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Bildung & E-Learning

FernUSG vor dem Aus: Bildungsministerium will Zulassungspflicht für Online-Kurse abschaffen

FernUSG vor dem Aus: Bildungsministerium will Zulassungspflicht für Online-Kurse abschaffen

Das FernUSG soll Teilnehmer vor problematischen Fernlehrgängen schützen. Für Anbieter von Online-Kursen und Coachings kann es dagegen erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken mit sich bringen. Nun will das Bundesbildungsministerium das Gesetz abschaffen.

  • Das Bundesbildungsministerium will das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) vollständig abschaffen.
  • Damit soll insbesondere die staatliche Zulassungspflicht für Fernlehrgänge entfallen, die bei Online-Kursen, Coachings und Mentoring-Programmen für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgt.
  • Auch die besonderen Vertrags-, Informations-, Widerrufs- und Kündigungsregeln sollen aufgehoben werden. An ihre Stelle soll grundsätzlich das allgemeine Zivil- und Verbraucherschutzrecht treten.
  • Die §§ 1 bis 26 FernUSG sollen zum 01.07.2027 aufgehoben werden. Mit Ablauf des 30.06.2028 soll das Gesetz vollständig außer Kraft treten.
  • Noch ist die Reform nicht beschlossen. Bis zu ihrem Inkrafttreten gilt das FernUSG weiter.

Warum das FernUSG für Online-Coaches zum Risiko wurde

Als das FernUSG 1977 in Kraft trat, sah Fernunterricht noch völlig anders aus als heute. Teilnehmer erhielten gedruckte Lehrbriefe und Unterrichtsmaterialien per Post, bearbeiteten die darin enthaltenen Aufgaben zu Hause und schickten ihre Lösungen anschließend zur Korrektur zurück. Das Gesetz sollte sie vor unseriösen Bildungsangeboten, mangelhaften Lehrgängen und nachteiligen Vertragsbedingungen schützen.

Fast 50 Jahre später hat sich der Markt grundlegend verändert. Wissen wird heute über Videokurse, digitale Lernplattformen, Live-Calls, Webinare oder persönliche Online-Coachings vermittelt. Viele dieser Angebote haben mit dem klassischen Fernlehrgang, den der Gesetzgeber 1977 vor Augen hatte, kaum noch etwas gemein.

Das FernUSG kann sie trotzdem erfassen. Dass ein fast 50 Jahre altes gesetzliches Regelungskonzept heute auf moderne digitale Bildungs- und Beratungsangebote angewendet wird, führt in der Praxis zunehmend zu Abgrenzungsproblemen und erheblicher Rechtsunsicherheit.

Bei Online-Kursen und Coachings ist häufig schwer einzuschätzen, ob sie unter das FernUSG fallen und eine staatliche Zulassung benötigen. Ob ein Programm „Coaching“, „Mentoring“ oder „Mastermind“ heißt, spielt dabei keine entscheidende Rolle. Es kommt darauf an, wie das Angebot tatsächlich ausgestaltet ist.

Wird die Rechtslage falsch eingeschätzt und ein zulassungspflichtiger Kurs ohne die erforderliche Zulassung durchgeführt, können die Folgen erheblich sein. Der Vertrag ist dann nach § 7 Abs. 1 FernUSG grundsätzlich nichtig.

Teilnehmer können bereits gezahlte Entgelte zurückfordern. Daneben kommen Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Folgen in Betracht.

Allerdings kann dem Anbieter für bereits erbrachte Leistungen unter Umständen Wertersatz zustehen. Er muss daher trotz fehlender Zulassung nicht in jedem Fall das gesamte erhaltene Entgelt zurückzahlen. Wie das in der Praxis aussehen kann, zeigen wir in unserem Beitrag "Verstoß gegen FernUSG und doch kein Geld zurück?".

Was der BGH zu Online-Coachings entschieden hat

Die Frage, wann moderne Online-Angebote unter das FernUSG fallen, hat inzwischen mehrfach den BGH beschäftigt.

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1. FernUSG kann auch gegenüber Unternehmern gelten

Im Juni 2025 entschied der BGH zunächst, dass das FernUSG auch bei Verträgen mit Unternehmern greifen kann (Az. III ZR 109/24). Zugleich bestätigte er die weite Auslegung der Lernerfolgskontrolle.

Dafür könne bereits genügen, dass Teilnehmer die Möglichkeit haben, Fragen zum Lernstoff zu stellen und hierzu eine individuelle Rückmeldung zu erhalten.

Was das für Anbieter bedeutet, zeigen wir in unserem Beitrag "Online-Coaching: Das müssen Anbieter JETZT nach dem BGH-Urteil beachten".

