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EU-Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte: Neue Rechtspflichten für alle Marktakteure ab Dezember 2024

05.03.2024, 10:51 Uhr | Lesezeit: 21 min
EU-Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte: Neue Rechtspflichten für alle Marktakteure ab Dezember 2024

Auf die Herstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gehen der Großteil der weltweiten Waldrodung und die resultierenden Folgen für Klima und Umwelt zurück. Um innerhalb der EU einen effektiven Waldschutz durchzusetzen, gilt ab dem 30.12.2024 in der EU eine neue Verordnung, die die Einfuhr, Ausfuhr und den Handel mit Rohstoffen und Erzeugnissen aus Waldschädigung verbietet. Zur effektiven Durchsetzung schafft die Verordnung ein neues Pflichtprogramm aus Sorgfalts-, Dokumentations- und Prüfanforderungen mit bestimmten Privilegien für KMUs. Was Marktakteure nach der neuen Verordnung wann und wie umzusetzen und zu beachten haben, zeigt dieser Beitrag.

A. Allgemeines zur Verordnung über entwaldungsfreie Produkte

I. Ziele und zentrale Regelung

Die EU-Verordnung 2023/1115 über die Bereitstellung entwaldungsfreier Produkte soll den Import, den Export und den Handel mit bestimmten Produkten landwirtschaftlichen Ursprungs unterbinden, deren Herstellung mit Waldrodungen und Waldschädigungen einhergegangen ist.

Mit dieser Prämisse will die Europäische Union auf eine allmähliche Waldsanierung hinwirken, die umwelt- und klimaschädlichen Konsequenzen der weltweiten Entwaldung bestmöglich eindämmen und auch die Bevölkerung für ein gesteigertes Nachhaltigkeitsbewusstsein sensibilisieren.

Zur Erfüllung dieser Vorsätze ergeht aus der Verordnung in Art. 3 ein zentrales Verkehrsverbot für bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die aus Entwaldung stammen.

Außerdem erlegt die Verordnung den Marktteilnehmern, je nach Unternehmensgröße und Status in unterschiedlichem Umfang, bestimmte Sorgfalts-, Dokumentations- und Nachweispflichten auf.

Nach Art. 3 der Verordnung dürfen erfasste Rohstoffe und daraus erzeugte Produkte ab Geltung der Verordnung nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • sie sind entwaldungsfrei
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung (s. dazu unter B.) vor

Die erfassten Erzeugnisse gelten gemäß Art. 2 Nr. 13 nur dann als entwaldungsfrei, wenn

  • sie Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, welche auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden und
  • im Falle enthaltenen Holzes oder Herstellung unter Verwendung von Holz dieses Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist

II. Erfasste Produkte

Die Verordnung gilt für die folgenden landwirtschaftlich erzeugten Rohstoffe:

  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz

Sie gilt ferner für die nachfolgenden Produkte (im Folgenden relevante Erzeugnisse) je Rohstoff, die den jeweiligen Rohstoff enthalten, mit diesem gefüttert oder unter seiner Verwendung hergestellt wurden:

