Müssen Händler gefährliche Produkte zurückrufen?

Müssen Händler gefährliche Produkte zurückrufen?
17.05.2017 | Lesezeit: 5 min

Hersteller sind von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, vor ihren eigenen Produkten zu warnen und sie ggf. zurückzuzurufen und zurückzunehmen, wenn von ihnen Gefahren ausgehen. Für Händler besteht diese Pflicht nicht in derselben Weise. Unter welchen Umständen aber auch Händler vor gefährlichen Produkten warnen und sie sogar zurückrufen müssen, erläutert die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag.

I. Rückrufpflicht gilt primär für Hersteller

Nach § 6 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes (kurz: ProdSG) haben der Hersteller, sein sog. Bevollmächtigter und der Einführer (Importeur) jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit einem von ihnen vermarkteten Verbraucherprodukt verbunden sein können. Die Maßnahmen müssen dabei den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf. Händler werden in § 6 Abs. 2 ProdSG ausdrücklich nicht erwähnt. Händler trifft die gesetzliche Pflicht zum Rückruf gefährlicher Produkte somit grundsätzlich nicht. Sind sie aber dazu verpflichtet, die Hersteller bei etwaigen Warnungen und Rückrufen zu unterstützen, indem sie beispielsweise entsprechende Informationen an ihre Kunden weiterleiten?

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II. Die gesetzlichen Pflichten der Händler

Gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 ProdSG müssen Händler dazu beitragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Demnach dürfen sie insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass das Produkt nicht den Anforderungen an ein sicheres Produkt i.S.d. Gesetzes genügt. Sobald Händler somit von ihren Lieferanten, ggf. direkt vom Hersteller, vielleicht aber auch von ihren Kunden erfahren, dass ein Produkt ein Sicherheitsrisiko darstellt, dürfen sie es jedenfalls nicht mehr verkaufen.

Gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 i.V.m. § 6 Abs. 4 ProdSG müssen Händler zudem unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt. Händler dürften solche Informationen in aller Regel von ihren Kunden aufgrund von Kundenbeschwerden oder von ihren Lieferanten bzw. direkt vom Hersteller erhalten, wobei die Hersteller von Gesetzes wegen selbst dazu verpflichtet sind, die zuständigen Marktüberwachungsbehörden zu informieren. Die Pflicht der Händler zur Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörden umfasst auch die Information über die Maßnahmen, die die Händler zur Vermeidung des Risikos getroffen haben. Solche Maßnahmen können neben dem Verkaufsstopp auch die Information der Kunden über die Gefährlichkeit bzw. Unsicherheit des betreffenden Verbraucherprodukts oder ein Rückruf sein. Eine gesetzliche Pflicht der Händler, ihre Kunden zu informieren oder gefährliche Produkte eigenständig zurückzurufen, folgt aus dieser Vorschrift aber nicht.

III. Pflicht zur Umsetzung von Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden

Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden sind nach § 26 ProdSG dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Produkt nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Produktsicherheit erfüllt. Dabei sind die Behörden auch dazu befugt, die Rücknahme oder den Rückruf eines auf dem Markt bereitgestellten Produkts (§ 26 Abs. 2 Nr. 7 ProdSG) oder die Warnung der Öffentlichkeit vor den Risiken des Verbraucherprodukts anzuordnen. Bei besonderer Gefährlichkeit müssen die Behörden nach § 26 Abs. 4 ProdSG sogar den Rückruf bzw. die Rücknahme des betreffenden Verbraucherprodukts anordnen. Adressat solcher Maßnahmen können gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 ProdSG die jeweils betroffenen Wirtschaftsakteure sein. Dies sind nach § 2 Nr. 29 ProdSG neben den Herstellern, den sog. Bevollmächtigten und den Einführern auch die Händler. Somit können auch Händler durch die zuständigen Marktüberwachsungsbehörden zur Warnung ihrer Kunden vor gefährlichen Verbraucherprodukten und zum Rückruf bzw. zur Rücknahme dieser verpflichtet werden.

IV. Vertragliche Rückrufpflichten

Schließlich können Händler in Einzelfällen auch aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Lieferanten bzw. direkt mit den Herstellern der von ihnen vertriebenen Produkte zur Warnung ihrer Kunden, zum Rückruf und zur Rücknahme etwaiger gefährlicher Produkte verpflichtet sein. Insbesondere die Hersteller könnten solche Pflichten in die Verträge mit ihren gewerblichen Abnehmern, etwa per AGB oder individualvertraglich, aufnehmen, um diese im Ernstfall zügig und direkt in die Pflicht nehmen zu können, so dass die Abnehmer produktbezogene Sicherheitswarnungen und etwaige Produktrückrufe unterstützen, ohne dass die zuständigen Marktüberwachsungsbehörden dies zuvor ausdrücklich anordnen müssen.

V. Fazit

Im Gegensatz zu Herstellern, deren Bevollmächtigte und Einführern sind Händler grundsätzlich von Gesetzes wegen nicht ausdrücklich dazu verpflichtet, Sicherheitswarnungen an die Kunden weiterzugeben oder gefährliche Produkte zurückzurufen oder zurückzunehmen. Auch müssen sie die Hersteller grundsätzlich nicht bei deren Warnungen oder Rückrufen unterstützen. Eine solche gesetzliche Pflicht besteht nur dann, wenn die zuständigen Marktüberwachungsbehörden diese Maßnahmen anordnen. Denkbar wäre allenfalls noch eine entsprechende vertragliche Verpflichtung innerhalb der Lieferkette. Händler sind im Übrigen von Gesetzes wegen bloß dazu verpflichtet, künftig keine Verbraucherprodukte mehr zu vertreiben, sobald sie erfahren, dass diese ein Sicherheitsrisiko darstellen.

Bei Problemen, Rückfragen sowie weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

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