OLG Frankfurt: „Bis zu“-Rabatt kann irreführend sein
Eine Online-Apotheke warb mit bis zu 20 Euro Rabatt. Für Verbraucher war jedoch nicht ausreichend erkennbar, wie sich der Rabatt tatsächlich berechnete. Das OLG Frankfurt untersagte deshalb die konkrete Werbeaussage.
- Der Zusatz „bis zu“ schützt nicht vor einer Irreführung, wenn Verbraucher nicht erkennen können, wie sich der tatsächliche Rabatt berechnet.
- Im entschiedenen Fall hing die Rabatthöhe vom Preis des einzelnen Medikaments ab.
- Der weit überwiegende Teil der Rabatte lag bei 2,50 Euro, allenfalls bei 5 Euro. Die vollen 20 Euro gab es erst bei einem Medikamentenpreis von mehr als 1.000 Euro.
- Über diese Berechnungsmethode wurden Verbraucher nach Ansicht des OLG nicht ausreichend informiert.
- Untersagt wurde die konkrete Werbung, nicht die Rabattstaffel als solche.
Worum ging es?
Eine Online-Apotheke warb auf ihrer Website und in einem Fernsehspot mit der Aussage:
„E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“
Wie hoch der Rabatt tatsächlich ausfiel, hing vom Preis des jeweiligen Medikaments ab:
- bis 59,99 Euro: 2,50 Euro Rabatt,
- bis 249,99 Euro: 5 Euro Rabatt,
- bis 999,99 Euro: 15 Euro Rabatt und
- über 1.000 Euro: 20 Euro Rabatt.
Die vollen 20 Euro wurden bei einem einzelnen Medikament mit einem Preis von mehr als 1.000 Euro erreicht.
Eine Mitbewerberin ging im Eilverfahren gegen die Werbung vor. Das LG Frankfurt a. M. wies ihren Antrag zunächst zurück. Auf ihre Berufung untersagte das OLG Frankfurt unter anderem die streitige Werbeaussage (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 05.08.2026 – 6 U 25/26).
Warum war die Werbung irreführend?
Das OLG Frankfurt sah eine Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 1 und 2 UWG.
Dass die vollen 20 Euro erst bei einem Medikamentenpreis von mehr als 1.000 Euro erreicht wurden, war dabei nur ein Teil des Problems. Das OLG stellte vor allem darauf ab, wie Verbraucher die Rabattwerbung verstehen.
1. Welche Rabatthöhe durften Verbraucher erwarten?
Für zuzahlungspflichtige Arzneimittel müssen gesetzlich Versicherte grundsätzlich zehn Prozent des Abgabepreises zuzahlen, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels (§ 61 SGB V).
Nach Auffassung des OLG weiß der angemessen informierte Verbraucher, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament höchstens zehn Euro beträgt. Wird dennoch mit einem Rabatt von „bis zu 20 Euro“ geworben, geht er davon aus, den darüber hinausgehenden Betrag durch zusätzliche Bestellungen oder Zahlungen ausschöpfen zu können.
Tatsächlich richtete sich der Rabatt aber nach dem Preis des einzelnen Medikaments. Die vollen 20 Euro wurden erst bei einem Medikamentenpreis von mehr als 1.000 Euro gewährt; der weit überwiegende Teil der Rabatte lag nach der Berechnungsmethode der Versandapotheke nur bei 2,50 Euro, allenfalls bei 5 Euro.
Damit musste ein Verbraucher nach Ansicht des OLG nicht rechnen. Wie sich der Rabatt berechnete, war für das Gericht daher eine wesentliche Information, ohne die sich der tatsächlich zu erwartende Vorteil nicht zuverlässig einschätzen ließ.
2. Warum genügte die Erläuterung der Rabattstaffel nicht?
Die Rabattstaffel wurde zwar erläutert, laut der Pressemitteilung des OLG Frankfurt aber erst „auf der letzten Seite bzw. in der letzten Sequenz eines Fernsehspots“. Im Fernsehspot wurde der Hinweis dabei nur im Fußnotenbereich und in kleinerer Schrift eingeblendet.
Gegenüber der gesprochenen Werbeaussage trat die Erläuterung damit deutlich in den Hintergrund. Wer die Werbung lediglich hörte, erfuhr von der Rabattstaffel nichts.
Für das OLG war die Berechnungsmethode deshalb nicht ausreichend mitgeteilt. Verbraucher konnten die für ihre Entscheidung wesentliche Information nicht rechtzeitig erfassen (§ 5a Abs. 1 und 2 UWG).
Untersagt wurde die konkrete Werbeaussage, nicht die Rabattstaffel selbst. Die Entscheidung verbietet also nicht das Staffelmodell als solches, sondern beanstandet die Art, wie darüber informiert wurde.
Daraus folgt auch nicht, dass jede Einschränkung einer hervorgehobenen Rabattwerbung zwingend unmittelbar beim Blickfang stehen muss. Entscheidend ist, ob Verbraucher die für ihre geschäftliche Entscheidung wesentlichen Informationen rechtzeitig und verständlich erhalten.
Folgen für andere Rabattaktionen
Der Fall betrifft zwar einen E-Rezept-Rabatt. Die Entscheidung ist aber auch für andere Rabattaktionen interessant, wenn der beworbene Höchstwert deutlich über dem regelmäßig gewährten Vorteil liegt oder sich der konkrete Rabatt nicht ohne Weiteres aus der Werbung ergibt.
1. Welcher Rabatt wird tatsächlich erreicht?
Bei einer Werbung mit „bis zu“ sollte nicht nur geprüft werden, ob der Höchstwert überhaupt erreichbar ist. Ebenso wichtig ist, wie stark der tatsächlich gewährte Rabatt davon abweicht.
Liegt der Vorteil regelmäßig deutlich niedriger, kann die Berechnung des Rabatts selbst zur wesentlichen Information werden. Dann kommt es darauf an, welchen Eindruck die Werbung davon vermittelt, mit welchem Vorteil Verbraucher tatsächlich rechnen können.
2. Wie wird der Rabatt berechnet?
Hängt die Rabatthöhe von bestimmten Voraussetzungen, Schwellenwerten oder einer Staffel ab, sollten Verbraucher vor ihrer Entscheidung erkennen können, wie sich ihr konkreter Rabatt bestimmt.
Wesentliche Informationen dürfen dabei nicht irgendwo versteckt werden, sondern müssen rechtzeitig und verständlich mitgeteilt werden (§ 5a UWG).
3. Passt die Information zum Werbemedium?
Wie über die Rabattbedingungen informiert werden muss, hängt auch vom Werbemedium ab. Auf einer Website stehen dafür andere Möglichkeiten zur Verfügung als in einem kurzen Fernsehspot.
§ 5a Abs. 3 UWG berücksichtigt deshalb die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des jeweiligen Mediums sowie alternative Informationswege. Wie das OLG diese Gesichtspunkte im konkreten Fall gewichtet hat, lässt sich der bislang veröffentlichten Pressemitteilung allerdings nicht im Einzelnen entnehmen.
Fazit
Wer mit „bis zu“-Vorteilen wirbt, muss die Berechnungslogik transparent machen, wenn der tatsächlich gewährte Rabatt regelmäßig deutlich hinter dem Spitzenwert zurückbleibt.
Das OLG Frankfurt untersagte nicht das Staffelmodell an sich, sondern dessen konkrete Bewerbung. Online-Händler sollten daher darauf achten, dass die Voraussetzungen für den tatsächlich erreichbaren Preisvorteil rechtzeitig und verständlich erkennbar sind.
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