Garantielabel bei Gebrauchtware: Zählt die ursprüngliche Garantie oder die Restlaufzeit?
Gebrauchte Laptops, Smartphones und andere Elektrogeräte verfügen häufig noch über eine Herstellergarantie. Müssen Händler auch beim Verkauf solcher Gebrauchtwaren das neue Garantielabel verwenden?
Auch Gebrauchtwaren können unter die Labelpflicht fallen
Seit dem 27.09.2026 müssen Händler Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen mit einem einheitlichen EU-Garantielabel über bestehende Herstellergarantien informieren. Die Pflicht kann auch beim Verkauf gebrauchter Waren bestehen, da das Gesetz hierfür keine generelle Ausnahme vorsieht.
Allerdings reicht das bloße Bestehen einer Herstellergarantie nicht aus. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. la der Verbraucherrechterichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Hersteller gewährt eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie.
- Die Garantie erfasst das gesamte Produkt.
- Die Garantiedauer beträgt mehr als zwei Jahre.
- Die Garantie wird ohne zusätzliche Kosten gewährt.
Das Problem: Die Herstellergarantie läuft bereits
Beim Verkauf gebrauchter Waren ist die ursprünglich gewährte Herstellergarantie häufig noch nicht vollständig abgelaufen. Der Zweitkäufer kann deshalb unter Umständen weiterhin Garantieansprüche geltend machen, allerdings nur für die verbleibende Laufzeit.
Ein Verbraucher kauft im Januar 2025 einen neuen Laptop, für den der Hersteller eine dreijährige Haltbarkeitsgarantie bis Januar 2028 gewährt.
Im Oktober 2026 verkauft ein gewerblicher Händler den Laptop als Gebrauchtgerät weiter. Zu diesem Zeitpunkt beträgt die verbleibende Garantielaufzeit nur noch rund 15 Monate.
Ob der Händler in diesem Fall ein Garantielabel verwenden muss, hängt davon ab, welche Garantiedauer für die Kennzeichnungspflicht maßgeblich ist. Zuvor muss allerdings geklärt werden, ob der Zweitkäufer die Herstellergarantie überhaupt in Anspruch nehmen kann.
1. Die Garantie muss auch dem Zweitkäufer zustehen
Eine noch laufende Herstellergarantie ist beim Weiterverkauf nur dann von Bedeutung, wenn der Zweitkäufer daraus tatsächlich Rechte herleiten kann. Ob dies möglich ist, richtet sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen.
Ist die Garantie wirksam auf den Erstkäufer beschränkt, kann sich der Zweitkäufer nicht ohne Weiteres auf das ursprüngliche Garantieversprechen berufen. Bei einer übertragbaren oder an das Gerät gebundenen Herstellergarantie kann er dagegen für die verbleibende Laufzeit Garantieansprüche haben.
Händler sollten deshalb zunächst prüfen, ob die Herstellergarantie beim Weiterverkauf fortbesteht und vom Käufer in Anspruch genommen werden kann.
2. Welche Garantiedauer muss im Label stehen?
Die gesetzlichen Vorschriften regeln nicht ausdrücklich, welche Garantiedauer beim Weiterverkauf gebrauchter Waren maßgeblich ist.
Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. la der Verbraucherrechterichtlinie setzt die Kennzeichnungspflicht voraus, dass der Hersteller dem Verbraucher eine kostenlose gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt. Bei Gebrauchtwaren stellt sich daher die Frage, ob es auf die ursprünglich gewährte Garantiedauer oder auf die dem Zweitkäufer tatsächlich verbleibende Laufzeit ankommt.
Für die ursprüngliche Garantiedauer spricht, dass die Herstellergarantie durch den Weiterverkauf ihren rechtlichen Charakter nicht verliert. Eine ursprünglich dreijährige Garantie bleibt auch dann eine dreijährige Garantie, wenn ein Teil ihrer Laufzeit bereits abgelaufen ist. Zudem stellt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 für die Angabe im Garantielabel auf die Dauer der vom Hersteller gewährten Garantie ab.
Für die verbleibende Restlaufzeit sprechen nach unserer Auffassung jedoch die gewichtigeren Argumente. Bereits der Wortlaut der Verbraucherrechterichtlinie lässt es zu, auf die Restlaufzeit abzustellen, da der Hersteller die Garantie „dem Verbraucher“ für mehr als zwei Jahre gewähren muss. Beim Weiterverkauf gebrauchter Waren ist dieser Verbraucher der Zweitkäufer, dem die Herstellergarantie nur noch für ihre verbleibende Laufzeit zugutekommt.
Für die Maßgeblichkeit der verbleibenden Garantielaufzeit spricht auch der Zweck des Garantielabels. Es soll den Verbraucher vor Vertragsschluss über den zusätzlichen Schutz durch die Herstellergarantie informieren. Würde beispielsweise ein gebrauchter Laptop mit einer Restgarantie von 15 Monaten ein Garantielabel mit der Angabe „3 Jahre“ erhalten, könnte beim Käufer der unzutreffende Eindruck entstehen, dass ihm der Garantieschutz noch für weitere drei Jahre zusteht.
Um eine solche Fehlvorstellung zu vermeiden, sollte nach unserer Auffassung die dem Zweitkäufer tatsächlich verbleibende Garantielaufzeit maßgeblich sein. Beträgt diese höchstens zwei Jahre, besteht demnach keine Pflicht zur Bereitstellung eines Garantielabels.
Diese Rechtsauffassung ist bislang allerdings weder durch die EU-Kommission noch durch die Rechtsprechung bestätigt worden.
Welche Garantiedauer muss im Label stehen?
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 regelt die Gestaltung des Garantielabels. Danach ist die Dauer der vom Hersteller gewährten Haltbarkeitsgarantie in Jahren anzugeben. Die Leitlinien der EU-Kommission sehen hierfür die Angabe ganzer oder halber Jahre vor.
Eine besondere Regelung für Herstellergarantien, die beim Weiterverkauf gebrauchter Waren bereits teilweise abgelaufen sind, enthalten diese Vorgaben jedoch nicht. Damit bleibt offen, welche Garantiedauer in solchen Fällen im Label auszuweisen ist.
Folgt man unserer Auffassung, dass für die Kennzeichnungspflicht die verbleibende Garantielaufzeit maßgeblich ist, muss sich auch die Angabe im Garantielabel nach dieser Restlaufzeit richten. Beträgt sie beim Weiterverkauf noch mehr als zwei Jahre, muss der Händler demnach ein Garantielabel verwenden, das die verbleibende und nicht die ursprünglich gewährte Garantiedauer ausweist. Bei einer Restlaufzeit von beispielsweise zweieinhalb Jahren wären somit 2,5 Jahre anzugeben.
Schwierigkeiten ergeben sich allerdings, wenn die verbleibende Garantielaufzeit nicht genau einem ganzen oder halben Jahr entspricht. Wir empfehlen in diesen Fällen, im Garantielabel die zulässige Zeitangabe zu verwenden, die der tatsächlichen Restlaufzeit am nächsten kommt. Zusätzlich sollte in der Produktbeschreibung das konkrete Ablaufdatum der Herstellergarantie genannt werden, damit der Käufer die tatsächliche Dauer des Garantieschutzes erkennen kann.
Besonders problematisch sind Restlaufzeiten von mehr als zwei, aber weniger als zweieinhalb Jahren.
In diesen Fällen besteht nach der hier vertretenen Auffassung eine Kennzeichnungspflicht, obwohl sich die tatsächliche Restlaufzeit nicht exakt in ganzen oder halben Jahren angeben lässt. Eine Abrundung auf zwei Jahre würde dabei die für die Kennzeichnungspflicht maßgebliche Grenze von mehr als zwei Jahren unterschreiten. Eine Aufrundung auf zweieinhalb Jahre würde dagegen eine längere als die tatsächlich verbleibende Garantielaufzeit ausweisen. Wie dieser Widerspruch aufzulösen ist, bleibt bislang offen.
Fazit
Auch beim Verkauf gebrauchter Waren kann eine Pflicht zur Verwendung des EU-Garantielabels bestehen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Herstellergarantie dem Zweitkäufer zugutekommt und der Hersteller dem Händler die erforderlichen Garantieinformationen zur Verfügung gestellt hat.
Nach unserer Auffassung ist für die Kennzeichnungspflicht die dem Zweitkäufer verbleibende Garantielaufzeit maßgeblich. Beträgt diese höchstens zwei Jahre, besteht keine Labelpflicht. Bei einer längeren Restlaufzeit muss das gegebenenfalls erforderliche Garantielabel nach dieser Auslegung die verbleibende und nicht die ursprünglich gewährte Garantiedauer ausweisen.
Da die gesetzlichen Vorgaben den Weiterverkauf gebrauchter Waren mit laufender Herstellergarantie nicht ausdrücklich regeln, ist diese Rechtsauffassung allerdings weiterhin mit Unsicherheiten behaftet.
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