Widerrufsrecht eingeschränkt: Diese Retourenklauseln wurden abgemahnt
Unbenutzt, mit Etikett und in der Originalverpackung: Was nach einer normalen Rückgaberegel klingt, kann das gesetzliche Widerrufsrecht unzulässig einschränken. Eine aktuelle Abmahnung zeigt, welche Rückgaberichtlinien Händler besser vermeiden sollten.
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) überprüfte die Rückgabe- und Widerrufsbedingungen eines Online-Schmuckhändlers. Gegenstand der folgenden Beanstandung waren mehrere auf der Internetseite unter den Rückgaberichtlinien veröffentlichte Klauseln:

[Hervorhebung durch den abmahnenden Verband]
Zudem verwendete der Schmuckhändler noch die nachstehende Regelung zur Rücksendung:

[Hervorhebung durch den abmahnenden Verband]
Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e. V. verstießen diese Regelungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften zum Widerrufsrecht und seien deshalb unwirksam.
Rechtliche Bewertung der beanstandeten Klauseln
1. Rückgabe nur bei unbenutzter Ware, Originalverpackung und vorhandenem Etikett
Den ersten Schwerpunkt der Abmahnung bilden die Voraussetzungen, unter denen der Händler Rücksendungen akzeptieren wollte.
Laut den veröffentlichten Rückgaberichtlinien sollten die Artikel unbenutzt sein, das Etikett sollte noch angebracht sein und die Ware sollte einschließlich sämtlicher Verpackungsbestandteile zurückgesendet werden. Nach Auffassung des vzbv werden Verbraucher hierdurch jedoch über den Umfang ihres gesetzlichen Widerrufsrechts in die Irre geführt.
Zur Begründung verweist der Verband zunächst auf die gesetzlichen Regelungen über das Widerrufsrecht. Verbraucher, die Waren im Fernabsatz erwerben, verfügen grundsätzlich über ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 i. V. m. § 355 Abs. 3 und § 357 Abs. 1 BGB. Erklären sie den Widerruf, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Ware ist zurückzusenden und der Unternehmer muss den Kaufpreis erstatten. Von diesen Vorschriften darf gemäß § 361 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht zum Nachteil der Verbraucher abgewichen werden.
Der vzbv ist der Auffassung, dass Verbraucher den Widerruf auch dann wirksam ausüben können, wenn sie die Ware bereits benutzt haben, das Etikett entfernt wurde oder die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist. Die gesetzlichen Vorschriften enthalten insoweit keine entsprechenden Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts.
Besonders kritisch bewertet der Verband die Formulierung, wonach Artikel „unbenutzt“ sein müssen. Diese sei zu weit gefasst und erfasse sogar ein bloßes Anprobieren der Ware. Gerade dies ist jedoch häufig erforderlich, um die Beschaffenheit, Eigenschaften oder Passform eines Produkts zu prüfen.
Zwar verweist die Abmahnung auf § 357a Abs. 1 BGB. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz verlangt werden, wenn ein Verbraucher mit der Ware in einer Weise umgeht, die zur Prüfung ihrer Beschaffenheit, Eigenschaften oder Funktionsweise nicht erforderlich war. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Benutzung automatisch zum Verlust des Widerrufsrechts führt. Das Widerrufsrecht bleibe vielmehr grundsätzlich bestehen, allenfalls könne im Einzelfall ein Anspruch auf Wertersatz entstehen.
Auch das Entfernen eines Etiketts oder das Fehlen der Originalverpackung lässt das Widerrufsrecht nicht entfallen. Im Einzelfall kann hierdurch allerdings eine Wertminderung eintreten, für die der Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 357a BGB Wertersatz schuldet.
2. Rückgabeausschluss getragener Ohrringe
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Regelung, dass Ohrringe aus hygienischen Gründen nicht getragen worden sein dürfen. Nach Auffassung des Verbandes stellt auch diese Klausel eine unzulässige Einschränkung des gesetzlichen Widerrufsrechts dar.
Der vzbv verweist darauf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich auch dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen können, wenn sie die Ohrringe bereits getragen haben. Allein das Tragen eines Schmuckstücks führe nicht automatisch zum Ausschluss des Widerrufsrechts. Vielmehr komme auch hier lediglich ein Wertersatz nach § 357a BGB in Betracht, sofern durch die Nutzung eine Wertminderung eingetreten ist.
Ebenso könne sich der Händler nicht auf den Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB berufen. Danach besteht ein Widerrufsrecht zwar nicht bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Diese Voraussetzungen liegen bei gewöhnlichen Ohrringen jedoch nicht vor.
