EuGH: Auch Social-Media-Posts können urheberrechtlich geschützt sein
Ein fremder Instagram- oder Facebook-Post ist schnell kopiert oder als Screenshot auf dem eigenen Account veröffentlicht. Gerade bei interessanten Aussagen oder aktuellen Diskussionen liegt das nahe. Urheberrechtlich kann eine solche Übernahme aber problematisch sein.
Inhaltsverzeichnis
- Worum ging es?
- Können 22 Zeilen urheberrechtlich geschützt sein?
- Öffentlich gepostet – also frei verwendbar?
- Darf ich einen fremden Post verwenden, wenn ich darüber berichte?
- Kommerzieller Influencer-Account: Ist § 50 UrhG ausgeschlossen?
- Darf dabei der komplette fremde Post gezeigt werden?
- Reicht es, den ursprünglichen Account zu nennen?
- Hilft das Zitatrecht?
- Vorsicht bei Screenshots
- Fazit
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nun über einen Facebook-Post mit gerade einmal 22 Zeilen zu entscheiden. In seinem Urteil vom 3. September 2026 (C-598/24) beschäftigt er sich mit einer Frage, die für Instagram, Facebook und andere soziale Netzwerke praktisch relevant ist: Wann ist schon ein kurzer Post urheberrechtlich geschützt – und wann darf er von anderen übernommen werden?
Worum ging es?
Eine rumänische Lehrerin hatte auf Facebook erklärt, warum sie zum Schuljahresbeginn keine Geschenke von Eltern erhalten möchte. Eine Online-Zeitung griff das Thema wenige Tage später auf und veröffentlichte den 22-zeiligen Text vollständig auf ihrer Website – ohne vorherige Zustimmung der Lehrerin. Ihr Name und ein Link zum ursprünglichen Facebook-Post wurden erst später ergänzt.
Die rumänischen Gerichte hielten den Text zunächst nicht für urheberrechtlich geschützt. Der EuGH musste deshalb klären, ob überhaupt schon ein solch kurzer Social-Media-Post ein geschütztes Werk sein kann.
Können 22 Zeilen urheberrechtlich geschützt sein?
Ja. Ein Text braucht keine bestimmte Mindestlänge, um urheberrechtlich geschützt zu sein.
Der EuGH stellt darauf ab, ob der Text eine eigene geistige Schöpfung darstellt, in der die Persönlichkeit seines Verfassers zum Ausdruck kommt. Hat jemand bei Wortwahl, Aufbau und Formulierung eigene kreative Entscheidungen getroffen, kann deshalb bereits ein kurzer Facebook- oder Instagram-Post geschützt sein.
Praxistipp: Wer lediglich die Information oder Idee aus einem fremden Post aufgreifen möchte, sollte sie mit eigenen Worten wiedergeben. Geschützt ist grundsätzlich die konkrete Gestaltung des Textes – nicht die bloße Information oder Idee dahinter.
Öffentlich gepostet – also frei verwendbar?
Nein. Ein öffentlich sichtbarer Post ist nicht automatisch frei verwendbar. Wer einen fremden Text oder ein fremdes Bild kopiert und auf dem eigenen Account erneut veröffentlicht, braucht dafür grundsätzlich die Zustimmung des Rechteinhabers – sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Das gilt auch für Screenshots: Das bloße Abfotografieren oder Screenshotten eines Posts macht dessen Inhalt nicht frei verwendbar. Wird der Screenshot anschließend in einer eigenen Story oder einem eigenen Beitrag veröffentlicht, kann darin eine urheberrechtlich relevante Nutzung liegen.
Darf ich einen fremden Post verwenden, wenn ich darüber berichte?
Hier kann § 50 UrhG ins Spiel kommen. Die Vorschrift erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung fremder Werke bei der Berichterstattung über Tagesereignisse.
Ein „Tagesereignis“ muss kein politisches Großereignis sein. Es genügt ein Vorgang, an dem zum Zeitpunkt der Berichterstattung ein öffentliches Informationsinteresse besteht. Der EuGH hielt es deshalb jedenfalls für möglich, dass die Diskussion über Geschenke an Lehrkräfte zum Schuljahresbeginn ein solches aktuelles Ereignis darstellt. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall tatsächlich erfüllt waren, muss das nationale Gericht prüfen.
Für Influencer ist das durchaus relevant: Wer auf seinem Account tatsächlich über eine aktuelle Debatte oder ein aktuelles Ereignis berichtet, kann sich grundsätzlich auf die Ausnahme des § 50 UrhG für die Berichterstattung über Tagesereignisse berufen. Dass der Account kommerziell betrieben wird, schließt diese Ausnahme nicht aus.
Kommerzieller Influencer-Account: Ist § 50 UrhG ausgeschlossen?
Nein. Genau dazu enthält das EuGH-Urteil eine wichtige Aussage.