NummerRohstoffErfasste Erzeugnisse
1RinderLebende Rinder, Fleisch von Rindern (frisch, gekühlt, gefroren), Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (frisch oder gekühlt), Genießbare Lebern von Rindern (gefroren), Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (ohne Zungen und Lebern, gefroren), sonstiges Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet, auch enthaart oder gespalten), Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet), Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder von Rindern und Kälbern, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder (enthaart, auch gespalten)
2KakaoKakaobohnen und Kakaobohnenbruch (roh oder geröstet), Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall, Kakaomasse (auch entfettet), Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl, Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
3KaffeeKaffee (auch geröstet oder entkoffeiniert), Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen, Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
4ÖlpalmePalmnüsse und Palmkerne, Palmöl und seine Fraktionen (auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen (roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert), Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen (auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifizier, ausgenommen rohe Öle), Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen (auch gemahlen oder in Form von Pellets), Glycerin mit einer Reinheit von mindestens 95 % (berechnet anhand des Gewichts des trockenen Erzeugnisses), Palmitinsäure und Stearinsäure inkl. ihrer Salze und Ester, Carbonsäuren (gesättigt, acyclisch, einbasisch) inkl. ihrer Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren, ihrer Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, (ausgenommen Ameisensäure,Essigsäure, Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, Propionsäure, Butansäuren, Pentansäuren, Palmitinsäure,Stearinsäure, ihre Salze und Ester, Essigsäureanhydrid), technische Stearinsäure, technische Ölsäure, technische einbasisch Fettsäuren und saure Öle aus der Raffination (ausgenommen Stearinsäure, Ölsäure und Tallölfettsäuren), Technische Fettalkohole
5KautschukNaturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten (in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen), Kautschukmischungen (nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen), Andere Formen aus nicht vulkanisiertem Kautschuk (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), Fäden und Schnüre aus vulkanisiertem Kautschuk, Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile aus Weichkautschuk, Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk, neue Luftreifen aus Kautschuk, Luftreifen aus Kautschuk (runderneuert oder gebraucht), Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder aus Kautschuk, Luftschläuche aus Kautschuk, Kleidung und Bekleidungszubehör für alle Zwecke aus Weichkautschuk (einschließlich Fingerhandschuhe. Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe), sonstige Waren aus Weichkautschuk, Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen (einschließlich Abfälle und Bruch), Waren aus Hartkautschuk
6SojaSojabohnen (auch geschrotet), Mehl von Sojabohnen, Sojaöl und seine Fraktionen (auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert), Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl (auch gemahlen oder in Form von Pellets)
7HolzBrennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss (auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst), Holzkohle einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen (auch zusammengepresst), Rohholz (auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet), Holz für Fassreifen, gespaltene Holzpfähle, Pfähle und Pflöcke aus Holz, (gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt), Holz (nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet), Holz für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen, Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen, Holzwolle, Holzmehl, Bahnschwellen aus Holz, Holz (in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm), Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz (in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger), Holz einschließlich Stäbe und Friese für Parkett (nicht zusammengesetzt, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert , also gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden), Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen (auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt), Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen (auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt), Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz, verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen, Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen, Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz, Kabeltrommeln aus Holz, Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger aus Holz, Palettenaufsatzwände aus Holz (ohne Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird), Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon aus Holz (einschließlich Fassstäbe), Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel aus Holz, Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner aus Holz, Bautischler- und Zimmermannsarbeiten einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“) aus Holz, Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche, Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie), Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren aus Holz, Statuetten und andere Ziergegenstände aus Holz, Innenausstattungsgegenstände aus Holz, andere Waren aus Holz, Halbstoffe und Papier der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, (ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte, also Abfälle und Ausschuss), Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, Sitzmöbel und Teile davon aus Holz (auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können), Holzmöbel und Teile davon, vorgefertigte Gebäude aus Holz

III. Verpflichtete der Verordnung

Die Verordnung führt zwei parallele Pflichtprogramme mit abgestuftem Umfang ein und differenziert dabei zwischen

  • Marktteilnehmern als Primärverpflichtete
  • Händlern als Sekundärverpflichtete

1.) Marktteilnehmer

Marktteilnehmer ist im Sinne der Verordnung nach Art. 2 Nr. 14 jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt.

Als Inverkehrbringen gilt die die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Art. 2 Nr. 16 + 18).

Als Ausfuhr gilt die Verbringung aus dem Zollgebiet der Union im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

Im klassischen Wortsinn gelten als erfasste Marktteilnehmer

  • EU-Importeure von relevanten Erzeugnissen
  • EU-Hersteller, die relevante Erzeugnisse produzieren und
  • Marktakteure, welche relevante Erzeugnisse aus der EU im Rahmen einer Handelstätigkeit verbringen
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2.) Händler

Händler sind nach Art. 2 Nr. 15 der Verordnung alle Personen in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt abgeben.

