2025 - Änderungen für Händler: ein Überblick
Alle Jahre wieder: Auch 2025 werden Gesetzesänderungen in Kraft treten, die Online-Händler beachten und umsetzen müssen. Wir geben einen Überblick über die Neuerungen, bei deren Umsetzung wir wie immer tatkräftig unterstützen werden.
Inhaltsverzeichnis
- 13.12.2024 - EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988 (GPSR)
- 28.12.2024 - Online-Kennzeichnungspflichten für Funkanlagen
- 30.12.2024 (30.12.2025) - Entwaldungsfreie Lieferketten
- 31.12.2024 - Einwegkunststofffondsgesetz
- 01.01.2025 - E-Rechnung nach dem Wachstumschancengesetz
- 01.01.2025 - Biozid-Durchführungsverordnung
- 20.06.2025 - Energieverbrauchskennzeichnungspflichten für Smartphones und Tablets nach EU-VO 2023/1669
- 29.06.2025 - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)
- 18.08.2025 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)
- 12.09.2025 - Der Data Act
13.12.2024 - EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988 (GPSR)
Worum es geht: Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (Allgemeine Produktsicherheitsverordnung; General Product Safety Regulation; GPSR) enthält wesentliche Vorgaben für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
- Bislang waren die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten in der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit geregelt, die in Deutschland durch das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz; ProdSG) umgesetzt ist. Die Vorschriften der GPSR soll nun zu einer Verbesserung der Funktionsweise des EU-Binnenmarktes führen und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen.
- Konkret wird die Sicherheit von Produkten zum einen durch die Konstruktion und Gestaltung der Produkte und zum anderen durch Warnhinweise und Sicherheitsinformationen über die Produkte, ihre Gebrauchsweise und die Gefahren, die von ihnen ausgehen, gewährleistet.
- Während die gesetzlichen Vorgaben für die Produktgestaltung vor allem die Hersteller der Produkte adressieren, betreffen die Vorgaben für die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen insbesondere auch die Händler, die diese gegenüber ihren Kunden kommunizieren müssen.
Wer betroffen ist: Die GPSR betrifft Hersteller, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und auch sonstige sog. Wirtschaftsakteure.
Was Händler tun müssen: Neben ein paar anderen Pflichten müssen Online-Händler nach Art. 19 GPSR mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben in ihre Online-Produktangebote aufnehmen:
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Website), unter denen er kontaktiert werden kann
- falls der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die die elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Website) der sog. verantwortlichen Person
- Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren (z.B. Artikel-, Chargen- oder Seriennummer)
- etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß der GPSR oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der EU-Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.
Wann: Grundsätzlich bis zum 13. Dezember 2024. Für Produkte, die zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem EU-Markt bereitgestellt sind, gelten Übergangsbestimmungen. Allerdings ist deren Anwendungsbereich nicht ganz eindeutig.
Mögliche Sanktionen: Neben Abmahnungen durch vor allem Mitbewerber sowie Branchen- und Verbraucherschutzverbände sind auch Maßnahmen von Marktüberwachungsbehörden möglich.
Weitere Informationen hierzu finden Sie u.a. in unseren großen FAQ hier
28.12.2024 - Online-Kennzeichnungspflichten für Funkanlagen
Worum es geht: Für diverse Elektrogeräte mit Netzteilen werden neue Online-Kennzeichnungs- bzw. Informationspflichten in Kraft treten.
Wer betroffen ist: Neben Herstellern und Importeuren sind auch Händler von bestimmten Elektrogeräten mit Netzteilen adressiert. Betroffen von den neuen Kennzeichnungspflichten sind Online-Angebote für:
- tragbare Mobiltelefone
- Tablets
- Digitalkameras (alle digitalen Foto- und Videokameras, aber nicht: Überwachungskameras und Digitalkameras ausschließlich für den audiovisuellen Sektor)
- Kopfhörer
- Headsets
- tragbare Videospielkonsolen
- tragbare Lautsprecher
- E-Reader
- Tastaturen
- Mäuse
- tragbare Navigationssysteme
- Ohrhörer
- Laptops
Was Händler tun müssen: Online-Händler betroffener Elektrogeräte müssen sicherstellen, dass die Produktdetailseiten in ihren Online-Shops mit einem Online-Piktogramm und einem Online-Etikett ausgestattet sind.
