Hauptnavigation überspringen
Bildung & E-Learning

FernUSG und Coachings: BGH präzisiert

FernUSG und Coachings: BGH präzisiert
6 min
Beitrag vom: 03.09.2026

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) beschäftigt Coaches und Mentoren, Coachees und Mentees - und viele Gerichte. Im Mai 2026 präzisierte nun der BGH seine Rechtsprechung zum FernUSG weiter. Wir fassen das Wesentliche zusammen.

Wieso ist das FernUSG für Coaching- und Mentoring-Programme ein Problem?

Seit Jahren brummt der Markt für digitale Coaching- und Mentoring-Programme. Die Teilnehmenden zahlen teils enorme Geldsummen, um von Coaches und Mentoren Skills und Tipps für den Aufbau ihres eigenen Business zu erwerben.

Die Programme bestehen häufig aus synchronen und asynchronen Inhalten, die den Coachees und Mentees über digitale Plattformen bereitgestellt werden. Die Teilnehmenden können für gewöhnlich einerseits nach eigenem Tempo auf Plattformen digitale Kurse, Videos und Workbooks durcharbeiten und andererseits an Gruppen-Meetings, Live-Chats und 1:1-Sessions teilnehmen.

Solche Programme bewegen sich allerdings im Dunstkreis des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Für sog. Fernunterrichtsverträge i.S.d. FernUSG schreibt das Gesetz zwingend eine vorherige Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vor. Die Nicht-Zulassung von Fernunterricht ist eine Ordnungswidrigkeit, so dass Bußgelder drohen. Zugleich steht den Teilnehmenden dann grundsätzlich ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer Entgelte zu.

Was Fernunterricht i.S.d. Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) eigentlich ist und welche Folgen die Einstufung eines Coachings, Mentoring-Programms oder sonstigen Kurses oder Seminars als Fernunterricht hat, beantworten wir umfassend in diesen FAQ zum Fernunterrichtsschutzgesetz.

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

Worum ging es im BGH-Urteil?

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt der Entscheidung des BGH vom 7. Mai 2026 (Az. III ZR 142/25) schlossen zwei Unternehmer (B2B) einen Vertrag über ein sog. "Business Class Mentoring" zum Aufbau eines Online-Unternehmens. Das Entgelt belief sich hierfür auf 16.000 Euro.

Das Programm setzte sich im Wesentlichen zum einen aus dem Abruf von Videos und Skripten auf einer digitalen Plattform und zum anderen aus wöchentlichen Gruppen-Calls der Teilnehmenden zusammen. Ferner fanden individuelle 1:1 Calls, ein Austausch in einer "Facebook"-Gruppe und an einem Wochenende ein Präsenz-Seminar statt. Das Programm war nicht als Fernunterricht i.S.d. FernUSG durch die ZFU zugelassen.

Ein Mentee stritt mit dem Anbieter des Programms und klagte vor Gericht auf Rückzahlung des Entgelts. Der Fall kam schließlich zum BGH.

Wie entschied der BGH?

Der BGH hat den Fall nicht endgültig entschieden, sondern einige rechtliche Feststellungen getroffen, das vorinstanzlliche Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Aus der Entscheidung lassen sich weitere wesentliche Leitlinien für die Einordnung von Coaching- und Mentoring-Programmen als zulassungspflichtiger Fernunterricht i.S.d. FernUSG ableiten:

1. Das FernUSG gilt auch im B2B-Bereich

Der BGH bestätigte erneut, dass das FernUSG kein reiner Verbraucherschutz ist und daher nicht nur im B2C-Bereich gilt. Der Schutzbereich erstreckt sich nach Ansicht des BGH vielmehr auch auf Verträge zwischen Unternehmern. Im dem Vertrag zwischen zwei Unternehmern kann dies auch nicht ausgeschlossen oder anders geregelt werden.

2. Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vermittelt werden

Ein Vertrag über Fernunterricht i.S.d. FernUSG liegt nur dann vor, wenn Vertragsgegenstand die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ist und nicht die bloß Beratungs- und Betreuungsleistungen. Dies ist durch Betrachtung der Leistungen im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden oder auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten liegt.

Bestehen die Leistungen im Wesentlichen bzw. überwiegend in der Bereitstellung von Erklär-Videos, Workbooks und Leitfäden zum eigenständigen Durcharbeiten, spricht dies stark für Fernunterricht. Hingegen fallen reine, individuelle Coaching-, Beratungs- und Begleitungs-Dienstleistungen, bei denen den Teilnehmenden keine umfangreicheren (digitalen) Inhalten zum eigenständigen Durcharbeiten bereitgestellt werden, eher nicht darunter.

