Teurer im Set: Wenn der beworbene Sparpreis zur Abmahnfalle wird
„Sparpreis“, „Preisvorteil“, „deutlich günstiger“: Solche Aussagen wirken. Wer mit einem Preisvorteil wirbt, muss ihn auch bieten. Stimmen die Werbeaussagen nicht, kann aus einem Verkaufsargument schnell ein Abmahngrund werden.
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Gegenstand der Abmahnung war die Werbung eines Online-Händlers für sogenannte Vorratstopf-Sets. Diese bestanden jeweils aus drei unterschiedlichen Keramiktöpfen für Kartoffeln, Zwiebeln und Knoblauch und wurden zu einem Gesamtpreis von 147,85 Euro angeboten.
Auf der Produktseite wurde unter anderem damit geworben, dass die Sets einen „Sparpreis-Vorteil gegenüber dem Einzelkauf“ bieten würden. In den FAQ wurde außerdem erklärt, dass Kunden beim Einzelkauf „deutlich mehr“ bezahlen müssten als beim Erwerb des Sets.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale erwecken diese Aussagen beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck, dass der Kauf des Sets finanziell günstiger ist als der Erwerb der einzelnen Töpfe. Gerade wer alle drei Produkte kaufen möchte, wird sich aufgrund des beworbenen Preisvorteils für das Set entscheiden.
Tatsächlich stellte sich jedoch heraus, dass der Einzelkauf der drei enthaltenen Töpfe lediglich 132,85 Euro kostete und somit 15 Euro günstiger war als der Setpreis. Ein Preisvorteil existierte somit nicht. Vielmehr hätte der Verbraucher beim Kauf des Sets sogar mehr bezahlt als beim Erwerb der Einzelprodukte.
Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes
Die Verbraucherzentrale war der Auffassung, dass es sich bei dieser Werbung um eine objektiv unwahre Angabe über den Preisvorteil des Angebots handelt. Verbraucher erwarten bei Aussagen wie „Sparpreis-Vorteil“ oder „deutlich günstiger“ eine tatsächliche finanzielle Ersparnis. Ist dies nicht der Fall, entsteht ein falscher Eindruck von der Preiswürdigkeit des Angebots.
Die Abmahnung stützte sich insoweit auf § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG. Danach sind irreführende geschäftliche Handlungen unzulässig. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn Verbraucher über wesentliche Merkmale eines Angebots getäuscht werden. Hierzu gehören auch Angaben über Preisvorteile und wirtschaftliche Vorteile eines Produkts.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale wurde den Kunden durch die beanstandete Werbung suggeriert, dass der Kauf des Sets wirtschaftlich vorteilhafter sei als der Einzelkauf. Tatsächlich verhielt es sich jedoch genau umgekehrt. Die Werbeaussagen stimmten somit nicht mit den tatsächlichen Preisen überein.
Aus diesem Grund sah die Verbraucherzentrale einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG als gegeben an. Sie forderte den Händler auf, künftig nicht mehr mit einem Preisvorteil zu werben, wenn der Gesamtpreis des Sets höher ist als die Summe der Einzelpreise der enthaltenen Produkte.
Best Practice: Rechtssichere Werbung mit Sparpreisangaben
Preisvorteile gehören zu den wirksamsten Werbeaussagen im Onlinehandel. Gleichzeitig gehören sie aber auch zu den häufigsten Gründen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Deshalb sollten Händler vor der Veröffentlichung von Produktseiten sorgfältig prüfen, ob die beworbene Ersparnis tatsächlich besteht.
Insbesondere bei Bundle-Angeboten oder Produktsets empfiehlt es sich, den Gesamtpreis regelmäßig mit der Summe der Einzelpreise zu vergleichen. Preisänderungen einzelner Produkte können nämlich dazu führen, dass ein ursprünglich bestehender Preisvorteil später entfällt. Werden die Werbeaussagen anschließend nicht angepasst, kann dies eine Irreführung der Verbraucher darstellen.
Auch FAQ, Werbebanner und Produktbeschreibungen sollten regelmäßig kontrolliert werden. Aussagen wie „Sparpreis“, „Preisvorteil“, „günstiger als einzeln“ oder „deutlich günstiger“ dürfen nur verwendet werden, wenn sie objektiv richtig sind und jederzeit nachvollzogen werden können.
Eine regelmäßige Überprüfung aller Preisangaben hilft dabei, kostspielige Abmahnungen zu vermeiden und stärkt zugleich das Vertrauen der Kunden.
„Knüllerpreis“, „Dauertiefpreis“ oder „direkt ab Werk“ klingt verkaufsstark, kann rechtlich aber schnell nach hinten losgehen. In unserem Beitrag „Knüllerpreis“ – Wie geht rechtssichere Werbung mit Preisschlagwörtern? nehmen wir mehr als 30 beliebte Preisschlagwörter unter die Lupe und zeigt, welche Angaben zulässig sind, wo Händler besonders vorsichtig sein sollten und bei welchen Begriffen ein erhöhtes Abmahnrisiko besteht.
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Learning für Händler
Die Abmahnung macht deutlich, dass Werbeaussagen zu Preisvorteilen stets den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen müssen. Verbraucher verlassen sich auf Angaben wie „Sparpreis-Vorteil“ oder „deutlich günstiger“ und treffen ihre Kaufentscheidung häufig gerade aufgrund solcher Aussagen.
Entspricht der beworbene Preisvorteil nicht den tatsächlichen Preisen, kann dies schnell als irreführende Werbung bewertet werden. Neben Unterlassungsansprüchen können auch weitere Kosten entstehen. Händler sollten daher regelmäßig kontrollieren, ob Preisvergleiche und Rabattversprechen noch aktuell und zutreffend sind.
Eine sorgfältige Preisgestaltung und transparente Kommunikation tragen nicht nur zur Rechtssicherheit bei, sondern stärken auch das Vertrauen der Verbraucher langfristig.
Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.
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Erste Hilfe: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung
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