Wann: Die Online-Kennzeichnungspflichten müssen bei allen ab 28. Dezember 2024 neu in Verkehr gebrachten Produkte erfüllt werden - mit Ausnahme für Laptops, für die insoweit der 28. April 2026 relevant ist. Für Beststands- bzw. Lagerware, die zum 28. Dezember 2024 bereits gehandelt wurde, gelten die Pflichten nicht.
Mögliche Sanktionen: Neben Abmahnungen durch vor allem Mitbewerber sowie Branchen- und Verbraucherschutzverbände sind auch Maßnahmen durch die Bundesnetzagentur möglich, einschließlich Geldbußen.
Weitere Details zu den Online-Kennzeichnungspflichten bei Netzteilen für diverse Elektrogeräte finden Sie hier.
30.12.2024 (30.12.2025) - Entwaldungsfreie Lieferketten
Worum es geht: Die Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung entwaldungsfreier Produkte hat das Ziel, den Import, den Export und den Handel mit bestimmten Produkten landwirtschaftlichen Ursprungs zu unterbinden, deren Herstellung mit Waldrodungen und Waldschädigungen einhergehen.
Wer betroffen ist: Betroffen sind sog. Marktteilnehmer, also jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in der EU in den Verkehr bringt oder ausführt, und auch Händler im Zusammenhang mit folgenden landwirtschaftlich erzeugten Rohstoffen:
- Rinder
- Kakao
- Kaffee
- Ölpalme
- Kautschuk
- Soja
- Holz
Was Händler tun müssen: Händler, die keine KMUs sind, müssen bestimmte Sorgfaltsanforderungen erfüllen, einschließlich u.a. Veröffentlichung von Pflichtinformationen. Händler, die KMUs sind, müssen bloß die folgenden Informationen hinsichtlich der Rohstoffe einholen und diese für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Anbietens der Produkte aufbewahren:
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben
- die Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben
Wann: Grundsätzlich gelten die Vorgaben ab 30. Dezember 2024. Allerdings hat die EU-Kommission mit einem Vorschlag vom 2. Oktober 2024 eine Änderung der Verordnung angeregt, die den allgemeinen Geltungsbeginn der Verordnung auf den 30.12.2025 hinauszögern soll. Grund sind die hohen Umsetzungshürden für Marktakteure und der große organisatorische Aufwand. Nachdem das Parlament am 14. November 2024 dem Vorschlag bereits zugestimmt hat, muss nun noch der Gesetzgebungsprozess formell abgeschlossen werden, bis hin zur Veröffentlichung im EU-Amtsblatt.
Mögliche Sanktionen: Neben Abmahnungen durch vor allem Mitbewerber sowie Branchen- und Verbraucherschutzverbände sind auch behördliche Kontrollen und sonstige Maßnahmen durch die zuständige Behörde, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, möglich.
Unsere weitergehenden Ausführungen zu den Pflichten für alle Marktakteure finden Sie hier
31.12.2024 - Einwegkunststofffondsgesetz
Worum es geht: Bereits seit 1. Januar 2024 verpflichtet das Einwegkunststofffondsgesetz Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte, sich bei einem Online-Register zu registrieren und dann ab 2025 Abgaben in einen Einwegkunststofffonds einzuzahlen.
Wer betroffen ist: Das Einwegkunststofffondsgesetz zielt primär auf Hersteller bestimmter Produkte ab. Doch sind auch Online-Händler betroffen. Sie müssen sicherstellen, dass die Hersteller der von ihnen gehandelten Produkte beim Umweltbundesamt (UBA) tatsächlich registriert sind.