3. Die Bezeichnung des Programms ist unerheblich

Die Bezeichnung eines Vertrags als "Mentoring", "Mastermind" oder "Consulting" ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob das jeweilige Programm die objektive, systematische Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten beinhaltet.

4. Der Lernerfolg muss überwacht werden

Voraussetzung für das Vorliegen von Fernunterricht i.S.d. FernUSG ist die Überwachung des Lernerfolgs (sog. Lernerfolgskontrolle). Hierzu genügt allerdings bereits das vertraglich vorgesehene Recht der Teilnehmenden, in Live-Calls, via E-Mail oder über Messenger-Kanäle Fragen zu den Inhalten zu stellen und individuelles Feedback zu erhalten. Eine formelle Prüfung in Form von Klausuren oder sonstigen Tests muss hierfür weder angeboten noch durchgeführt werden.

5. Die Leistung muss räumlich und zeitlich getrennt erfolgen

Eine rein physische Distanz - etwa wenn das Programm online angeboten wird - reicht nicht automatisch aus, um eine räumliche Trennung i.S.d. FernUSG zu sein. Entscheidend ist, ob die Vermittlung primär asynchron (zeitversetzt, z. B. Videoplattformen) erfolgt. Liegt der Fokus auf synchroner, bidirektionaler Live-Kommunikation, bei der die Teilnehmenden direkt und mühelos Fragen stellen können, ist dies keine räumliche Trennung im Sinne des Gesetzes.

Die Darbietung der Leistungen und ihr Abruf durch den Lernenden muss also nicht nur an unterschiedlichen Orten, sondern auch zeitlich versetzt - asynchron - erfolgen. Werden synchrone Leistungen aufgezeichnet und den Teilnehmenden später auf einer Plattform bereitgestellt, sind sie insoweit als asynchron anzusehen, wenn sie zeitversetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt angeschaut werden können und eine synchrone Teilnahme damit entbehrlich machen. Synchron sind daher lediglich solche Leistungen, die entweder in physischer Präsenz oder via Online-Kommunikationstools ausschließlich synchron erbracht werden.

Für Anbieter von Coaching- und Mentoring-Programmen ergibt sich daraus eine klare Trennlinie, die auf dem Verhältnis zwischen synchronen und asynchronen Anteilen des Programms beruht:

  • Synchrone Leistungen: Ausschließliche oder überwiegende Live-Formate fallen nicht unter das FernUSG. Wer seine Kunden ausschließlich oder überwiegend im Rahmen von 1:1-Beratungen via Videokonferenz betreut oder interaktive Live-Workshops in Echtzeit anbietet, ist vom FernUSG in der Regel nicht betroffen und bedarf keiner Zulassung. Hier fehlt es dann an der tatbestandlichen räumlichen und zeitlichen Trennung.
  • Asynchrone Leistungen: Besteht ein Programm hingegen ausschließlich oder überwiegend aus abrufbaren Videomodulen, digitalen Workbooks oder zeitversetzt zu bearbeitenden Lektionen, ist der Tatbestand der räumlichen und zeitlichen Trennung erfüllt. Begleitende wöchentliche Live-Calls heilen diesen Zustand nicht, wenn der Schwerpunkt der Wissensvermittlung asynchron erfolgt. Vielmehr sind solche Live-Calls dann als Lernerfolgskontrolle i.S.d. FernUSG zu sehen.

Wie ist das BGH-Urteil einzuordnen?

Das BGH-Urteil bringt keine grundlegend neuen Erkenntnisse, sondern dient vielmehr der Präzisierung und Klarstellung. Weiterhin gilt somit als Faustregel:

  • Vollständig synchrone Coachings, Mentoring-Programme und sonstigen Dienstleistungen, wie 1:1-Sessions und Gruppen-Live-Meetings unterfallen nach dem BGH nicht dem FernUSG, unabhängig davon, ob sie in Präsenz oder online stattfinden.
  • Für vollständig asynchrone Programme auf digitalen Plattformen, die aus Videos, Workbooks und / oder digitalen Inhalten bestehen, bei denen nicht vorgesehen ist, dass die Teilnehmenden Fragen in 1:1-Sessions, Gruppen-Meetings oder Chats stellen können, gilt das FernUSG mangels sog. Lernerfolgskontrolle ebenso nicht.
  • Hingegen können solche Programme und Kurse, die sowohl aus asynchronen als auch synchronen Elementen bestehen, vom FernUSG erfasst und daher zulassungspflichtig sein.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Antonio Guillem / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Rechtliche Fragen? Unsere KI-Suche hilft
Laden…
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei