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Recht auf Reparatur - Neue Pflichten für Hersteller und Händler

23.02.2024, 15:44 Uhr | Lesezeit: 11 min
Recht auf Reparatur - Neue Pflichten für Hersteller und Händler

Die EU steht kurz vor der formellen Verabschiedung einer Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Produkten. Verbraucher sollen für einige Produkte ein Recht auf Reparatur erhalten, das sich in Form von neuen Pflichten auf Hersteller, Importeure und Händler auswirken wird. Wir geben einen Überblick über die geplanten Neuerungen und was sie für die Produktion und den Handel bedeuten.

I. Einführung des Rechts auf Reparatur

Anfang Februar 2024 haben sich der Rat und das Parlament der Europäischen Union (EU) vorläufig auf den Inhalt einer Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1818 geeinigt (im Folgenden nur "Richtlinie").

Kern dieser Richtlinie ist ein neues Recht auf Reparatur, das es Verbrauchern ermöglichen soll, von Herstellern und ggf. auch von Importeuren und Händlern über einen längeren Zeitraum die Reparatur bestimmter Produkte zu verlangen. Die Hersteller werden künftig zur Reparatur ihrer Produkte verpflichtet sein. Zugleich werden in Zukunft auch standardisierte Reparaturinformationen bereitgestellt werden müssen, so dass neben dem Hersteller auch Händler und unabhängige Reparaturbetriebe die Produkte reparieren können.

Die geplante Richtlinie muss nun aber erst noch formell verabschiedet und anschließend von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in die nationalen Rechtsordnungen umgesetzt werden. In Deutschland wird der Gesetzgeber einige Vorschriften im BGB anpassen müssen.

Hinweis: Die Rechtstexte, die die IT-Recht Kanzlei im Rahmen ihrer Schutzpakete ihren Mandanten zur rechtlichen Absicherung ihres Online-Vertriebs zur Verfügung stellt, berücksichtigen stets die aktuellen Vorgaben des Verbraucherschutzrechts und gestalten diese im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aus. Buchen Sie gerne noch heute eines unserer Schutzpakete oder sprechen Sie uns an, wenn Sie vorab noch Fragen hierzu haben.

II. Hintergrund und Zweck des Rechts auf Reparatur

Hintergrund und Zweck der Einführung des Rechts auf Reparatur ist die Erreichung eines möglichst hohen Verbraucher- und Umweltschutzniveaus (Art. 1 der Richtlinie). Insbesondere sollen Verbraucher leichter physische Waren reparieren lassen können, statt sie durch neue Waren zu ersetzen. Dies soll erreicht werden, indem für Verbraucher der Zugang zu Reparaturdienstleistungen nicht nur einfacher, sondern auch schneller und transparenter werden soll.

Nach dem Wunsch der EU sollen künftig fehlerhafte oder beschädigte Waren nicht mehr vorzeitig entsorgt werden, wenn eine Reparatur von Verbrauchern zwar gewünscht, aber gegenüber den Herstellern nicht durchgesetzt werden kann. Durch die Erweiterung von Reparaturmöglichkeiten sollen die Verbraucher gekaufte Waren insgesamt länger nutzen, so dass es seltener zum Kauf neuer Produkte kommt und auf diese Weise Abfall und Müll verringert werden. Letztlich soll dies die unnötige Produktion neuer Produkte vermeiden, Energie und Ressourcen schonen und somit auch zu einem geringfügigeren Ausstoß von Treibhausgasen führen. Die EU will damit nachhaltigere Geschäftsmodelle fördern.

III. Anwendungsbereich des Rechts auf Reparatur

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1. Anwendungsbereich

Das Recht auf Reparatur bzw. die Verpflichtung von zuvorderst Herstellern wird - zumindest zu Beginn - nicht auf sämtliche Arten von Waren Anwendung finden. Vielmehr wird dies zunächst nur für solche Waren gelten, für die Anforderungen an die Reparierbarkeit in den in Anhang II der Richtlinie aufgelisteten Rechtsakten der EU und an den Umfang der Reparierbarkeit festgelegt sind.

2. Konkret betroffene Produkte

In Anhang II der Richtlinie werden aktuell folgende Waren aufgelistet, die somit zunächst vom Recht auf Reparatur erfasst sein werden:

  • Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Verordnung (EU) 2019/2023
  • Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Verordnung (EU) 2019/2022
  • Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Verordnung (EU) 2019/2024
  • Kühlgeräte gemäß der Verordnung (EU) 2019/2019
  • Elektronische Displays gemäß der Verordnung (EU) 2019/2021
  • Schweißgeräte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1784
  • Staubsauger gemäß der Verordnung (EU) Nr. 666/2013
  • Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2019/424
  • Mobiltelefone, Schnurlostelefone und Tablets

Wie die Liste in Anhang II der Richtlinie deutlich zeigt, stehen aktuell vor allem Elektronikgeräte im Fokus, bei denen die Reparatur nach bisherigen Erfahrungen häufig aus verschiedenen Gründen kaum bzw. nur unter erschwerten Bedingungen möglich war. Zusammen mit den rechtlichen Anforderungen aus den angeführten anderen EU-Rechtsakten soll das Recht auf Reparatur nun die Möglichkeiten zur Reparatur dieser Geräte erweitern.

3. Geplante Ausweitung des Anwendungsbereichs

Mit Verabschiedung der Richtlinie wird der EU-Kommission die Befugnis übertragen, sog. delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II der Richtlinie künftig zu ändern, sobald in weiteren EU-Rechtsakten aufgrund der sog. Ökodesign-Verordnung Reparaturanforderungen an zusätzliche Produktarten gestellt werden.

In Zukunft kann die EU-Kommission aufgrund der Ökodesign-Verordnung somit Anforderungen an die Reparierbarkeit für neue Produkte einführen, die sie sodann auch in die Liste der Produkte, die unter die Richtlinie über das Recht auf Reparatur fallen, aufnehmen muss (Anhang II der Richtlinie).

IV. Neues Recht auf Reparatur

1. Recht auf Reparatur im Detail

Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie können Verbraucher vom Hersteller (grundsätzlich also - zumindest zunächst - nicht vom Händler) verlangen, dass die Produkte im Anwendungsbereich der Richtlinie (s. hierzu vorherigen Abschnitt) repariert werden.

Hinweis: Das Recht auf Reparatur ist nicht gleichzusetzen mit einem allgemeinen Recht auf kostenlose Reparatur. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass die Reparatur unentgeltlich, gegen Zahlung eines bestimmten Preises oder gegen eine anderen Gegenleistung erfolgen kann. Hier wird es auf die weiteren Umstände ankommen.

Allerdings besteht das Recht auf Reparatur (natürlich) nicht, wenn die Reparatur nicht (mehr) möglich ist. Nach Erwägungsgrund 19 gilt dies für die faktische wie auch für rechtliche Unmöglichkeit. Nicht eindeutig geregelt ist dabei aber, in welchen konkreten Fällen von einer solchen Unmöglichkeit ausgegangen werden kann. Allerdings wird in diesem Erwägungsgrund erwähnt, dass ein Hersteller die Reparatur nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen, wie den Kosten für Ersatzteile, verweigern darf.

Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler, die in der Richtlinie als Vertreiber bezeichnet werden, dürfen für die Erfüllung des Rechts der Verbraucher auf Reparatur nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 der Richtlinie Reparaturen untervergeben, also hierfür Dienstleister einsetzen.

Wichtiger Hinweis: Falls der Hersteller seinen Unternehmenssitz nicht in der EU hat, treffen nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie diese Verpflichtung den - soweit vorhanden - sog. Bevollmächtigten. Gibt es diesen nicht, kommen der Importeur oder schließlich sogar der Händler in die Pflicht, die dann anstelle des jeweiligen Herstellers das Recht des Verbrauchers auf Reparatur einlösen müssen.

2. Keine Einschränkung der Wahl bei der Nacherfüllung

Nach der vorläufigen Einigung auf EU-Ebene hinsichtlich des Inhalts der Richtlinie sollen Verbraucher auch künftig - im Ausgangspunkt frei und nach eigenem Belieben - wählen können, ob sie bei einem fehlerhaften bzw. beschädigten Produkt eine Reparatur (Nachbesserung) oder doch Ersatz (Neulieferung) wünschen.

Allerdings sieht der vorliegende Entwurfstext der Richtlinie in Art. 12 vor, dass der Verkäufer, wenn bei einem Produkt die Kosten für die Ersatzlieferung mindestens den Nachbesserungskosten entsprechen, die Nachbesserung der Waren vornehmen muss, um den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen. Demnach scheint das Recht auf Nachlieferung (Ersatzlieferung) bereits früher eingeschränkt zu sein als bislang.

