Lebenslange Garantie: Welche Jahreszahl gehört ins neue GARAN-Label?
Seit dem 27.09.2026 müssen Händler bei bestimmten Herstellergarantien das neue GARAN-Label anzeigen. Das Label verlangt eine Garantiedauer in Jahren. Was aber trägt der Händler ein, wenn der Hersteller eine "lebenslange Garantie" verspricht?
Inhaltsverzeichnis
Ist eine lebenslange Garantie überhaupt zulässig?
Eine lebenslange Garantie ist grundsätzlich zulässig. Dass ein Hersteller für sein Produkt über einen sehr langen Zeitraum einstehen will, macht sein Garantieversprechen für sich genommen nicht unwirksam oder die Werbung damit irreführend.
Das war allerdings nicht immer so eindeutig. Der BGH beurteilte solche Garantieversprechen früher deutlich strenger.
1994 hielt der BGH die Werbung mit einer unbefristeten Garantie für ein Zielfernrohr noch für irreführend. Er behandelte das Garantieversprechen wie eine verlängerte Gewährleistung und ging davon aus, dass eine solche Verpflichtung nicht wirksam für mehr als 30 Jahre eingegangen werden könne (BGH, Urteil vom 09.06.1994, Az. I ZR 91/92 – "Zielfernrohr").
Von dieser Sichtweise rückte der BGH 2008 ab. Anlass war die Werbung eines Herstellers mit "40 Jahre Garantie" für Aluminiumdächer. Der BGH stellte klar, dass selbständige Garantieverträge nicht der Verjährung unterliegen und deshalb auch für einen Zeitraum von 40 Jahren geschlossen werden können (BGH, Urteil vom 26.06.2008, Az. I ZR 221/05 – "40 Jahre Garantie").
Auch die Werbung mit einer solchen Laufzeit hielt der BGH nicht für irreführend. Entscheidend war, dass Metalldächer bei normaler Nutzung tatsächlich 40 Jahre halten können und die Garantie für den Kunden daher einen tatsächlichen Wert hatte.
Wer mit einer lebenslangen Garantie wirbt, muss allerdings weitere rechtliche Vorgaben beachten.
Welche das sind und warum solche Garantieversprechen immer wieder zu Abmahnungen führen, zeigen wir in unserem Beitrag "Vorsicht: Werbung mit einer lebenslangen Garantie wird abgemahnt."
Wann ist bei einer lebenslangen Garantie das GARAN-Label erforderlich?
Nicht jede lebenslange Garantie löst die Pflicht zum GARAN-Label aus. Im Fernabsatz ergeben sich die Voraussetzungen aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB, für den stationären Handel aus Art. 246 Abs. 1 Nr. 5a EGBGB.
Danach ist das GARAN-Label erforderlich, wenn
- der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt,
- diese für den Verbraucher kostenlos ist,
- sie die gesamte Ware erfasst und
- länger als zwei Jahre gilt.
Eine Teilgarantie reicht nicht aus
Gerade bei einer "lebenslangen Garantie" lohnt sich deshalb ein Blick in die Garantiebedingungen. Denn das Garantieversprechen kann auf einzelne Bestandteile des Produkts beschränkt sein.
Beispiel: Ein Hersteller wirbt für einen Rucksack mit einer "lebenslangen Garantie". Aus den Garantiebedingungen ergibt sich jedoch, dass sie nur für die Reißverschlüsse gilt. Da die Garantie nicht den gesamten Rucksack erfasst, ist kein GARAN-Label erforderlich.
Warum "lebenslang" nicht ins GARAN-Label gehört
Wie das GARAN-Label aussehen muss, gibt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindlich vor.
Das vorgeschriebene Muster enthält für die Garantiedauer den Platzhalter "XX". Dort ist die Dauer der Herstellergarantie in Jahren einzutragen. Nach den praktischen Leitlinien der EU-Kommission können ganze Jahre wie 3, 5 oder 8 und bei Bedarf auch halbe Jahre wie 2,5 oder 4,5 angegeben werden.
Genau hier liegt das Problem bei einer lebenslangen Garantie: Das GARAN-Label verlangt eine konkrete Jahreszahl. Weder die Angabe "lebenslang" noch ein Unendlichkeitszeichen erfüllen diese Vorgabe.
Ergibt sich die Jahreszahl aus den Garantiebedingungen?
Zunächst lohnt ein Blick in die Garantiebedingungen. Denn eine als "lebenslang" beworbene Garantie kann dort auf eine bestimmte Laufzeit begrenzt sein. Legt der Hersteller beispielsweise eine Garantiedauer von 15 Jahren fest, sind grundsätzlich diese 15 Jahre in das GARAN-Label einzutragen.
Eine solche Begrenzung auf 15 Jahre passt allerdings nicht zur Werbung mit einer "lebenslangen Garantie". Der Widerspruch zwischen Werbung und tatsächlicher Laufzeit könnte Verbraucher über die Garantiedauer irreführen.
Ist die Garantie zeitlich begrenzt, sollte daher auch in der Werbung die konkrete Garantiedauer genannt und auf den Begriff "lebenslang" verzichtet werden.
Was gilt, wenn überhaupt keine Jahreszahl genannt wird?
Schwieriger wird es, wenn der Hersteller eine "lebenslange Garantie" gewährt, sich aus den Garantiebedingungen aber keine konkrete Laufzeit ergibt.
Dann sollte der Händler beim Hersteller nachfragen, von welcher durchschnittlichen Lebensdauer des Produkts dieser ausgeht. Nennt der Hersteller beispielsweise eine durchschnittliche Lebensdauer von 20 Jahren, können diese 20 Jahre als Garantiedauer in das GARAN-Label eingetragen werden.
Die für das GARAN-Label ermittelte Garantiedauer sollte auch in der Werbung genannt werden. Werden im Label beispielsweise 20 Jahre angegeben, sollte nicht zugleich mit einer "lebenslangen Garantie" geworben werden. Die unterschiedlichen Angaben könnten Verbraucher über die tatsächliche Garantiedauer irreführen.
Kann oder will der Hersteller keine durchschnittliche Lebensdauer nennen, fehlt eine verlässliche Grundlage für die Jahresangabe im GARAN-Label. Händler sollten dann besser ganz auf die Werbung mit der Herstellergarantie verzichten.
Fazit
Bei einer "lebenslangen Garantie" sollten Händler zunächst klären, welche konkrete Garantiedauer damit gemeint ist.
Findet sich in den Garantiebedingungen eine feste Laufzeit, kann diese für das GARAN-Label maßgeblich sein. Fehlt eine solche Angabe, sollte der Händler beim Hersteller nach der durchschnittlichen Lebensdauer des Produkts fragen.
Kann oder will der Hersteller keine solche Lebensdauer nennen, fehlt eine verlässliche Grundlage für die Jahresangabe im GARAN-Label. Händler sollten dann besser auf die Werbung mit der Herstellergarantie verzichten.
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