Folgende Produktkategorien sind betroffen:
1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;
3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
5. leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
8. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.
Was Händler tun müssen: Händler müssen sicherstellen, dass die Hersteller der von ihnen gehandelten Produkte beim Umweltbundesamt (UBA) tatsächlich registriert sind.
Wann: Die Abgabepflicht selbst hat bereits am 1. Januar 2024 begonnen und ist dann nun erstmals im Jahr 2025 für die im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte zu entrichten. Ab Januar 2025 bestimmt das Umweltbundesamt (UBA) die von den einzelnen Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Kommunen und andere Anspruchsberechtigte.
Mögliche Sanktionen: Neben Abmahnungen durch vor allem Mitbewerber sowie Branchen- und Verbraucherschutzverbände sind etwa auch Geldbußen möglich.
Weitere Details zur Registrierungs- und Abgabepflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte finden Sie hier
01.01.2025 - E-Rechnung nach dem Wachstumschancengesetz
Worum es geht: Im B2B-Bereich muss in Deutschland die Ausstellung von Rechnungen auf die neue E-Rechnung umgestellt werden.
- Die E-Rechnung (auch: elektronische Rechnung) ist eine Rechnung i.S.d. § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG), die als strukturierter Datensatz elektronisch ausgestellt und übermittelt wird und nach der Neuregelung gemäß dem sog. Wachstumschancengesetz in gesetzlich bestimmten Datei-Formaten vorliegen muss.
- Unter einer E-Rechnung ist dabei ein solches strukturiertes elektronisches Format zu verstehen, das auf der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.4.2014 beruht, die durch die europäische Norm EN 16931 technisch umgesetzt worden ist. Hybride oder auch andere E-Rechnungsformate sind zulässig, wenn ihr strukturierter Datenteil der Richtlinie 2014/55/EU entspricht.
Wer betroffen ist: Sämtliche Unternehmer, die gegenüber anderen Unternehmern in Deutschland Rechnungen ausstellen.
Was Händler tun müssen: Online-Händler müssen zunächst vor allem den Empfang von E-Rechnungen bei sich sicherstellen. Hierfür genügt allerdings, wenn der Rechnungsempfänger ein (gewöhnliches) E-Mail-Postfach (auch) zum Empfang von E-Rechnungen unterhält und bereitstellt. Zu späteren Zeitpunkten müssen Online-Händler im B2B-Bereich auch Ihre eigenen Rechnungen auf E-Rechnungen umstellen.
Wann: Ab 1. Januar 2025 müssen sämtliche Unternehmer mit Sitz in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Zu späteren Zeitpunkten müssen E-Rechnungen auch zwingend ausgestellt werden.
Mögliche Sanktionen: Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorgaben eine Rechnung im Sinne des Gesetzes nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 geahndet werden kann. Soweit Verstöße gegen die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung vorliegen, ist den Unternehmern ein Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht möglich. Allerdings kann der Unternehmer ggf. auch nachträglich eine (formwirksame) E-Rechnung ausstellen und auf dieser Weise eine fehlerhaft erstellte Rechnung korrigieren.
Weitere Antworten auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der E-Rechnung ab 2025 finden Sie hier.
01.01.2025 - Biozid-Durchführungsverordnung
Worum es geht: Für die Abgabe bestimmter Biozid-Produkte innerhalb Deutschlands im Einzel- und Online-Handel wird ein Selbstbedienungsverbot eingeführt.
Wer betroffen ist: Betroffen sind Händler bestimmter Biozid-Produkte. Dies gilt insbesondere für folgende Biozid-Produkte:
- Rodentizide (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung)
- Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung)
- Antifouling-Produkte (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten)
- Beschichtungsschutzmittel (Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken)
- Holzschutzmittel (Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen)
- Schutzmittel für Baumaterialien (Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen)
Was Händler tun müssen: Die das Biozid-Produkt abgebende Person - also ggf. das entsprechende Personal - muss über eine besondere Sachkunde verfügen und mit dem Kunden ein Abgabegespräch führen. Im Online-Handel muss das Abgabegespräch entsprechend fernmündlich oder per Videoübertragung erfolgen.
Wann: Das Selbstbedienungsverbot im Einzel- und Online-Handel gilt ab 1. Januar 2025.
Mögliche Sanktionen: Neben Abmahnungen durch vor allem Mitbewerber sowie Branchen- und Verbraucherschutzverbände sind hier auch behördliche Maßnahmen, einschließlich Geldbußen möglich.
Ausführlichere Informationen zu den Abgabebeschränkungen bei Biozid-Produkten finden Sie hier
20.06.2025 - Energieverbrauchskennzeichnungspflichten für Smartphones und Tablets nach EU-VO 2023/1669
Worum es geht: Neue Anforderungen an die Energiekennzeichnung für Smartphones und Tablets sind zum einen direkt am Produkt aber auch online im Fernabsatz sowie der Werbung anzugeben.
Wer betroffen ist: Neben dem Hersteller sind vor allem auch Händler von Smartphones und Tablets betroffen.
Was Händler tun müssen: Händler müssen Folgendes sicherstellen:
- dass jedes Smartphone und jedes Tablet-Gerät an der Verkaufsstelle – auch auf Messen – mit dem von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellten Etikett versehen ist, das in der Nähe des Produkts angezeigt oder daran befestigt oder so platziert ist, dass es gut sichtbar und eindeutig dem jeweiligen Modell zugeordnet werden kann
- im Falle des Fernabsatzes werden das Etikett und das Produktdatenblatt gemäß den Anforderungen in den Anhängen bereitgestellt
- jede visuelle Werbung für ein bestimmtes Smartphone- oder Tablet-Modell, auch im Internet, enthält die vorgegebene Energieeffizienzklasse und die Spanne der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen
- jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Smartphone- oder Tablet-Modell, einschließlich technischem Werbematerial im Internet, das dessen spezifische technische Parameter beschreibt, enthält die Energieeffizienzklasse dieses Modells und die Spanne der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen
Wann: Die neuen Vorgaben werden ab 20. Juni 2025 gelten.
Mögliche Sanktionen: In diesem Bereich ist vor allem mit Abmahnungen durch Mitbewerber sowie Branchen- und Verbraucherschutzverbände zu rechnen.
Einen detaillierten Leitfaden zur Umsetzung der neuen Kennzeichnungspflichten stellen wir hier bereit.
29.06.2025 - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)
Worum es geht: Die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 zur Stärkung der Barrierefreiheit für Verbraucherprodukte und -dienstleistungen ist in Deutschland im sog. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt. Das Gesetz soll Hersteller von Produkten und Erbringer von Dienstleistungen dazu verpflichten, ihre Leistungen so auszugestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderung ohne Erschwernis oder fremde Hilfe genutzt werden können. Das Gesetz legt allgemeine Anforderungen an die Barrierefreiheit sowie bestimmte Anforderungen für die Produktkennzeichnung, die Marktüberwachung und Verwaltungsverfahren sowie Bußgeldvorschriften fest.
Wer betroffen ist: Betroffen sind Hersteller von Produkten und Erbringer von Dienstleistungen, einschließlich Betreiber von B2C-Online-Shops. Sog. "Kleinstunternehmen“ sind von den Vorgaben ausgenommen.
Was Händler tun müssen: Betreiber von B2C-Online-Shops müssen bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, also ihren Online-Shop barrierefrei gestalten. Sie müssen ihre Leistungen so ausgestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderung ohne Erschwernis oder fremde Hilfe genutzt werden können. Die konkreten Vorgaben sind letztlich in der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung (BFSGV) geregelt.
