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Darf man KI-generierte Bilder kommerziell für Produkte nutzen?

20.07.2023, 11:55 Uhr | Lesezeit: 6 min
Darf man KI-generierte Bilder kommerziell für Produkte nutzen?

Das Thema „Künstliche Intelligenz (KI)“ wird derzeit kontrovers in der Öffentlichkeit diskutiert. Was die einen als neuen Meilenstein des technischen Fortschritts anpreisen, stellt für andere ein nicht zu unterschätzendes Risiko für die gesamte Menschheit dar. Zu was KI bereits heute imstande ist, lässt sich eindrucksvoll am Beispiel von ChatGPT nachvollziehen. Anhand einiger Vorgaben durch den Nutzer werden von der KI innerhalb weniger Sekunden ganze Schrift- oder Bildwerke erstellt, für die ein Mensch u. U. sehr viel Zeit hätte aufwenden müssen. Kein Wunder also, dass KI inzwischen auch das Interesse des Handels geweckt hat, der hierin neue Möglichkeiten der kommerziellen Nutzung erblickt. In diesem Zusammenhang wurde uns von einem Online-Händler kürzlich die Frage gestellt, ob er KI-generierte Bilder auf seine Produkte aufdrucken dürfe, um diese anschließend kommerziell zu verwerten. Dieser Frage gehen wir im folgenden Beitrag auf den Grund.

Kein Urheberrecht an KI-generierten Inhalten

In Deutschland genießen bestimmte Inhalte von Gesetzes wegen urheberrechtlichen Schutz. Hierzu gehören u. a. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Allerdings sind Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen. Danach können ausschließlich durch KI erzeugte Inhalte für sich genommen keine Werke i.S.d. Urheberrechtsgesetzes sein, weil es sich nicht um persönliche (menschliche) geistige Schöpfungen handelt.

Während nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz Werke, d.h. persönliche geistige Schöpfungen, stets automatisch von Gesetzes wegen geschützt sind, ohne dass sich der Urheber hierfür bei einer Behörde registrieren muss, ist dies nach dem US-Urheberrecht anders. Dem US-Recht unterliegende Werke sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und ordnungsgemäß bei der hierfür zuständigen Behörde, dem United States Copyright Office (Urheberrechtsbehörde der Vereinigten Staaten), registriert werden.

In einer jüngst veröffentlichen Kommunikation lehnt die US-Behörde den urheberrechtlichen Schutz an bestimmten KI-generierten Inhalten ausdrücklich ab.

Daraus folgt, dass sich Hersteller von Produkten mit ausschließlich KI-generierten Inhalten nicht auf urheberrechtlichen Schutz berufen können, sofern nicht das Produkt selbst, etwa aufgrund seiner besonderen Gestaltung, urheberrechtlich geschützt ist. Zwar kann sich der Hersteller ggf. noch auf den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz berufen. Mangels eines eigenen Urheberrechtsschutzes an ausschließlich KI-generierten Inhalten, besteht jedoch ein geringerer Nachahmungsschutz, als bei der kommerziellen Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte.

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Verletzung von Urheberrechten durch den KI-generierten Inhalt

Eine KI ist nicht etwa per se intelligent und erzeugt Inhalte alleine aus sich selbst heraus, sondern wird vielmehr dadurch „intelligent“, dass sie maschinell lernt, d.h. konkret - im Rahmen ihres jeweils vorgegebenen Algorithmus - ständig die ihre verfügbaren Informationsquellen, etwa aus dem allgemein zugänglichen Internet oder auch aus sonstigen, für sie zugänglichen Datenbanken, durchforstet, auswertet und gewissermaßen in sich aufnimmt. Typischerweise unterscheidet eine KI bei ihrem Lernprozess nicht, ob die von ihr aufgesuchten und ausgewerteten Informationen urheberrechtlich geschützt bzw. urheberrechtlich relevant sind. Dies bedeutet, dass die KI dabei zumindest auch auf urheberrechtlich geschützte Werke zurückgreift und diese daher in Einzelfällen ganz oder teilweise im Output der KI - also in dem durch die KI generierten Inhalt - enthalten sein können.

Hierbei kann es durchaus passieren, dass der von der KI generierte Inhalt dem urheberrechtlich geschützten Werk eines Dritten „zu nahekommt“, mit der Folge, dass die kommerzielle Verwertung des generieten Inhalts ohne eine entsprechende Lizenz des Rechteinhabers eine Urheberrechtsverletzung nach sich zöge.

Verletzung von Markenrechten durch den KI-generierten Inhalt

Neben dem Risiko einer Urheberrechtsverletzung bei der kommerziellen Verwertung von KI-generierten Inhalten kann es u. U. auch zu Markenrechtsverletzungen kommen. Markenrechtlicher Schutz setzt auch in Deutschland voraus, dass der geschützte Begriff bzw. das geschützte Zeichen als Marke in einem behördlichen Register (z. B. DPMA) eingetragen ist. Eine Markenrechtsverletzung ist denkbar, wenn der von der KI erzeugte Inhalt einer eingetragenen Marke „zu nahekommt“ und dies bei den angesprochenen Marktteilnehmern zu einer Verwechslungsgefahr führt. Zur Vermeidung von Markenrechtsverletzungen sollte der Nutzer der KI für den generierten Inhalt daher eine umfassende Markenrecherche durchführen (lassen), bevor er den Inhalt für seine Produkte kommerziell benutzt.

