Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Kleinanzeigen.de
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von Axel Stoltenhoff

LG Berlin: Werbung mit abgelaufenem TÜV-Zertifikat auch bei Hinweis auf das Ablaufdatum irreführend

News vom 21.09.2022, 11:03 Uhr | Keine Kommentare

Die Verwendung von Zertifikaten und Gütesiegeln ist eine verbreitete Methode, um die besondere Produktqualität hervorzuheben und sich dadurch von Mitbewerbern abzuheben. An die rechtskonforme Werbung sind aber hohe Anforderungen zu stellen, deren Missachtung zu wettbewerbsrechtlichen Verfahren führen kann. Dass die Werbung mit einem abgelaufenen TÜV-Zertifikat auch dann irreführend ist, wenn das Ablaufdatum konkret genannt wird, entschied das LG Berlin. Lesen Sie mehr zum Urteil.

I. Der Sachverhalt

In einem Rundschreiben an seine Kunden warb ein Energieversorger mit dem Siegel des TÜV Saarland über geprüfte Abrechnungsgenauigkeit.

Dem Siegel war der Zusatz „Gültig bis 25.6.2020“ beigefügt. Das Rundschreiben war nach diesem Datum verschickt worden.

Die Wettbewerbszentrale sah in dem Werbeschreiben eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG sowie eine unerlaubte Verwendung von Gütezeichen gemäß Anhang 3 Nr. 2 des UWG und klagte gegen das Unternehmen nach erfolgloser Abmahnung vor dem LG Berlin auf Unterlassung.

Der beklagte Energieversorger verteidigte sich mit der Rechtsauffassung, auf die zwischenzeitliche Ungültigkeit des Zertifikats durch den Zusatz „Gültig bis 25.6. 2020“ unzweideutig hingewiesen und damit keine falschen Verbrauchererwartungen hervorgerufen zu haben.

Banner Unlimited Paket

II. Das Urteil

Das LG Berlin gab mit Urteil vom 7.12.2021 (AZ.: 103 O 110/20) der Klägerin (Wettbewerbszentrale) Recht. Das Gericht stufte die Werbung als irreführend ein, da mit einem TÜV-Zertifikat geworben werde, das zum Zeitpunkt der Verwendung nicht mehr gültig gewesen sei.

Durch die Werbung mit dem TÜV-Siegel bringe das Unternehmen zum Ausdruck, dass die durch das Siegel belegte besondere Qualität zum Zeitpunkt des Schreibens noch bestehe und nicht einen vergangenen Zeitraum betreffe. Die durch das TÜV-Siegel belegte Abrechnungsgenauigkeit könne nicht dauerhaft unterstellt werden, sondern müsse fortlaufend geprüft und zertifiziert werden.

Die Irreführung entfalle auch nicht durch den Umstand, dass auf den Ablauf der Siegelgültigkeit hingewiesen werde.

Das TÜV-Zertifikat trete blickfangmäßig hervor und erwecke unabhängig vom genauen Inhalt der zugrundeliegenden Prüfung bei den angesprochenen Verkehrskreisen abstrakte Gütevorstellungen im Hinblick auf die beworbene Abrechnungsgenauigkeit.

Auf den Gegenstand der Prüfung (hier: Abrechnungsgenauigkeit) komme es nicht mehr an, sodass ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise den erläuternden einschränkenden Zusatz zum TÜV-Logo nicht mehr lesen oder mit der Werbeaussage in Relation setzen werde.

Niemand rechne damit, dass mit objektiv nicht mehr gültigen Zertifikaten geworben werde.

III. Fazit

Bei der Werbung für Waren und Dienstleistungen mit TÜV-Siegeln oder anderen Zertifikaten sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuell gültiges Prüfzertifikat vorliegt, das im Streitfall auch belegt werden kann.

Stets unzulässig ist es nämlich, mit abgelaufenen Siegeln und Zertifikaten zu werben. Auch ein Hinweis auf ein vergangenes Ablaufdatum beseitigt die Unzulässigkeit nicht.

Mehr zu den rechtlichen Anforderungen bei der Werbung mit Gütesiegeln und Zertifikaten lesen Sie in diesem Beitrag.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Autor:
Axel Stoltenhoff
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller