„Likör ohne Ei“ erlaubt - Werbung mit „Eierlikör“ verboten
Gelblich, cremig, vegan – und „Likör ohne Ei“ heißt er auch noch. Zu viel Nähe zum Eierlikör? Das OLG Schleswig musste klären, wo die Grenze zwischen zulässiger Bezeichnung und verbotener Werbung verläuft.
Ein Likör ohne Ei sorgt für Streit
Die Nachlass Warlich GmbH vertreibt unter der Marke WARLICH einen veganen Likör auf Sojabasis mit Rum. Das Getränk ist gelblich-cremig und wird in einer durchsichtigen Flasche verkauft. Auf dem Etikett prangt ein bunter Hahn. Der Name: „Likör ohne Ei“.

Für den Schutzverband der Spirituosen-Industrie ging das zu weit. Er sah in „Likör ohne Ei“ eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Bezeichnung „Eierlikör“ – und brachte den Streit vor Gericht.
Hinter dem Streit stehen die strengen Bezeichnungsvorgaben für Spirituosen. So darf die Bezeichnung „Eierlikör“ nur für Getränke verwendet werden, die die gesetzlichen Anforderungen an diese Spirituosenkategorie erfüllen. Dazu gehört nach Anhang I Nr. 39 der Verordnung (EU) 2019/787 ein Mindestgehalt von 140 Gramm reinem Eigelb je Liter Fertigerzeugnis.
Ein veganer Likör kann diese Voraussetzung naturgemäß nicht erfüllen.
Das LG Kiel hielt die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ dennoch für zulässig (Urt. v. 28.10.2025 – 15 O 28/24). Es sah darin keine unzulässige „vereinnahmende“, sondern lediglich eine „abgrenzende“ Anspielung.
Der Schutzverband ging dagegen in Berufung.
„Likör ohne Ei“ darf bleiben
Das OLG Schleswig bestätigte die Vorinstanz hinsichtlich der Produktbezeichnung (Urt. v. 16.09.2026 – 6 U 49/25): „Likör ohne Ei“ darf bleiben.
Denn mit „Likör ohne Ei“ werde die geschützte Bezeichnung „Eierlikör“ gerade nicht verwendet. Auch eine unzulässige Anspielung auf Eierlikör liege darin nicht.
Zwar könne das Produkt beim Betrachter durchaus Erinnerungen an Eierlikör wecken. Das liege nach Auffassung des OLG aber nicht am Namen, sondern an seinem Erscheinungsbild: Der Likör werde in einer durchsichtigen Flasche angeboten und sei gelblich und cremig.
Das OLG machte den Unterschied an einem einfachen Gedankenexperiment fest: Wäre der Likör klar statt gelblich-cremig, würde „Likör ohne Ei“ trotz der durchsichtigen Flasche kaum an Eierlikör denken lassen.
Für das OLG lag die Nähe zum Eierlikör deshalb nicht im Namen, sondern im Aussehen des Getränks. Genau dort verlief für den Senat auch die rechtliche Grenze: Die Spirituosenverordnung erfasse Anspielungen durch Begriffe, Wörter, Angaben, Marken, Abbildungen oder Zeichen – nicht aber Assoziationen, die allein das Erscheinungsbild des Getränks hervorrufe.
Und der bunte Hahn auf dem Etikett? Auch er durfte bleiben. Das OLG sah darin ebenfalls keine unzulässige Anspielung auf Eierlikör.
Beim Wort „Eierlikör“ ist dagegen Schluss
So großzügig das OLG beim Namen „Likör ohne Ei“ war, so streng war es bei der ausdrücklichen Bezugnahme auf Eierlikör.
Nach Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787 dürfen die dort geschützten Kategoriebezeichnungen grundsätzlich nicht für Getränke verwendet werden, welche die Voraussetzungen der jeweiligen Kategorie nicht erfüllen. Das Verbot gilt ausdrücklich auch in Verbindung mit Zusätzen wie „Art“, „Typ“, „Stil“ oder „-geschmack“.
Für den veganen Likör darf deshalb nicht mit Aussagen wie
- „der wie Eierlikör schmeckt“ oder
- „Alternative zu Eierlikör“
geworben werden.
Gerade bei der „Alternative zu Eierlikör“ war das LG Kiel noch großzügiger gewesen. Es hatte darin lediglich eine abgrenzende Bezugnahme gesehen. Das OLG ließ dieses Argument nicht gelten. Auch eine solche Formulierung habe werbenden Charakter. Als Alternative würden Produkte angesehen, die als gleichwertig mit dem Original betrachtet werden. Darin liege der verkaufsfördernde Zweck der Aussage.
Die geschützte Bezeichnung „Eierlikör“ darf also nicht dadurch für die Vermarktung eines anderen Getränks nutzbar gemacht werden, dass der Händler sein Produkt ausdrücklich als Alternative dazu präsentiert.
Die Bezeichnung „Eierlikör“ sollte bei einem veganen Likör ohne Ei auch nicht für vergleichende Werbeaussagen verwendet werden. Selbst Formulierungen wie „Alternative zu Eierlikör“ oder „schmeckt wie Eierlikör“ sind nach dem Urteil unzulässig.
(Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Schleswig hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Spirituosenverordnung könnten damit noch den BGH beschäftigen.)
Fazit
Ein veganer Likör darf „Likör ohne Ei“ heißen.
Das OLG Schleswig zieht aber eine feine Grenze: Eine geschmackliche Nähe darf vermittelt werden – die Bezeichnung „Eierlikör“ selbst darf dafür nicht verwendet werden.
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