IV. Privilegien für kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Die Verordnung sieht für kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen bestimmte Privilegien bezüglich des Pflichtumfangs und Geltungsbereichs vor.

Privilegiert werden nach der Verordnung damit gemäß Art. 2 Nr. 30 i.V.m. Art. 3 der Richtlinie 2013/34/EU alle Unternehmer und Unternehmen, welche zum letzten Tag eines Wirtschaftsjahres (Bilanzstichtag) die Grenzen von mindestens 2 der folgenden 3 Merkmale nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme: 20 000 000 EUR
  • Nettoumsatzerlöse: 40 000 000 EUR
  • durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250

V. Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Die Verordnung über entwaldungsfreie Produkte ist zum 29.06.2023 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 30.12.2024.

Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch entwaldungsfreie relevante Rohstoffe und daraus gewonnene Erzeugnisse mit entsprechender Sorgfaltserklärung durch die Marktakteure in der Union in Verkehr gebracht und aus der Union ausgeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt treffen Marktakteure und Händler, die relevante Erzeugnisse vertreiben, ebenfalls die Pflichten aus dieser Verordnung.

Für Markteilnehmer (nicht: für Händler), die zum 31.12.2020 als Kleinstunternehmer oder Kleinunternehmer niedergelassen waren, gelten die ihnen durch die Verordnung auferlegten Pflichten allerdings erst ab dem 30.06.2025.

Erfasst von dieser Privilegierung sind Marktteilnehmer (nicht: Händler), welche zum letzten Tag eines Wirtschaftsjahres (Bilanzstichtag) die Grenzen von mindestens 2 der folgenden 3 Merkmale nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme: 4 000 000 EUR
  • Nettoumsatzerlöse: 8 000 000 EUR
  • durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 50

Diese Verzögerung des Geltungsbeginns gilt allerdings wiederum nicht für Holz und Holzprodukte. Für Holz und relevante Holzerzeugnisse müssen auch kleinst- und kleine Marktteilnehmer die Pflichten aus der Verordnung schon zum 30.12.2024 beachten.

B. Die Sorgfaltserklärung

Die Verordnung führt für relevante, also von der Verordnung erfasste Erzeugnisse, mit Geltungsbeginn das Erfordernis einer sogenannten „Sorgfaltserklärung“ ein.

Ohne diese Sorgfaltserklärung dürfen relevante Erzeugnisse ab Geltungsbeginn der Verordnung nicht mehr gehandelt werden.

Die Sorgfaltserklärung fungiert als Unbedenklichkeitsbescheinigung und attestiert dem relevanten Erzeugnis seinen Ursprung aus entwaldungsfreier Landwirtschaft.

Die Sorgfaltserklärung muss von demjenigen ausgestellt werden, der ein relevantes Erzeugnis erstmalig in der Union in Verkehr bringen oder aus der Union ausführen will.

Privilegien, auf die später eingegangen wird, bestehen wiederum für KMU-Marktteilnehmer und KMU-Händler.

Die Sorgfaltserklärung darf nur ausgestellt werden, wenn der Verpflichtete zunächst eine Risikofolgeabschätzung als Ausprägung einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht durchgeführt, all die damit einhergehenden Compliance-Pflichten (Art. 8 – Art. 11 der Verordnung, s. dazu C. I.) erfüllt hat und aufgrund dessen zu dem Schluss gelangt ist, dass für das Erzeugnis kein oder nur ein vernachlässigbares Entwaldungsrisiko besteht.

Die Sorgfaltserklärung muss vor dem Inverkehrbringen bzw. der Ausfuhr über ein eigenes elektronisches System der EU-Kommission hochgeladen werden und erhält dabei eine eindeutige Referenznummer.
Dieses System wird derzeit von der EU-Kommission entwickelt und soll zuständigen Behörden sowie Marktakteuren die Überprüfung dahingehend ermöglichen, ob für die jeweiligen relevanten Erzeugnisse die maßgeblichen Sorgfaltserklärungen vorliegen.

