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Gewährleistungs- und Garantielabel

Neues Gewährleistungslabel: Müssen nun alle Waren mindestens zwei Jahre halten?

Neues Gewährleistungslabel: Müssen nun alle Waren mindestens zwei Jahre halten?

Seit dem 27.09.2026 weist das neue Gewährleistungslabel darauf hin, dass Verbraucher bei Waren mindestens zwei Jahre lang Gewährleistungsrechte haben. Doch was gilt etwa für Naturkosmetik oder andere Waren mit kürzerer Haltbarkeit?

Muss künftig jede Ware mindestens zwei Jahre halten?

Diese Zwei-Jahres-Angabe im neuen Gewährleistungslabel sorgt bei vielen Händlern für Irritationen:

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Muss nun etwa eine Creme künftig zwei Jahre haltbar sein, obwohl ihr Mindesthaltbarkeitsdatum schon nach neun oder zwölf Monaten abläuft? Wie sieht es bei Büchern, Textilien oder Verschleißprodukten aus, für die sich eine bestimmte Lebensdauer kaum pauschal angeben lässt?

Solche Fragen begegnen uns in den Kommentaren zu unseren Beiträgen immer wieder. Ihnen liegt meist dasselbe Missverständnis zugrunde: Die „mindestens zweijährige gesetzliche Gewährleistung“ im neuen Label wird als vorgeschriebene Mindesthaltbarkeit oder Lebensdauer der Ware verstanden.

Tatsächlich muss eine Ware wegen des Gewährleistungslabels aber gerade nicht zwei Jahre halten.

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Wofür stehen die zwei Jahre dann?

Die zwei Jahre betreffen das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Ist eine verkaufte Ware mangelhaft, können dem Käufer Mängelansprüche zustehen, die beim Warenkauf nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung verjähren.

Wie lange eine Ware tatsächlich halten muss, lässt sich aus dieser Frist jedoch nicht ableiten. Welche Haltbarkeit geschuldet ist, richtet sich nach § 434 BGB – also insbesondere danach, was vereinbart wurde und was ein Käufer bei einer Ware dieser Art üblicherweise erwarten kann.

Die Haltbarkeit gehört dabei ausdrücklich zu den Merkmalen der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 BGB). Ein Sachmangel kann deshalb vorliegen, wenn ein Produkt früher ausfällt oder unbrauchbar wird, als bei einer solchen Ware zu erwarten war.

Eine Creme muss nicht zwei Jahre verwendbar sein

Wie unterschiedlich diese erwartbare Haltbarkeit ausfallen kann, zeigt das Beispiel Naturkosmetik. Ist eine Creme bei ordnungsgemäßer Lagerung zwölf Monate haltbar und entspricht das der vereinbarten und üblicherweise zu erwartenden Beschaffenheit, liegt allein in der kürzeren Haltbarkeit kein Mangel.

Wird dieselbe Creme dagegen schon deutlich früher unbrauchbar, kann die zu geringe Haltbarkeit einen Sachmangel begründen.

Bei Verschleißprodukten gilt im Grundsatz dasselbe: Nutzt sich eine Ware bei normalem Gebrauch im üblichen Umfang ab, ist sie deshalb nicht mangelhaft. Treten die Verschleißerscheinungen dagegen ungewöhnlich früh auf, kann die Ware von der zu erwartenden Beschaffenheit abweichen.

Das Gewährleistungslabel bleibt trotzdem Pflicht

Dass eine Ware üblicherweise weniger als zwei Jahre hält, ändert grundsätzlich nichts an der Pflicht, das Gewährleistungslabel anzuzeigen. Händler dürfen es deshalb weder weglassen noch die Zwei-Jahres-Angabe durch eine vermeintlich passendere Zeitangabe ersetzen.

Gestaltung und Inhalt des Labels sind durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vorgegeben und dürfen nicht verändert werden. Deshalb verwendet ein Händler mit Naturkosmetik grundsätzlich dasselbe Gewährleistungslabel wie ein Händler mit Möbeln oder Elektrogeräten. Wie lange das konkrete Produkt halten muss, lässt sich aus dem Label nicht ablesen.

Was gilt, wenn innerhalb der zwei Jahre ein Defekt auftritt?

Dass innerhalb der Zwei-Jahres-Frist ein Defekt auftritt, begründet für sich genommen noch keinen Gewährleistungsanspruch. Der Sachmangel muss grundsätzlich bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben.

Für das erste Jahr erleichtert § 477 BGB dem Verbraucher den Nachweis. Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand, wird grundsätzlich vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

Diese Vermutung gilt nicht, wenn sie mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar ist. Das kann gerade bei Waren mit kurzer Lebens- oder Verbrauchsdauer im Einzelfall eine Rolle spielen.

Nach Ablauf des ersten Jahres können weiterhin Gewährleistungsansprüche bestehen. Der Verbraucher kann sich dann nicht mehr auf die gesetzliche Vermutung des § 477 BGB berufen.

Fazit

Eine Ware muss nicht allein deshalb zwei Jahre halten, weil für sie eine zweijährige Gewährleistungsfrist gilt. Wie lange sie tatsächlich halten muss, richtet sich nach der vereinbarten und berechtigterweise zu erwartenden Beschaffenheit.

Eine kürzere Lebens- oder Nutzungsdauer befreit daher nicht schon für sich genommen von der Pflicht, das Gewährleistungslabel anzuzeigen.

Tipp: Wie Händler das Gewährleistungslabel im Online-Shop richtig einbinden, zeigen wir in diesem Beitrag.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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