Das EU-Umweltzeichen
Umweltschutz ist ein Thema, das sich hervorragend zu Werbezwecken eignet. Nur, was ist das EU-Umweltzeichen überhaupt? Wie erlangt man es und von wem wird es nach welchen Kriterien vergeben? Lesen Sie hierzu den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Inhaltsverzeichnis
I. Was ist das EU-Umweltzeichen?
Das EU-Umweltzeichen (sog. Euroblume oder Ecolabel) ist eine Kennzeichnung besonders umweltfreundlicher Verbraucherprodukte und Dienstleistungen.
Es ist in der ganzen Europäischen Union, in Norwegen, in Lichtenstein und in Island anerkannt. Hersteller, Importeure und Dienstleistungsunternehmen können sich für „die Blume“ bewerben.
Es kann für alle Erzeugnisse und Dienstleistungen vergeben werde, die auf dem Markt der Gemeinschaft gegen Entgelt oder kostenlos zur Verteilung, zum Verbrauch oder zur Verwendung angeboten werden. Ausgenommen sind Human- und Tierarzneimittel sowie Medizinprodukte und medizinische Geräte jeder Art.
Europaweit ist das EU-Umweltzeichen an mehr als 1.100 Unternehmen in über 20 Produktkategorien vergeben worden. Und es kommen ständig neue Produktgruppen hinzu.
Beispiele für Produktgruppen sind: Haushaltsgeräte, Fernseh- und Elektrogeräte, Bekleidung und Schuhe, Papierprodukte, Reinigungsprodukte und Beherbergungsbetriebe.
II. Wo ist das EU-Umweltzeichen geregelt?
Die Regelung für das EU-Umweltzeichen ist Teil der Gemeinschaftspolitik für Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch, mit der nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die Gesundheit, das Klima und die natürlichen Ressourcen reduziert werden sollen. Eingeführt wurde das System mit der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 und geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000. Um die Wirksamkeit des EU-Umweltzeichens zu erhöhen und seine Anwendung zu vereinfachen, wurde die neue Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das Umweltzeichen (im Folgenden „die Verordnung“) erlassen. Sie hebt die vorherigen Verordnungen auf, findet jedoch noch Anwendung auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung geschlossen wurden, bis diese regulär enden.
III. Wie wird das EU-Umweltzeichen vergeben?
Jeder Mitgliedsstaat benennt zuständige Stellen zur Ausführung der in der Verordnung vorgesehenen Aufgaben. In Deutschland sind die RAL g GmbH sowie das Umweltbundesamt verantwortlich.
Die Vergabe erfolgt dann über diese zuständige Stelle (Art. 9 der Verordnung):
- Jeder Unternehmer, der das EU-Umweltzeichen verwenden möchte, stellt einen Antrag bei der zuständigen Stelle des Mitgliedsstaates, woher das Produkt stammt oder, bei Produkten aus einem Drittland, bei der zuständigen Stellen des Mitgliedsstaates, in dem das Produkt in Verkehr gebracht werden soll.
- Die zuständige Stelle erhebt eine Antragsgebühr gemäß Anhand III der Verordnung (zwischen 200 € und 1200 € je nach Größe des Unternehmens des Antragsstellers) und überprüft innerhalb von 2 Monaten anhand der dem Antrag beigefügten Unterlagen, ob das Produkt die jeweiligen EU-Umweltzeichenkriterien erfüllt.
- Erfüllt das Produkt die Kriterien, weist die zuständige Stelle dem Produkt eine Registriernummer zu und schließt mit dem Unternehmer einen Vertrag ab, in dem die Verwendung des EU-Umweltzeichens geregelt ist. Nach Abschluss des Vertrages darf der Unternehmer sein Produkt kennzeichnen.
- Danach unterrichtet die zuständige Stelle die Kommission über die Vergabe des EU-Umweltzeichens. Daraufhin trägt die Kommission das Produkt in ein gemeinsames Verzeichnis ein, das auf der Webseite zum EU-Umweltzeichen öffentlich zugänglich ist.
Die zuständige Stelle muss regelmäßig überprüfen, ob die Produkte, für die sie das EU-Umweltzeichen vergeben hat, noch die Anforderungen an die Bewertung erfüllen.
Zusätzlich zur Antragsgebühr kann die zuständige Stelle vorschreiben, dass der Antragsteller eine jährlich zu entrichtende Gebühr von bis zu 1500 € entrichten muss (für Kleinstunternehmen höchstens 350 €). Zu beachten ist, dass die Verordnung hier aber nur einen Rahmen festlegt, so dass die Entgelte in den jeweiligen Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich sind.