2. Bei Mischmodellen kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an

Im Mai 2026 befasste sich der BGH erneut mit einem Coaching- und Mentoring-Programm (Az. III ZR 142/25). Dabei stellte er klar, dass es für die Einordnung auf das konkret angebotene Leistungsspektrum ankommt. Entscheidend sei insbesondere, ob der Schwerpunkt auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung oder auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten liege.

Zugleich präzisierte der BGH die Anforderungen an die räumliche Trennung. Eine bloße physische Entfernung zwischen Lehrendem und Lernendem genügt danach nicht. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich auch eine zeitversetzte Wissensvermittlung. Ausschließlich synchrone Online-Kommunikation, die einen unmittelbaren Austausch wie bei einer Präsenzveranstaltung ermöglicht, zählt daher zum synchronen Unterricht.

Bei Angeboten mit Live-Terminen und Inhalten zum Selbststudium kommt es darauf an, welche Unterrichtsanteile überwiegen. Aufgezeichnete Live-Calls können dabei dem asynchronen Unterricht zuzurechnen sein, wenn sie später unabhängig von einer Live-Teilnahme abgerufen werden können.

Ob das dort geprüfte Mentoring-Programm insgesamt unter das FernUSG fiel, entschied der BGH nicht abschließend. Das Berufungsgericht müsse insbesondere noch klären, ob nach den vertraglichen Vereinbarungen die synchronen oder die asynchronen Unterrichtsanteile überwogen. Die Einzelheiten erläutern wir in unserem Beitrag "FernUSG und Coachings: BGH präzisiert".

Einen Überblick über die aktuelle Rechtslage geben unsere FAQ zum Fernunterrichtsschutzgesetz.

Warum das Ministerium das FernUSG abschaffen will

Die Rechtsprechung hat damit einige Fragen geklärt. Einfach ist die Einordnung moderner Coaching-Angebote trotzdem nicht geworden.

Das Bundesbildungsministerium will das Problem nun grundlegend angehen und das FernUSG abschaffen. Der Referentenentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts mit Bearbeitungsstand vom 17.08.2026 sieht die vollständige Aufhebung des FernUSG vor. Den politischen Auftrag dafür enthält bereits der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD.

Für die Abschaffung nennt das Ministerium mehrere Gründe:

1. Der Anwendungsbereich ist schwer vorhersehbar

Ein zentraler Kritikpunkt des Ministeriums ist der Anwendungsbereich des FernUSG. Dieser sei “nicht trennscharf”, sodass Anbieter vielfach nur schwer vorhersehen könnten, ob ihr Kurs eine staatliche Zulassung benötigt. Eine Fehleinschätzung könne gerade für kleinere Anbieter teuer werden: Rückforderungsansprüche seien “mitunter existenzbedrohend”.

Auch in der Praxis bestehe ein erhebliches Vollzugsdefizit. Nach dem Referentenentwurf gebe es “unzählige Angebote”, die nach den Kriterien der Rechtsprechung zulassungspflichtig wären, aber keine Zulassung besäßen.

2. Die Zulassung belastet Anbieter und erschwert den Wettbewerb

Auch das Zulassungsverfahren selbst sieht das Ministerium kritisch. Es könne den Marktzugang erschweren und insbesondere kleinere Unternehmen sowie Anbieter neuer digitaler Formate belasten.

Zudem sei das Zulassungsverfahren innerhalb der EU ein deutscher Sonderweg. Da ausländische Anbieter davon nicht gleichermaßen erfasst würden, führe dies faktisch zu einer “Inländerdiskriminierung”.

Mit der Abschaffung soll auch der bürokratische Aufwand sinken. Nach den Berechnungen des Ministeriums würde die Wirtschaft um rund 4,8 Millionen Euro jährlich entlastet. Allein bei Zulassungen und wesentlichen Änderungen fielen derzeit rund 1.600 Verfahren pro Jahr an. Für die Länder wird eine jährliche Entlastung von rund 1,1 Millionen Euro erwartet.

3. Verbraucherschutz funktioniert heute auch ohne FernUSG

Auch die ursprüngliche Schutzfunktion des FernUSG rechtfertigt nach Auffassung des Ministeriums heute kein eigenes Sondergesetz mehr. Als das Gesetz 1977 geschaffen wurde, sei der allgemeine Verbraucherschutz noch deutlich weniger ausgebaut gewesen.

Inzwischen würden viele Schutzmechanismen bereits durch das allgemeine Zivil- und Verbraucherrecht gewährleistet. Dazu gehörten insbesondere vorvertragliche Informationspflichten, das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und die AGB-Kontrolle. Ein zusätzliches Sonderrecht für Fernunterricht sei daher nicht mehr erforderlich.