Wann: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt für Produkte, die ab 29. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden und für Dienstleistungen, die ab 29. Juni 2025 erbracht werden. Teilweise kommen Übergangsbestimmungen zur Anwendung.
Mögliche Sanktionen: Neben Abmahnungen durch vor allem Mitbewerber sowie Branchen- und Verbraucherschutzverbände sind auch behördliche Maßnahmen, einschließlich Geldbußen bis EUR 100.000 möglich.
In unseren FAQ haben wir weitere Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zusammengestellt.
18.08.2025 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)
Worum es geht: Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) soll das bisherige deutsche Batteriegesetz (BattG) ablösen. Das Gesetz trifft Bestimmungen zu Zuständigkeiten und Befugnissen für die Aufgaben aus der EU-Batterieverordnung 2023/1542, die bereits in diesem Jahr 2024 in Kraft getreten ist. Die Regelungen betreffen die Themenbereiche
- Bewirtschaftung von Altbatterien
- Konformität von Batterien
- Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und
- Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe.
Wer betroffen ist: Betroffen sind insbesondere Hersteller und Händler von Batterien.
Was Händler tun müssen: Händler müssen bestimmte Informationspflichten im stationären und im Online-Handel über die Rücknahme bzw. Rückgabepflicht von Endnutzern erfüllen und im Rahmen ihrer eigenen Rücknahmepflichten sicherstellen, dass Endnutzer Altbatterien zuzurückgeben können.
Wann: Noch ist das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) nicht verabschiedet worden. Geplant ist aber, dass es zum 18. August 2025 in Kraft tritt.
Mögliche Sanktionen: Neben Abmahnungen durch vor allem Mitbewerber sowie Branchen- und Verbraucherschutzverbände sind behördliche Vollzugsmaßnahmen möglich.
Antworten auf die Fragen zur EU-Batterieverordnung finden Sie hier
12.09.2025 - Der Data Act
Worum es geht: Die Verordnung (EU) 2023/2854 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung ("Data Act") verfolgt das Ziel, Daten in verschiedenen Lebensbereichen künftig mehr und besser zu nutzen. Der Data Act sieht u.a. vor:
- Regelungen zur Weitergabe von Daten von Unternehmen an Verbraucher (B2C) und zwischen Unternehmen untereinander (B2B)
- Pflichten der Inhaber von Daten, die zur Bereitstellung von Daten verpflichtet sind, einschließlich diesbezüglicher Entgeltregelungen im B2B-Bereich
- Verbot missbräuchlicher Vertragsklauseln hinsichtlich des Zugangs und der Nutzung von Daten zwischen Unternehmen (B2B)
- Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit (B2G) und
- Regelungen zu Vertragsbestimmungen und der technischen Umsetzung beim Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten (sog. "Cloud Switching").
Wer betroffen ist: Der Data Act adressiert branchenunabhängig insbesondere Hersteller von vernetzten Produkten und Anbieter verbundener Dienste (z.B. Cloudanbieter) sowie deren Nutzer, außerdem Dateninhaber und öffentliche Stellen. Betroffen können aber letztlich sämtliche Unternehmen sein.
Was Händler tun müssen: Spezifisch für Online-Händler enthält der Data Act keine besonderen Pflichten. Grundsätzlich sollten sämtliche betroffenen Unternehmen aber ihre Pflichten und Möglichkeiten nach den Bestimmungen des Data Acts prüfen. Hierbei geht es etwa um die Frage, ob Daten bereitzustellen sind, wie hierüber zu informieren ist, wie entsprechende vertragliche Regelungen aussehen könnten und auf welche Weise Geschäftsgeheimnisse geschützt werden können.
Wann: Der Data Act wird ab 12. September 2025 in der gesamten EU Anwendung finden.
Den Data Act können Sie hier einsehen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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