IV. Welche Kriterien werden für die Vergabe herangezogen?
Zuständig für die Kriterienauswahl ist der Ausschuss für das Umweltzeichen der EU (AUEU). Der Ausschuss setzt sich aus den zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten, Vertretern von Umwelt-, Verbraucher- und Industrieverbänden, Gewerkschaften sowie Vertretern von kleineren und mittleren Unternehmen und des Handels zusammen. Die vom AUEU vorgeschlagenen Kriterien bedürfen der Zustimmung der Kommission und der Mitgliedsstaaten. Die Pluralität des Gremiums garantiert eine unabhängige und staatlich kontrollierte Produktprüfung, die die verschiedenen betroffenen Bereiche berücksichtigt.
Die Kriterien werden auf wissenschaftlicher Grundlage und unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus des Produktes (von der Herstellung über den Verbrauch bis zur Entsorgung) festgelegt. Wenn die Kriterien offiziell verabschiedet wurden, bleiben sie ca. 3-5 Jahre in Kraft. Danach erfolgt meist eine Verschärfung der Kriterien, die von den neusten technischen Entwicklungen abhängt. Dies gewährleistet, dass die Kriterien immer auf dem neuesten Stand bleiben.
Dabei werden insbesondere folgende Kriterien herangezogen (Art. 6 der Verordnung):
- Die wichtigsten Umweltauswirkungen, insb. auf den Klimawandel, Energie- und Ressourcenverbrauch, Abfallerzeugung etc.
- Die Möglichkeit der Substitution von gefährlichen Stoffen durch weniger gefährliche.
- Die Möglichkeit, die Umweltauswirkungen von Erzeugnissen durch eine Verbesserung ihrer Langlebigkeit und Wiederverwendbarkeit zu verringern.
- Die Nettobilanz zwischen Umweltvorteilen und –belastungen.
- Gegebenenfalls soziale und ethische Aspekte, wie Einhaltung der Normen der internationalen Arbeitsorganisation.
- So weit wie möglich, das Ziel der Verringerung der Tierversuche.
V. Welche Vorteile bringt das EU-Umweltzeichen?
Anhand des EU-Umweltzeichens kann der Verbraucher die umweltfreundlichsten Qualitätsprodukte auf einen Blick erkennen.
Für Hersteller und Händler bietet „die Blume“ eine Möglichkeit einen Mehrwert ihrer Produkte und einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen, denn die ausgezeichneten Produkte haben nicht nur geringere Umweltauswirkungen als der Marktdurchschnitt, sondern bieten dabei auch die Sicherheit und Eignung für den vorgesehenen Gebrauch.
Zum Beispiel dürfen Matratzen, um das Umweltzeichen zu bekommen, nur geringe Luft- und Wasserverschmutzung während der Fabrikation verursachen und müssen zudem strenge Dauerbelastungstests überstehen, die beweisen, ob sie die Elastizität auch nach tausendmaligem Zusammendrücken beibehalten.
Zwar ist Vergabe des EU-Umweltzeichens mit dem des deutschen Blauen Engels vergleichbar (ähnliche Vergabegrundlagen) und verfolgt ähnliche Ziele, nämlich Verbraucherinnen und Verbraucher, öffentliche Hand und gewerbliche Wirtschaft durch verlässliche Produktinformationen in die Lage zu versetzen, durch eine gezielte Nachfrage nach umweltfreundlichen Produkten ökologische Produktinnovationen zu fördern und damit Umweltbelastungen zu reduzieren, jedoch bietet das EU-Umweltzeichen eine überregionale Anerkennung der Umweltfreundlichkeit in allen Ländern der EU sowie in Norwegen, Lichtenstein und Island.
Allerdings ist das EU-Umweltzeichen laut Angaben des Umweltministeriums in Deutschland derzeit noch nicht weit verbreitet. Zu berücksichtigen ist aber, dass sein Bekanntheitskrad dennoch zunimmt. Im Jahre 2006 hatten bei einer EU-weiten Befragung nur 11% von diesem Zeichen gehört, im Jahre 2009 waren es bereits 40%.
Abschließend kann zusammengefasst werden, dass das EU-Umweltzeichen eine transparente und vertrauenswürdige Auszeichnung für besonders umweltfreundliche und sichere Produkte darstellt, dessen Bekanntheit kontinuierlich steigt.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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