Mit der Übermittlung der Sorgfaltserklärung an das elektronische System übernimmt der Erklärende die Verantwortung und die Haftung dafür, dass das erfasste Erzeugnis entwaldungsfrei und gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurde.

Der maßgebliche Inhalt einer Sorgfaltserklärung ist in Anhang II der Verordnung definiert.

Die Erklärung hat die folgenden Bestandteile:

Sorgfaltserklärung Entwaldung

C. Pflichten der Marktteilnehmer

Für Marktteilnehmer, also Primärakteure der Lieferkette, die keine Händler sind, stellt die Verordnung diverse Anforderungen und Handlungspflichten auf, welche die Marktbereitstellung ausschließlich entwaldungsfreier relevanter Erzeugnisse sicherstellen sollen.

I. Sorgfaltspflicht

Für Marktteilnehmer gilt zunächst eine dreistufige Sorgfaltspflicht gemäß Art. 8, die zu erfüllen ist, bevor relevante Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden.

Die Sorgfaltspflicht ist grundsätzlich für alle relevanten Erzeugnisse zu erfüllen, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, und setzt sich wie folgt zusammen:

  • 1.) Informationssammlung
  • 2.) Maßnahmen zur Risikobewertung
  • 3.) Maßnahmen zur Risikominderung

1.) Informationssammlung, Art. 9

Bei Herstellung oder Bezug von relevanten Erzeugnissen hat der Marktteilnehmer die folgenden, durch Nachweise belegten Informationen durch Sammeln von Informationen, Unterlagen und Daten einzuholen und sie für 5 Jahre ab Marktbereitstellungs- bzw. Ausfuhrdatum aufzubewahren:

  • eine Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Art der relevanten Erzeugnisse sowie — bei relevanten Erzeugnissen, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden — des gebräuchlichen Namens der Art und ihres vollständigen wissenschaftlichen Namens. Die Beschreibung des Erzeugnisses umfasst eine Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse, die darin enthalten sind oder zu ihrer Herstellung verwendet wurden
  • die Menge der relevanten Erzeugnisse (für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die für das Erzeugnis vorgesehen ist, anzugeben; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben)
  • das Erzeugerland und gegebenenfalls dessen Landesteile
  • die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden, sowie den Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung (enthält ein relevantes Erzeugnis relevante Rohstoffe, die auf verschiedenen Grundstücken erzeugt wurden, oder wurde es unter Verwendung solcher relevanten Rohstoffe hergestellt, so ist die Geolokalisierung für jedes der jeweiligen Grundstücke anzugeben; bei relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten wurden)
  • Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen oder Personen, von denen er mit den relevanten Erzeugnissen beliefert wurde
  • Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen, Marktteilnehmer oder Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden
  • angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind
  • angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist, einschließlich aller Vereinbarungen, die das Recht begründen, das betreffende Gebiet für die Erzeugung der relevanten Rohstoffe zu nutzen

2.) Risikobewertung, Art. 10

Auf Basis der zusammengetragenen Informationen zu den relevanten Erzeugnissen muss der Marktteilnehmer eine Risikobewertung durchführen, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, nichtkonform sind.

Marktteilnehmer dürfen die relevanten Erzeugnisse weder in Verkehr bringen noch ausführen, es sei denn, die Risikobewertung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind.

Bei der Risikobewertung müssen insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden:

  • die Zuordnung des Risikos zu dem betreffenden Erzeugerland oder dessen Landesteilen
  • die Präsenz von Wäldern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen
  • die Präsenz von indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen
  • die Konsultation von und Kooperation mit indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen nach Treu und Glauben
  • das Vorhandensein von gebührend begründeten Ansprüchen indigener Völker aufgrund objektiver und überprüfbarer Informationen in Bezug auf die Nutzung des Gebiets oder die Eigentumsverhältnisse in dem Gebiet, das zur Erzeugung des relevanten Rohstoffs genutzt wird
  • die Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugerland oder dessen Landesteilen
  • die Quelle, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der gesammelten Informationen sowie Links zu anderen verfügbaren Unterlagen dazu
  • Bedenken in Bezug auf das Erzeuger- und Ursprungsland oder deren Landesteile, wie beispielsweise im Hinblick auf das Ausmaß der Korruption, die Verbreitung der Fälschung von Dokumenten und Daten, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen die völkerrechtlichen Menschenrechte, bewaffnete Konflikte oder bestehende Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängt wurden
  • die Komplexität der betreffenden Lieferkette und die Verarbeitungsstufe der relevanten Erzeugnisse, insbesondere Schwierigkeiten bei der Zuordnung relevanter Erzeugnisse zu dem Grundstück, auf dem die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden
  • das Risiko der Umgehung dieser Verordnung bzw. das Risiko der Vermischung mit relevanten Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder erzeugt in Gebieten, in denen Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat oder stattfindet
  • begründete Bedenken und Informationen über bisherige Verstöße gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer oder Händler entlang der betreffenden Lieferkette
  • jegliche Informationen, die darauf schließen lassen, dass die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind

Der Marktteilnehmer hat die Risikobewertungen zu dokumentieren und diese mindestens jährlich auf Aktualität zu überprüfen.

Auch muss der Marktteilnehmer nachweisen können, wie die gesammelten Informationen anhand der Kriterien für die Risikobewertung überprüft wurden, und wie der Marktteilnehmer den Umfang des Risikos ermittelt hat.

3.) Risikominderung, Art. 11

Dann, wenn die Risikobewertung keinen hinreichenden Aufschluss darüber gibt, dass für die relevanten Erzeugnisse kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, muss der Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr weitere Maßnahmen anwenden, aus denen kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko geschlussfolgert werden kann.

Dies kann insbesondere durch folgende Verfahren erreicht werden:

  • die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen
  • die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits

4.) Maßnahmen und Verfahren sowie Aufbewahrung

Um die ordnungsgemäße Einhaltung der Sorgfaltspflicht in ihren Ausprägungen sicherzustellen, sind Marktteilnehmer nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung verpflichtet, geeignete Maßnahmen und Verfahren einzurichten und aktuell zu halten, mit denen die lückenlose Informationssammlung, Risikobewertung und ggf. -minderung gelingt.

Die konkrete Ausgestaltung dieser Verfahren ist den Marktteilnehmern überlassen.

Alle Dokumentationen aus dem Sorgfaltsverfahren (Informationssammlung, Risikobewertung, Risikominderung) sind für mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren, Art. 12 Abs. 5 der Verordnung.

5.) Pflichterleichterungen für sichere Herkunftsländer

Von den Maßnahmen zur Risikobewertung und -minderung nach Art. 10 und 11 der Verordnung werden Marktteilnehmer befreit, wenn sie sich vergewissert haben, dass die betroffenen relevanten Erzeugnisse ausschließlich in Ländern oder Landesteilen erzeugt wurden, für die ein nur geringes Entwaldungsrisiko gilt.

Diese Länder und Landesteile werden von der EU-Kommission in einer oder mehreren Durchführungsverordnungen bis spätestens zum 30.12.2024 definiert.

Zum aktuellen Stand (02/2024) sind entsprechende Durchführungsrechtsakte noch nicht erlassen worden.

II. Ausstellung und Übermittlung von Sorgfaltspflichterklärungen

Auf Basis der Informations- und Risikobewertung muss der Marktteilnehmer, bevor er die betroffenen relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, sodann die Sorgfaltspflichterklärung erstellen und über die elektronische Schnittstelle übermitteln.

Dies gilt allerdings nur, sofern er aufgrund begründeter Tatsachen nachweisen kann, dass für die Erzeugnisse kein oder kein relevantes Entwaldungsrisiko besteht und die Produkte gemäß den Vorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden.

Ergibt die Bewertung dahingegen das Vorhandensein eines relevanten Risikos oder die Nichtkonformität mit den nationalen Vorschriften des Erzeugerlandes, hat er das daraus resultierende Verkehrsverbot zu beachten und einzuhalten.

III. Mitteilungspflichten

Um den nachgelagerten Akteuren der Lieferkette die Erfüllung eigener Verpflichtungen zu ermöglichen, sind Marktteilnehmer gemäß Art. 4 Abs. 7 der Verordnung gehalten, Abnehmern auf eigene Initiative hin die von ihnen in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse zu benennen und ihnen alle Informationen bereitzustellen, aus denen sich ergibt, dass die Sorgfaltspflichten erfüllt wurden.

Insbesondere sind nachgelagerten Marktakteuren dafür die Referenznummern der einschlägigen Sorgfaltserklärungen mitzuteilen.

IV. Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Marktteilnehmer haben auf Verlangen eng mit den Überwachungsbehörden zu kooperieren.

Zu diesem Zweck sind Sie nicht nur gehalten, die gesammelten Informationen, die Unterlagen zur Risikobewertung und die Dokumentation zur Risikominderung anfragenden Behörden bereitzustellen.

Sie sind ferner auch gehalten, zuständigen Behörden die Kontrollen ihrer Betriebe zu ermöglichen und die notwendigen Hilfestellungen zu leisten, insbesondere den geeigneten Zugang zum Betriebsgelände und die Einsicht aller relevanten Unterlagen zu ermöglichen.

V. Informationsveröffentlichungen für Nicht-KMU-Marktteilnehmer

Marktteilnehmer, die keine KMU (s.o. unter A. IV) sind, werden verpflichtet, jährlich öffentlich und im Internet zugänglich über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu berichten, Art. 12 Abs. 3 der Verordnung.

Dafür müssen die von Ihnen in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse mit Handelsnamen, Menge und mit Ursprungsland bzw. Landesteil listenmäßig benannt, die Schlussfolgerungen der Risikobewertung und die ggf. ergriffenen Maßnahmen zur Risikominderung aufgeschlüsselt und schließlich auch Prozesse zur Konsultation indigener Völker oder lokaler Gemeinschaften in den Ursprungsgebieten erklärt und dargestellt werden.

KMU-Marktteilnehmer sind von dieser Pflicht befreit.

VI. Besonderheit: Sorgfaltspflichten und Sorgfaltserklärungen bei Folgeerzeugnissen

Die Verordnung erkennt an, dass es Konstellationen geben kann, in denen von der Verordnung erfasste relevante Erzeugnisse für den nachgelagerten Vertrieb aus anderen relevanten Erzeugnissen hergestellt werden oder in anderen relevanten Erzeugnissen bereits enthalten sind.

Für derartige relevante Erzeugnisse, die Derivate von anderen relevanten Erzeugnissen sind, existieren Erleichterungen in Art. 4 Abs. 8 und 9 der Verordnung.

Immerhin müssen für die Ausgangserzeugnisse die Sorgfaltspflichten bereits eingehalten worden und die Sorgfaltserklärungen bereits ausgestellt worden sein.

KMU-Marktteilnehmer sind daher von der Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten bei relevanten Erzeugnissen befreit, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind oder aus denen relevante Erzeugnisse hergestellt werden, wenn für die Ausgangserzeugnisse bereits eine Sorgfaltserklärung übermittelt wurde. Auch muss keine neue Sorgfaltserklärung ausgestellt werden.