Die Ausnahme für die aktuelle Berichterstattung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass mit der Nutzung kein direkter oder indirekter wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist. Ein kommerzieller Hintergrund schließt die Berufung auf die Ausnahme deshalb nicht automatisch aus.
Das ist aber kein allgemeiner Freibrief für Reposts auf gewerblichen Accounts. Der fremde Inhalt muss tatsächlich im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein aktuelles Ereignis verwendet werden.
Wer einen fremden Post lediglich übernimmt, weil er unterhaltsam ist, gut zum eigenen Account passt oder die eigenen Produkte und Leistungen interessanter erscheinen lässt, kann sich nicht schon deshalb auf § 50 UrhG berufen.
Praxistipp für Influencer: Entscheidend ist nicht, ob mit dem Account Geld verdient wird, sondern warum der fremde Inhalt verwendet wird. Wer über eine aktuelle Diskussion berichtet, sollte nur das übernehmen, was für diese Berichterstattung wirklich benötigt wird.
Darf dabei der komplette fremde Post gezeigt werden?
Hier ist Zurückhaltung angebracht. § 50 UrhG erlaubt die Nutzung nur in einem Umfang, den der Berichterstattungszweck erfordert. Bei einem längeren Post wird es deshalb häufig genügen, nur den Teil wiederzugeben, auf den sich die eigene Berichterstattung bezieht.
Aus dem neuen EuGH-Urteil lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass kurze Posts generell vollständig kopiert werden dürfen. Der Gerichtshof hat vielmehr ausdrücklich entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Ausnahme für die aktuelle Berichterstattung auf kurze Ausschnitte eines geschützten Werkes beschränken dürfen.
Für die Praxis bedeutet das: Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte einen fremden Post nicht komplett übernehmen, wenn ein Ausschnitt oder eine Wiedergabe mit eigenen Worten für den eigenen Beitrag ausreicht.
Reicht es, den ursprünglichen Account zu nennen?
Nein. Eine Quellenangabe macht eine ansonsten unzulässige Nutzung nicht zulässig.
Wer sich auf eine gesetzliche Ausnahme wie § 50 UrhG stützen kann, muss zusätzlich die gesetzlichen Vorgaben zur Quellenangabe beachten. § 63 UrhG verlangt bei Vervielfältigungen und Verbreitungen nach § 50 grundsätzlich eine deutliche Quellenangabe.
Die Reihenfolge ist deshalb wichtig: Zunächst muss es überhaupt eine rechtliche Grundlage für die Nutzung geben. Erst dann stellt sich die Frage, wie die Quelle anzugeben ist.
Hilft das Zitatrecht?
Unter den Voraussetzungen des § 51 UrhG kann ein fremder Social-Media-Post auch zitiert werden. Dafür braucht es allerdings einen eigenen Zitatzweck.
Wer sich etwa mit einer Aussage auseinandersetzt, sie kritisiert, erläutert oder als Beleg für eine eigene Aussage verwendet, kann sich eher auf das Zitatrecht berufen. Der fremde Inhalt muss in den eigenen Gedankengang eingebunden sein.
Einen fremden Post lediglich als Screenshot zu übernehmen und dazu „Sehe ich genauso“ oder ein Emoji zu schreiben, dürfte dafür regelmäßig nicht genügen. Der fremde Inhalt dient dann eher als Ersatz für einen eigenen Beitrag als als Beleg für eine eigene Auseinandersetzung.
Vorsicht bei Screenshots
Bei Screenshots kommt noch ein weiteres Problem hinzu: Ein Social-Media-Post besteht häufig nicht nur aus Text.
Zu sehen sind möglicherweise Fotos, Illustrationen, Infografiken oder andere geschützte Inhalte. Für sie können eigene Urheber- und Nutzungsrechte bestehen. Selbst wenn die Wiedergabe eines Textausschnitts zulässig ist, darf deshalb nicht automatisch das dazugehörige Foto mit übernommen werden.
Gerade für Influencer ist das relevant, weil häufig der komplette Post einschließlich Bild, Accountname und Gestaltung gescreenshottet und anschließend in einer Story oder einem eigenen Beitrag veröffentlicht wird. Rechtlich können damit mehrere geschützte Inhalte gleichzeitig genutzt werden.
Mit den urheberrechtlichen Risiken beim Reposten fremder Inhalte auf Instagram beschäftigen wir uns ausführlicher in unserem Beitrag Instagram: Urheberrechtsverletzung beim Reposten?.
Fazit
Auch kurze Social-Media-Posts können urheberrechtlich geschützt sein. Öffentlich sichtbar heißt nicht frei verwendbar. Wer nur die enthaltene Information aufgreift und selbst formuliert, ist meist auf der sichereren Seite. Für aktuelle Berichterstattung kann § 50 UrhG eine Übernahme erlauben – auch bei kommerziellen Accounts. Dabei darf aber nur so viel übernommen werden, wie für die Berichterstattung wirklich nötig ist.
Für bloße Reposts gilt: Im Zweifel vorher die Zustimmung einholen.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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