immer gefährliche Stoffe enthalten, ist es ausdrücklich verboten, Biozide mit verharmlosenden Hinweisen zu bewerben (§ 15a Abs. 2 ChemG am Ende). Insbesondere untersagt sind die Angaben

  • "Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential",
  • "ungiftig",
  • "unschädlich"

oder ähnliche Hinweise. Das OLG Hamburg hat entschieden (Urteil vom 28.03.2007, 5 U 136/06 ), dass unter dieses Verbot auch die Bezeichnung eines Biozids als reines „Naturprodukt“ fällt. Dies gelte wegen der abstrakten Gefährlichkeit von Bioziden sogar dann, wenn das Biozid tatsächlich nur aus einem natürlich Produkt besteht (im Fall: gepresstes Gerstenstroh).

Ist beim Internetverkauf in jedem Falle von Werbung im Sinne des ChemG auszugehen?

Grundsätzlich gelten diese Werbevorschriften auch im Bereich des E-Commerce. Allerdings stellt sich die Frage wann überhaupt Werbung im Sinne des ChemG vorliegt. So hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 26. 8. 2003, Az. 1 BvR 1003/ 02 ) entschieden, dass nicht jede Darstellung gleich Werbung ist. So sei eine Homepage eine

„passive Darstellungsform […], die sich nicht unaufgefordert potentiellen Patienten aufdrängt“,

sie müsse vielmehr erst aktiv aufgerufen werden.

Webseiten werden oftmals nur gefunden, wenn der Kunde gezielt nach Informationen zu einem Produkt sucht. Insofern kann im Rahmen des Online-Handels unterschieden werden: Werbemaßnahmen, wie Werbebanner oder Werbefilmchen, müssen als Werbung obige Warnhinweise enthalten. Reine Informationsseiten zu einem Produkt dahingegen müssen die Warnhinweise – unter Zugrundelegung obiger Rechtsprechung –  nicht enthalten. Das Problem dieser Auffassung ist jedoch, dass hierfür (noch) keine passende Rechtsprechung existiert. Das soeben angesprochene Urteil des Bundesverfassungsgerichts erging zum Werbeverbot für Zahnärzte und nicht zum ChemG.

Deshalb empfiehlt die „Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit“ in ihrem Leitfaden „Gute Internetpraxis für den Chemikalienhandel“ auch obigen Hinweis-Satz auf jeder Homepage anzugeben.

Handlungsempfehlung der IT-Recht Kanzlei

Die Rechtslage ist noch ungeklärt und nicht eindeutig. Insbesondere ist nicht geklärt wann eine Internetseite oder ein Beitrag als Werbung zu verstehen ist und wann nicht. Eine rein objektive Informationsseite zu einem Produkt mag noch keine Werbung darstellen. Bei einem Online-Shop, über den das entsprechende Produkt verkauft werden soll, stellt sich die Lage schon wieder anders dar. Urteile die sich mit dieser Abgrenzung differenziert auseinandersetzen gibt es derzeit noch nicht.

Um diesen in der Praxis schwierigen Abgrenzungsfragen sowie eventuell drohenden Abmahnungen (wie in der Vergangenheit bereits vorgekommen ) aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich dringend (!), auch online den Gefahrenhinweis zu veröffentlichen. Selbst wenn Sie im Einzelfall nicht zur Veröffentlichung des Hinweises verpflichtet sein sollten, präsentieren Sie sich Ihren Kunden gegenüber seriös und kompetent.

Dabei ist der Satz

„Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.“

in deutlicher Form auf der Produktseite darzustellen. Dabei darf das Wort „/Biozide/ “ auch durch eine genauere Bezeichnung der Produktart ersetzt werden.

