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Gewährleistungs- und Garantielabel

Gewährleistungslabel bei Instagram & Co.: Was gilt beim Verkauf über Social Media?

Gewährleistungslabel bei Instagram & Co.: Was gilt beim Verkauf über Social Media?

Seit dem 27.09.2026 müssen Händler beim Warenverkauf an Verbraucher auch das neue Gewährleistungslabel beachten. Doch wohin mit dem Label, wenn Waren über Instagram, Facebook & Co. verkauft werden?

Nur Werbung oder echter Verkauf über Social Media?

Wie das Gewährleistungslabel einzubinden ist, hängt zunächst davon ab, welche Rolle das soziale Netzwerk beim Verkauf spielt.

Häufig werden Waren auf Instagram oder Facebook lediglich präsentiert, während ein Link für die eigentliche Bestellung in den Online-Shop führt. Da der Kauf in diesem Fall erst dort abgewickelt wird, muss auch das Gewährleistungslabel erst im Online-Shop ordnungsgemäß bereitgestellt werden. Auf Instagram oder Facebook selbst ist eine zusätzliche Darstellung dann nicht erforderlich.

Anders verhält es sich, wenn der Händler die Bestellung unmittelbar über das soziale Netzwerk abwickelt. Kontaktiert ihn ein Interessent beispielsweise per Direktnachricht und wird anschließend auf diesem Weg der Vertrag geschlossen, muss der Händler dafür sorgen, dass der Verbraucher das Gewährleistungslabel noch vor Vertragsschluss erhält.

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Muss das Label in jeden Post?

Wer Waren unmittelbar über Instagram oder Facebook verkauft, muss das Gewährleistungslabel nicht in jeden einzelnen Beitrag aufnehmen. Anders als das Garantielabel ist das Gewährleistungslabel nicht produktbezogen und muss daher weder einer bestimmten Ware zugeordnet noch zusammen mit jedem einzelnen Warenangebot dargestellt werden.

Es genügt aber auch nicht, das Label dauerhaft im Profil zu hinterlegen. Dasselbe gilt für einen angepinnten Beitrag oder – soweit der jeweilige Dienst diese Möglichkeit bietet – ein Story-Highlight. Ein Interessent kann schließlich unmittelbar von einem Warenangebot zur Direktnachricht wechseln, ohne diese Inhalte zuvor aufzurufen.

Auch die Aufnahme des Gewährleistungslabels in ein Bilderkarussell stellt nicht sicher, dass der Interessent das Label vor seiner Vertragserklärung tatsächlich sieht. Befindet es sich etwa erst auf einem der hinteren Bilder, kann der Interessent bereits per Direktnachricht Kontakt aufnehmen, ohne zuvor bis zum Label gewischt zu haben.

Verkauf per Direktnachricht: Auf die Reihenfolge kommt es an

Beim Verkauf per Direktnachricht kommt es darauf an, dass der Verbraucher das Gewährleistungslabel erhält, bevor er sich vertraglich bindet. Das kann problematisch werden, wenn der Kunde bereits mit seiner ersten Nachricht eine verbindliche Bestellung abgibt. Dann käme die Übermittlung des Gewährleistungslabels bereits zu spät.

Der Händler sollte seine Warenangebote deshalb so gestalten, dass eine Nachricht des Kunden zunächst nur dessen Kaufinteresse bekundet und noch keine verbindliche Bestellung darstellt. Hierzu kann er beispielsweise bereits beim Warenangebot darauf hinweisen:

"Interesse? Bitte kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Angebot."

Meldet sich daraufhin ein Interessent, kann ihm der Händler das Gewährleistungslabel zusammen mit seinem Vertragsangebot und den übrigen erforderlichen Informationen übermitteln. Erst wenn der Interessent dieses Angebot anschließend annimmt, kommt der Vertrag zustande.

Für Instagram zeigen wir in einer eigenen Handlungsanleitung, wie sich AGB, Widerrufsbelehrung und weitere Pflichtinformationen in den Verkaufsprozess einbinden lassen.

Wie kann das Gewährleistungslabel übermittelt werden?

Setzt der Händler den Bestellvorgang per Direktnachricht fort, kann er dem Interessenten das vollständige Gewährleistungslabel unmittelbar dort zur Verfügung stellen.

Alternativ kann die weitere Abwicklung per E-Mail erfolgen. Das bietet sich insbesondere an, wenn der Händler dem Interessenten neben dem Gewährleistungslabel ohnehin sein Vertragsangebot sowie

  • die AGB und Kundeninformationen und
  • die Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular

übersenden muss.

Bei einem Vertragsschluss über individuelle Fernkommunikation muss das Gewährleistungslabel mindestens im Format A4 bereitgestellt werden. Es darf dabei farbig oder schwarz-weiß dargestellt werden.

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt, das Gewährleistungslabel bei einer Übermittlung per E-Mail als Grafik unmittelbar in den Textkörper der E-Mail einzubinden. Vertretbar dürfte auch die Übermittlung als Bilddatei im Anhang sein, wenn in der E-Mail ausdrücklich auf das Label hingewiesen wird und die Datei eindeutig bezeichnet ist.

Reicht stattdessen ein Link zum Label?

Statt das Gewährleistungslabel selbst zu übermitteln, könnte es naheliegen, dem Kunden lediglich einen Link darauf zu schicken. Diese Lösung halten wir allerdings für rechtlich weniger sicher.

Zwar lassen die Praxisleitlinien der EU-Kommission im Online-Handel eine geschachtelte Darstellung zu. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 sieht eine solche Möglichkeit ausdrücklich aber nur für das Garantielabel vor. Wir empfehlen daher weiterhin, dem Interessenten das vollständige Gewährleistungslabel unmittelbar zur Verfügung zu stellen.

Warum wir trotz der Praxisleitlinien der EU-Kommission von einer bloßen Verlinkung abraten, erläutern wir in unserem Beitrag zur geschachtelten Darstellung des Gewährleistungslabels.

Fazit

Wer Instagram, Facebook & Co. nur zur Präsentation seiner Waren nutzt und Interessenten für die Bestellung in den Online-Shop weiterleitet, muss das Gewährleistungslabel nicht zusätzlich im sozialen Netzwerk darstellen.

Bei Bestellungen per Direktnachricht muss der Händler dagegen sicherstellen, dass der Kunde das vollständige Gewährleistungslabel erhält, bevor er sich vertraglich bindet. Weder jeder einzelne Post noch das Profil müssen dafür mit dem Label versehen werden.

Am einfachsten lässt sich der Bestellablauf so gestalten, dass das soziale Netzwerk zunächst nur zur Kontaktaufnahme dient. Anschließend erhält der Interessent das Vertragsangebot zusammen mit den erforderlichen Informationen und dem Gewährleistungslabel und kann dieses erst danach annehmen.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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