Fraglich ist, ob eine solche Markenrecherche heutzutage nicht auch schon mittels einer KI durchgeführt werden könnte, da hierzu in erster Linie der Abgleich mit Daten erforderlich ist, die in öffentlich zugänglichen Online-Registern hinterlegt sind. Gegebenenfalls ließe sich die KI sogar so „einstellen“, dass bereits bei der Erstellung des gewünschten Inhalts ein Datenabgleich mit eingetragenen Marken erfolgt, um eine Markenrechtsverletzung von Vornherein auszuschließen. Wenngleich solche Szenarien heutzutage durchaus denkbar sind, muss der Nutzer der KI doch mit dem Risiko leben, dass die KI an dieser Stelle rechtlich nicht sauber arbeitet und am Ende ein „falsches“ Ergebnis liefert. Dieses Risiko wäre vom Nutzer der KI zu tragen.

Entgegenstehende Nutzungsbedingungen des KI-Anbieters

Hinter jeder KI steht ein Anbieter, mit dem der Nutzer einen Vertrag zur Nutzung der KI abschließen muss, bevor er die KI nutzen kann. Üblicherweise verwendet der Anbieter hierfür eigene Nutzungsbedingungen, die der Nutzer vor der erstmaligen Nutzung der KI akzeptieren muss. Darin kann der Anbieter bestimmte Anwendungen der KI erlauben oder untersagen. Die Nutzungsbedingungen für ChatGPT sind beispielsweise hier hinterlegt.

Untersagt der Anbieter in seinen Nutzungsbedingungen etwa die Nutzung der von ihm bereitgestellten KI für kommerzielle Zwecke, so würde sich der Nutzer bei einer kommerziellen Verwertung der mit der entsprechenden KI erzeugten Inhalte (auch) vertragswidrig verhalten und müsste ggf. mit vertraglichen Sanktionen des Anbieters rechnen. Zur Vermeidung von Vertragsverstößen sollte der Nutzer der KI daher die Nutzungsbedingungen des Anbieters prüfen (lassen), bevor er den Inhalt für seine Produkte kommerziell benutzt.

Fazit

Die Nutzung von KI-generierten Inhalten für Produkte zu kommerziellen Zwecken ist zwar grundsätzlich denkbar, allerdings mit einigen rechtlichen Risiken verbunden.

Mangels eines eigenen Urheberrechtsschutzes an ausschließlich KI-generierten Inhalten, hat der Nutzer einen geringeren Nachahmungsschutz, als bei der kommerziellen Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte. Zudem kann die kommerzielle Verwertung KI-generierter Inhalte unter Umständen Urheberrechte und ggf. auch Markenrechte Dritter verletzen. Schließlich kann die kommerzielle Verwertung KI-generierter Inhalte gegen die Nutzungsbedingungen des Anbieters der KI verstoßen und somit zu vertraglichen Sanktionen durch den Anbieter führen.

Wer als Händler KI-generierte Inhalte für seine Produkte nutzen und kommerziell verwerten möchte, sollte sich der rechtlichen Risiken bewusst sein und dies ggf. bei seiner Kalkulation berücksichtigen.

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3 Kommentare

S
Stefan 30.01.2024, 15:33 Uhr
Das Problem ist noch viel größer
Ein schönes Beispiel ist der Pariser Eiffelturm.

Dieser darf fotografisch abgelichtet werden und das Foto darf veröffentlicht werden, zumindest bei Tag. Hier ist das Urheberrecht am Eiffelturm nämlich seit 1993 erloschen.

Anders sieht es in der Nacht aus. Denn dann ist eine Lichtinstallation von Pierre Bideau zu sehen. Und hier ist das Urheberrecht noch nicht abgelaufen, um genau zu sein erlischt das Urheberrecht erst Ende dieses Jahrhunderts, nämlich im Laufe des Jahres 2091.

Und da auch Bildern die von öffentlichem Grund aus gefertigt wurdenn nach französischem Recht dem Urheberrecht für das Motiv unterliegen, unterliegt auch das KI-Trainings-Material dem Urheberrecht und damit das fertige Werk - zumindest wenn es eine beleuchtete Variante darstellt. Sehr interessant dürfte das auch bei Cartoon-Varianten werden.
S
Sebastian 26.01.2024, 15:19 Uhr
.
Guter Beitrag, vielen Dank!
H
Hasan 22.12.2023, 06:52 Uhr
Darf man das?
Angenommen ich erstelle durch KI Super Mario. Muskulös mit Tattoo.... Aber es ist sehr gut zu erkennen das es Mario ist. Dann habe ich ja sogesehen die Urheberrechte verletzt??!!

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