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Schmuck & Edelmetalle

Achtung Abmahnung: „Nickelfrei“ bei Schmuck heißt null Nickel!

Achtung Abmahnung: „Nickelfrei“ bei Schmuck heißt null Nickel!
3 min
Beitrag vom: 15.09.2026

Gerade im Schmuckhandel ist die Bewerbung als „nickelfrei“ ein gewichtiges Kaufargument. Es wird jedoch zum ebenso großen Abmahnrisiko, wenn die Ware nicht nachweislich auch tatsächlich vollständig frei von Nickel ist!

Anlass der Abmahnung

Abgemahnt wurde ein Online-Händler von Schmuckwaren. Er vertreibt u.a. Ohrringe und Ohrstecker aus Chirurgenstahl bzw. Edelstahl, die er mit der Angabe „nickelfrei“ bewarb.

Allerdings enthielten die jeweiligen Produkte Nickel bzw. waren nickelhaltig legiert.

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Rechtliche Bewertung: Wettbewerbsverstoß gem. § 5 Abs. 1 UWG

Die Bewerbung als „nickelfrei“, obwohl das Produkt aus Chirurgenstahl Nickelanteile enthält bzw. nickelhaltig legiert ist, stellt eine Irreführung und damit eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

Denn die Bezeichnung „nickelfrei“ täuscht Kaufinteressenten darüber, dass sich tatsächlich keine Nickelspuren an den Schmuckwaren befinden. Verbraucher machen sich über das Vorhandensein von Nickellegierungen konkrete Gedanken, da Kontakt mit Nickel bei einigen Personen allergische Hautreaktionen auslösen kann. Auch bei denjenigen, die selbst noch keine Nickelallergie festgestellt haben, können Überlegungen unterstellt werden, durch den Kauf von als „nickelfrei“ beworbenen Schmuckwaren jedes Risiko zu umgehen.

Es geht dabei auch nicht um die Prozentzahl des Nickelanteils im Schmuckstück, denn die angesprochenen Kaufinteressenten nehmen die Aussage „nickelfrei“ wörtlich, d.h. dass kein Nickel vorhanden ist.

Best Practice: Rechtssichere Bewerbung als „nickelfrei“

In diesem Sinne haben auch Online-Händler die Aussage „nickelfrei“ bei der Gestaltung ihrer Werbung wörtlich zu verstehen:

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 2014 entschieden, dass nur diejenigen Produkte mit „nickelfrei“ beworben werden dürfen, die absolut frei von Nickel(-verbindungen) sind, nicht lediglich unter einem bestimmten Grenzwert (BGH, Urteil v. 10.04.2014 – Az. I ZR 43/13). Bei jedem anderen Fall handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß.

Ist mangels eingehender Überprüfung das Vorhandensein von Restmengen nicht auszuschließen, muss auf diese Form der Werbung verzichtet werden.

Beim Verkauf von Schmuck stellen sich auch Fragen der Produktsicherheit, des Verbraucherschutzes und der geistigen Eigentumsrechte. In diesem Leitfaden stellen wir Ihnen die wichtigsten Anforderungen für Ihren rechtssicheren Verkauf und Bewerbung von Schmuck dar.

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Learning für Händler

Mit dem Begriff „nickelfrei“ darf nur dann geworben werden, wenn das betroffene Erzeugnis nachweislich überhaupt keine Nickelanteile (oder solche von Nickelverbindung) enthält. Ist im Gegenteil mangels eingehender Überprüfung das Vorhandensein von Restmengen nicht auszuschließen, muss auf die Werbung mit "nickelfrei" verzichtet werden.

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.

Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.

Erste Hilfe: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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