Eine fehlende Rückgabeeignung ist nur dann anzunehmen, wenn die abstrakte Gefahr besteht, dass die Ware aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder Behandlung ihre Sicherheit verloren hat und deshalb nicht mehr an andere Verbraucher abgegeben werden kann. Grundsätzlich können Ohrringe jedoch gereinigt und anschließend wieder verkauft werden. Dauerhafte Gesundheitsrisiken sind insoweit nicht erkennbar.
3. Rücksendung nur aus Lieferland
Beanstandet wurde außerdem die Vorgabe, dass Rücksendungen ausschließlich aus dem Land erfolgen sollten, in das die Ware ursprünglich geliefert wurde.
Eine solche Verpflichtung findet sich in den gesetzlichen Widerrufsvorschriften nicht. Auch die in § 312g Abs. 2 BGB geregelten Ausschlusstatbestände enthalten keine entsprechende Einschränkung. Die Klausel weicht daher ebenfalls vom gesetzlichen Leitbild des Widerrufsrechts ab und benachteiligt Verbraucher unangemessen.
4. Rückerstattung erst nach Prüfung der Rücksendung
Die Regelung zur Kaufpreiserstattung ist unzulässig. In den Rückgaberichtlinien war vorgesehen, dass die Rückerstattung erst erfolgt, nachdem die Rücksendung beim Händler eingegangen und geprüft worden ist. Zudem sollte die Auszahlung – abhängig von Bank oder Zahlungsdienstleister – innerhalb von fünf bis fünfzehn Werktagen erfolgen.
Der vzbv sieht hierin eine Abweichung von den gesetzlichen Widerrufsvorschriften. Denn gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 und § 357 Abs. 1 BGB ist der Unternehmer dazu verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen.
Zwar kann die Rückzahlung verweigert werden, bis der Händler die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Nach Auffassung des Verbandes darf die Rückzahlung daher nicht generell davon abhängig gemacht werden, dass die Ware zuvor beim Händler eingegangen und geprüft wurde.
5. Haftung für verloren gegangene Rücksendungen
Schließlich wurde eine weitere Klausel beanstandet, in der es hieß: „[Der Händler] ist nicht verantwortlich für Rücksendungen, die auf dem Transportweg verloren gehen.“
Nach Auffassung des vzbv weicht auch diese Regelung von den gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht ab. Gemäß § 355 Abs. 3 BGB trägt der Unternehmer bei einem Widerruf die Gefahr der Rücksendung. Die beanstandete Klausel stehe daher mit den gesetzlichen Widerrufsvorschriften nicht in Einklang und verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. §§ 355 ff. BGB.
Best Practice: Rückgabe- und Widerrufsbedingungen sorgfältig formulieren
Händler sollten klar zwischen dem gesetzlichen Widerrufsrecht und einem freiwillig eingeräumten Rückgaberecht unterscheiden. Während das gesetzliche Widerrufsrecht nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf, können für eine freiwillige Rückgabemöglichkeit grundsätzlich eigene Bedingungen festgelegt werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass beide Rechte transparent voneinander getrennt dargestellt werden und beim Verbraucher nicht der Eindruck entsteht, die freiwilligen Bedingungen würden auch für den gesetzlichen Widerruf gelten.
Insbesondere darf die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Ware unbenutzt, mit Etikett oder in der Originalverpackung zurückgesendet wird. Eine über die erforderliche Prüfung hinausgehende Nutzung kann zwar einen Anspruch auf Wertersatz begründen, lässt das Widerrufsrecht aber nicht entfallen.
Auch bei der Kaufpreiserstattung und der Gefahrtragung für die Rücksendung sollten Händler eng am Gesetzeswortlaut bleiben. Die Erstattung hat grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Widerrufs zu erfolgen. Der Händler darf die Rückzahlung jedoch verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher deren Absendung nachweist.
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Learning für Händler
Die Formulierung von Rückgabe- und Widerrufsbedingungen sollte sorgfältig und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Das gesetzliche Widerrufsrecht darf weder durch zusätzliche Voraussetzungen eingeschränkt noch durch Vertragsklauseln zum Nachteil der Verbraucher geändert werden.
Besondere Sorgfalt ist bei Regelungen zum Zustand der zurückgesendeten Ware, zur Originalverpackung, zu Etiketten, zu Hygieneanforderungen, zum Rückversand sowie zur Erstattung des Kaufpreises geboten. Bereits einzelne unzulässige Klauseln können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen.
Eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorgaben erhöht die Rechtssicherheit und schafft zugleich transparente und verbraucherfreundliche Vertragsbedingungen.
Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.
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