Zudem muss der Hinweis nach § 15a Abs. 1 ChemG in einer „deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise“ eingebunden werden. Dabei stehen grundsätzlich alle denkbaren gestalterischen Freiheiten zu Verfügung. Nicht ausreichend ist es jedoch den Hinweis im Fließtext „zu verstecken“. Es empfiehlt sich vielmehr den Hinweis mit Abstand zur restlichen Werbung zu veröffentlichen und diesen beispielsweise durch Fettdruck oder größeres Schriftbild besonders hervorzuheben.

2. Allgemeine Kennzeichnungsvorgaben für Biozide bei Werbung

Allgemein dürfen gefährliche Stoffe nach § 15a Abs. 1 ChemG nicht beworben werden, wenn die Werbung  nicht alle Gefährlichkeitsmerkmale des Produkts gem. § 3a ChemG enthält.

Gefährlichkeitsmerkmale im Sinne von § 3a ChemG sind:

  • explosionsgefährlich
  • brandfördernd
  • hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich
  • sehr giftig oder giftig
  • gesundheitsschädlich
  • ätzend, reizend oder sensibilisierend
  • krebserzeugend
  • fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd
  • umweltgefährlich

Dieses eingeschränkte Werbeverbot gilt auch für alle Biozide, wenn diese unter eines der genannten Gefährlichkeitsmerkmale fallen. Konsequenz: Die jeweilige Angebotsseite muss die auf das Produkt zutreffenden Gefährlichkeitsmerkmale enthalten.

Unklar ist, ob es ausreichend ist nur das jeweilige Gefährlichkeitsmerkmal in Textform zu nennen, oder ob zwingend das passende Gefahrensymbol (nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und 1. Anpassung zur CLP-Verordnung (EG) Nr. 790/2009) verwendet werden muss. Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt in jedem Falle die Verwendung der Gefahrensymbole – nur dann ist man in jedem Falle auf der rechtlich sicheren Seite und erweckt darüber hinaus seinen Kunden gegenüber, durch den offenen Umgang mit potentiellen Gefahren, einen seriösen Eindruck.

Die soeben dargestellten Anforderungen gelten gegenüber gewerblichen Abnehmern nur eingeschränkt. Um jedoch komplizierte Einzelfallentscheidungen zu vermeiden, empfiehlt es sich die Gefahrensymbole auch in einem primär auf Gewerbetreibende ausgerichteten Online-Shop zu verwenden.

V. Weitere Vorschriften

Je nach Wirkstoff sind ggf. auch noch weitergehende Vorschriften zu beachten, so dürfen z.B. zahlreiche Biozide nicht an Minderjährige abgegeben werden. Solche Vertriebsvorschriften sind in der Regel beim Hersteller zu erfragen; in Zweifelsfällen sollte jedoch stets Beratung durch einen Fachmann eingeholt werden.

VI. Sonstige Vorschriften aus dem Chemikalienrecht

Auch für Biozide gelten natürlich alle Vorschriften des allgemeinen Chemikalienrechts, auf die an dieser Stelle nicht mehr eingegangen werden soll. Es sei jedoch auf den aktuellen Artikel über den rechtssicheren Handel mit Chemikalien in unserem Online-Auftritt hingewiesen. Die dort dargestellten Pflichten im Chemikalienhandel gelten sinngemäß auch für den Handel mit Bioziden.

VII. Fazit

Dass der Umgang mit Bioziden riskant sein kann, haben zahllose Fälle wie z.B. die „Klassiker“ E605 oder Agent Orange bereits hinreichend demonstriert. Dementsprechend wurde auch der Vertrieb von Bioziden mit zahllosen gesetzlichen Hürden eingeschränkt, was dem Händler natürlich die eine oder andere juristischen „Falle“ in den Weg legt. Der Handel mit Bioziden sollte daher äußerst sorgfältig geplant, durchgeführt und intern überwacht werden; daneben ist es zu jeder Zeit unbedingt notwendig, die einschlägige Rechtslage im Chemikalienrecht samt Entwicklungen und Neuerungen zu beobachten.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © Spencer - Fotolia.com

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