Zwar gewährt das FernUSG teilweise weitergehende Rechte, etwa besondere Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten. Deren Wegfall nimmt das Ministerium jedoch bewusst in Kauf: Eine besondere Privilegierung von Teilnehmern an Fernunterricht gegenüber Kunden anderer Bildungsangebote sei heute nicht mehr gerechtfertigt.

4. KI passt kaum noch in die alten Kategorien

Nach Ansicht des Ministeriums stößt das FernUSG bei neuen KI-gestützten Lernformen an seine Grenzen. Für seine Anwendung kommt es unter anderem darauf an, ob Unterricht synchron oder zeitversetzt stattfindet.

KI könne diese Unterscheidung zunehmend verwischen. So könnten KI-Agenten künftig Lehrveranstaltungen in Echtzeit moderieren und unmittelbar auf Fragen der Teilnehmer reagieren. Der Unterricht wäre dann synchron und interaktiv, käme aber ohne einen gleichzeitig anwesenden menschlichen Lehrenden aus.

Das zeige, dass sich die bisherigen Abgrenzungskriterien immer schwerer auf neue digitale Lernformen übertragen ließen.

Wie soll das FernUSG abgeschafft werden?

Die Abschaffung soll in zwei Schritten erfolgen. Die für Anbieter entscheidenden Vorschriften sollen bereits zum 01.07.2027 aufgehoben werden; vollständig außer Kraft treten soll das FernUSG ein Jahr später.

1. Zulassungspflicht und Sonderregeln sollen entfallen

Zum 01.07.2027 sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG aufgehoben werden. Damit würden insbesondere

  • die Zulassungs- und Anzeigepflichten,
  • die besonderen Informations- und Formvorschriften,
  • die besonderen Widerrufs- und Kündigungsregelungen sowie
  • die speziellen Vorgaben für die Werbung mit Fernunterricht

entfallen.

Für Online-Kurse und Coachings sollen dann grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Vertrags- und Verbraucherschutzrechts gelten.

Die Abschaffung zieht auch Änderungen in anderen Gesetzen nach sich. So soll das FernUSG unter anderem aus der Liste der Verbraucherschutzgesetze im Unterlassungsklagengesetz gestrichen werden.

2. Vollständig außer Kraft treten soll das Gesetz erst 2028

Die meisten Regelungen des FernUSG sollen bereits zum 01.07.2027 aufgehoben werden. Vollständig außer Kraft treten soll das Gesetz aber erst mit Ablauf des 30.06.2028.

Der Grund für dieses Übergangsjahr liegt in anderen Vorschriften, die noch an eine FernUSG-Zulassung anknüpfen. Die Länder sollen ein Jahr Zeit erhalten, diese Regelungen anzupassen.

Wird eine solche Zulassung während der Übergangszeit weiterhin benötigt, soll die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Bereits erteilte Zulassungen sollen grundsätzlich weitergelten.

Wird ein bereits zugelassener Lehrgang in dieser Zeit wesentlich geändert, kann allerdings eine neue Bescheinigung erforderlich werden.

Was gilt bis zur geplanten Abschaffung?

Noch ist die Abschaffung des FernUSG nicht beschlossen. Bislang liegt lediglich ein Referentenentwurf vor; nach dessen Konzeption muss auch der Bundesrat zustimmen.

Bis zum Inkrafttreten der Reform gilt das FernUSG daher unverändert weiter. Anbieter von Online-Kursen, Coachings und Mentoring-Programmen müssen weiterhin prüfen, ob ihr Angebot dem FernUSG unterliegt und eine Zulassung benötigt.

Passende Rechtstexte für Coaching und Online-Kurse

Unabhängig von der geplanten Abschaffung des FernUSG benötigen Anbieter von Coachings und Online-Kursen rechtssichere Vertragsbedingungen. Welche Rechtstexte passen, hängt dabei von der konkreten Ausgestaltung des Angebots ab.

Die IT-Recht Kanzlei bietet hierfür speziell abgestimmte Rechtstexte für unterschiedliche Geschäftsmodelle an:

Damit stehen sowohl für Angebote, die derzeit unter das FernUSG fallen, als auch für Coachings, Online-Kurse und andere Bildungsangebote außerhalb seines Anwendungsbereichs passende Rechtstexte zur Verfügung.

Die Rechtstexte werden laufend an die aktuelle Rechtslage angepasst. Sollte das FernUSG wie geplant abgeschafft werden, werden wir selbstverständlich auch unsere Rechtstexte und Schutzpakete entsprechend aktualisieren.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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