Beispiel:

Ein KMU-Importeur von Kakao, der aus dem Kakao Schokolade herstellt, ist nicht verpflichtet, für die Schokolade eine erneute Sorgfaltscompliance durchzuführen und für die Schokolade eine eigene Sorgfaltserklärung zu erstellen, wenn für den Kakao bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt und an das elektronische System übermittelt wurde.

Nicht-KMU-Marktteilnehmer müssen dahingegen dokumentieren und sich nachweisen lassen, dass für die Ausgangsprodukte die Sorgfaltspflichten eingehalten worden sind. Auch müssen Sie für die Derivaterzeugnisse eigene neue Sorgfaltserklärungen erstellen und in diesen die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen der Ausgangsprodukte angeben.

D. Pflichten von Nicht-KMU-Händlern

Händler, die auf nachgelagerten Handlungsstufen tätig sind und mithin nicht als „Marktakteure“ (Importeure, Hersteller, Ausführer) gelten, werden dann, wenn sie keine KMU sind, den Marktteilnehmern nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung gleichgestellt.

Nicht-KMU-Händler treffen für alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die sie entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgeben, dieselben Pflichten wie Marktteilnehmer (s. unter C.).

Sie sind also in Bezug auf die von ihnen gehandelten relevanten Stoffe und Erzeugnisse zur eigenen Sorgfaltscompliance, Mitteilung, Duldung und Mitwirkung sowie Informationsveröffentlichung verpflichtet und müssen, sofern für das konkrete relevante Erzeugnisse noch nicht vorhanden, eigene Sorgfaltserklärungen ausstellen und diese über die elektronische Schnittstelle übermitteln.

E. Pflichten von KMU-Händlern

Für einen Großteil der Händlerschaft, nämlich KMU-Händler, die mit relevanten Rohstoffen oder Erzeugnissen handeln, gelten deutlich reduzierte Pflichten, die sich in der bloßen Dokumentation und Aufbewahrung erschöpfen.

KMU-Händler, die relevante Rohstoffe und Erzeugnisse vertreiben, müssen lediglich die folgenden Informationen einholen, speichern und für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Anbietens aufbewahren:

  • den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben
  • die Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen
  • den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben

Eigene Sorgfaltspflichten oder die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von Sorgfaltserklärungen treffen KMU-Händler nicht.

Gelangen KMU-Händler zum begründeten Verdacht, dass ein von Ihnen angebotenes relevantes Erzeugnis gegen die Verordnung verstößt, sind sie darüber hinaus verpflichtet, die zuständigen Behörden in den Abnehmer-Mitgliedsstaaten zu informieren.

Auch müssen KMU-Händler gegebenenfalls durchgeführte Kontrollen dulden und bei den Kontrollen durch Zugangs- und Zugriffsgewährung mitwirken.

F. Kontrollen

Die zuständigen Überwachungsbehörden der Mitgliedsstaaten werden durch Art. 16 der Verordnung verpflichtet, die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen ab dem 30.12.2024 in geeigneter Weise zu kontrollieren.

In Deutschland ist die zuständige Behörde die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die sich die folgenden Mindestkontrollquoten je nach Herkunft der relevanten Erzeugnisse auferlegt hat:

  • Länder mit "geringem" Risiko: Mindestkontrollquote 1 Prozent
  • Länder mit "normalem" Risiko: Mindestkontrollquote 3 Prozent
  • Länder mit "hohem" Risiko: Mindestkontrollquote 9 Prozent

E. Weitere Informationen

Die komplexen Bestimmungen der Verordnung, der abgestufte Pflichtenkatalog und die Umsetzung einzelner, meist nur wenig konkretisierter Handlungsanforderungen, sollen durch diverse Initiativen noch veranschaulicht werden und so zu einem besseren Verständnis der Marktakteure führen.

Die EU-Kommission plant dafür die Veröffentlichung von FAQs und Leitlinien.

Bereits verfügbar ist ein „Erklärvideo“ der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, das auf Youtube hier eingesehen werden kann.

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