3. Nur im B2C-Bereich

Die Richtlinie regelt bloß das Recht von Verbrauchern auf Reparatur von Produkten. Personen, die nicht Verbraucher, sondern z.B. Unternehmer sind, werden davon also nicht adressiert. Nach aktuellem Stand würde ihnen nach der Richtlinie kein Recht auf Reparatur zustehen.

Allerdings ist gegenwärtig unklar, ob der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie insoweit nicht vielleicht überschießend umsetzen wird, so dass das Recht auf Reparatur möglicherweise auch durch Unternehmer geltend gemacht werden könnte. Dies wird sich erst abzeichnen, wenn der Gesetzgeber seinen Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie vorlegt.

V. Neue gesetzliche Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler

1. Pflichten für Hersteller

Durch die Regelungen der Richtlinie werden Hersteller insbesondere dazu verpflichtet werden,

  • das Recht der Verbraucher auf Reparatur der hiervon erfassten Waren zu erfüllen,
  • die Verbraucher über das Recht auf Reparatur bzw. die Wahlmöglichkeiten des Verbrauchers und die Verpflichtung des Herstellers auf Reparatur zu informieren,
  • Informationen über Ersatzteile zur Reparatur auf ihren Websites bereitzustellen,
  • diese Ersatzteile allen Akteuren des Reparatursektors zu angemessenen Konditionen zur Verfügung zu stellen und
  • es werden Verhaltensweisen verboten, die die Verwendung von u.a. durch 3D-Druckverfahren hergestellte Ersatzteile durch unabhängige Reparaturbetriebe verhindern.

Dabei werden Hersteller die Reparatur eines Produkts nicht alleine aus dem Grund verweigern dürfen, weil bereits zuvor eine Reparatur durch einen anderen Reparaturbetrieb oder eine sonstige Person erfolgt ist.

2. Pflichten für Bevollmächtigte / Importeure

Haben Hersteller von Produkten ihren Unternehmenssitz außerhalb der EU, kann die EU nicht sicherstellen, dass die Hersteller ihren Pflichten im Zusammenhang mit dem Recht auf Reparatur vollständig nachkommen.

Daher sieht Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie vor, dass in solchen Fällen der sog. Bevollmächtigte in der EU, den an sich ein solcher Hersteller mit Unternehmenssitz außerhalb der EU bestimmen muss, die Pflichten des Herstellers übernimmt und erfüllt.

Wenn - was in der Praxis häufig vorkommen dürfte - der Hersteller keinen Bevollmächtigten in der EU hat, so soll nach der Richtlinie der Importeur, der die Produkte also in die EU einführt, für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers verantwortlich sein (Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie).

3. Pflichten für Händler ("Vertreiber")

Gibt es keinen Importeur, der festgestellt werden könnte, haftet am Ende der Kette auch der Händler des betroffenen Produktes und muss statt dem Hersteller, Bevollmächtigten und Importeur des Produktes für die Erfüllung der Herstellerpflichten einstehen.

Daher können Händler sämtliche Pflichten treffen, die die Richtlinie an sich für Hersteller vorsieht. Darüber hinaus sind auch Informationspflichten nicht ausgeschlossen, die Verbraucher auf ihr neues gesetzliches Recht auf Reparatur aufmerksam machen sollen.

Daneben wird es darauf ankommen, wie der deutsche Gesetzgeber bei mangelhaften Produkten das Zusammenspiel zwischen den Rechten von Verbrauchern gegenüber den Händlern und denen gegenüber den Herstellern in Einklang und Ausgleich bringen wird. Hier wird man für weitere Erkenntnisse den ersten Gesetzentwurf abwarten müssen.

VI. Weitere wichtige Neuerungen der Richtlinie

1. Verlängerung der Verjährungs-/Gewährleistungsfrist

Die EU hat angekündigt, dass mit der Einführung des Rechts auf Reparatur auch eine Verlängerung des Haftungszeitraums des Verkäufers um 12 Monate nach der Reparatur des jeweiligen Produktes einhergehen soll. Noch liegt der geplante Gesetzestext nicht vor, so dass sich dies auch noch nicht weiter bewerten lässt.

2. Europäisches Formular für Reparaturinformationen

Die Richtlinie sieht die Einführung eines europäischen Formulars für Reparaturinformationen vor, das Informationen zu

  • den Reparaturbedingungen,
  • der Zeit bis zur Fertigstellung der Arbeiten,
  • den Preisen,
  • den (möglichen) Ersatzprodukten und
  • weitere Informationen

enthalten muss. Dieses Formular sollen Reparaturbetriebe den Verbrauchern zur Verfügung stellen können. Ein Muster für die Erstellung dieser Reparaturinformationen ist in Anhang I der Richtlinie beigefügt.

Nach den Plänen der EU müssen die Reparaturbetriebe solche Repaturinformationen nicht als standardisiertes Formular den Verbrauchern vorlegen. Wenn die Reparaturbetriebe das Formular vorlegen, muss dies kostenlos erfolgen, auch wenn damit verbundene Diagnoseleistungen Verbrauchern in Rechnung gestellt werden dürfen.

Entscheiden sich Reparaturbetriebe dazu, das Formular vorzulegen, muss der Reparaturbetrieb die darin festgelegten Bedingungen für die Reparatur des Produktes einhalten.

3. Europäische Online-Plattform für Reparaturen

Schließlich sieht die Richtlinie vor, eine Europäische Online-Reparaturplattform einzurichten, die auf EU-Ebene konzipiert und betrieben werden soll. Auf der Plattform sollen Verbrauchern die verschiedenen Reparaturdienste auf Ebene der EU, grenzüberschreitend und in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden.

Daneben sollen in den einzelnen Mitgliedstaaten auch einzelne oder mehrere nationale Online-Plattformen möglich sein. Diese mitgliedsstaatlichen Reparaturplattformen sollen die Möglichkeit dazu haben, auch Informationen über von der örtlichen Bevölkerung betriebene Reparaturinitiativen aufzunehmen.

VII. Zeitplan und Inkrafttreten der Richtlinie

1. Formeller Gesetzesbeschluss soll bald kommen

Die vorläufige Einigung, die der Rat und das Europäische Parlament Anfang Februar 2024 über den Inhalt der Richtlinie erzielt haben, muss noch von beiden Seiten gebilligt und förmlich angenommen werden.


2. Inkrafttreten der Richtlinie

Die Richtlinie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Wann konkret dies der Fall sein wird, ist gegenwärtig noch nicht absehbar. Es ist aber davon auszugehen, dass dies in den nächsten Monaten sein wird.

3. Umsetzungsfrist für die EU-Mitgliedstaaten

Nach dem Inktraftreten der Richtlinie (siehe den vorherigen Abschnitt) werden die EU-Mitgliedstaaten voraussichtlich insgesamt 24 Monate Zeit haben, die Richtlinie in ihr jeweiliges nationales Recht umzusetzen.

Die Regelungen der Richtlinie werden somit spätestens im Laufe des Jahres 2026 Geltung erhalten, möglicherweise aber auch schon zuvor. Wir werden selbstverständlich rechtzeitig hierüber informieren.

Hinweis: Die Rechtstexte, die die IT-Recht Kanzlei im Rahmen ihrer Schutzpakete ihren Mandanten zur rechtlichen Absicherung ihres Online-Vertriebs zur Verfügung stellt, berücksichtigen stets die aktuellen Vorgaben des Verbraucherschutzrechts und gestalten diese im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aus. Buchen Sie gerne noch heute eines unserer Schutzpakete oder sprechen Sie uns an, wenn Sie vorab noch Fragen hierzu haben.

VIII. Das Wichtigste in Kürze

  • Die EU wird in Kürze eine EU-Richtlinie einführen, nach der Verbrauchern gegenüber Herstellern ein Recht auf Reparatur haben werden.
  • Dieses Recht auf Reparatur wird mit einigen weiteren Pflichten einhergehen, die zuvorderst Hersteller treffen, aber bei Herstellern mit Unternehmenssitz außerhalb der EU auch auf Vertreiber (Händler) zukommen können.
  • Die Liste der Waren, auf die das Recht auf Reparatur Anwendung findet, kann und wird durch die EU nach und nach erweitert werden.
  • Die Richtlinie zum Recht auf Reparatur wird voraussichtlich noch 2024 in Kraft treten und anschließend binnen zwei Jahren in die deutschen Gesetze umgesetzt werden.

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