Hauptnavigation überspringen
Ausschluss des Widerrufsrechts

„Nur unbenutzt und mit Etikett“? Retoure mit unzulässigen Haken

„Nur unbenutzt und mit Etikett“? Retoure mit unzulässigen Haken
7 min
Beitrag vom: 27.10.2026

Nur unbenutzt, mit Etikett und in Originalverpackung“: Solche Vorgaben finden sich in vielen Online-Shops. Doch sie können das gesetzliche Widerrufsrecht unzulässig einschränken und Abmahnungen nach sich ziehen.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Abgemahnt wurde ein Schmuckhändler wegen seiner Rückgaberichtlinien. Verbraucher erreichten sie über einen Link mit der Bezeichnung „Retoure & Widerruf“.

Der Händler akzeptierte dort zwar Rücksendungen innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung, knüpfte sie aber an Bedingungen:

  • Die Artikel müssen „unbenutzt“ sein, das Firmenetikett muss noch angebracht sein und die Ware muss „in ihrer Originalverpackung (einschließlich Beutel, Kartons und aller Karten)“ zurückkommen.
  • Ohrringe dürfen „aus hygienischen Gründen nicht getragen worden sein“.
  • Rücksendungen müssen aus dem Land erfolgen, in das geliefert wurde.

Rücksendungen, die diese Kriterien nicht erfüllten, wollte der Händler ablehnen.

Erstatten wollte er den Kaufpreis erst, nachdem die Rücksendung eingegangen und geprüft war, und dann innerhalb von fünf bis fünfzehn Werktagen. In einer weiteren Klausel lehnte er jede Verantwortung für Rücksendungen ab, die auf dem Transportweg verloren gehen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) hielt alle diese Regelungen für unvereinbar mit dem zwingenden Widerrufsrecht. Der Verband macht einen Unterlassungsanspruch geltend.

Rechtliche Bewertung der beanstandeten Klauseln

1. Rückgabe nur bei unbenutzter Ware, Originalverpackung und vorhandenem Etikett

Entscheidend ist für den vzbv der Link „Retoure & Widerruf“. Weil Verbraucher über ihn zu den Rückgaberichtlinien gelangen, gelten die Bedingungen auch für Rücksendungen nach einem Widerruf. Damit werde das gesetzliche Widerrufsrecht unzulässig eingeschränkt.

Das Widerrufsrecht im Fernabsatz folgt aus § 312g Abs. 1 i. V. m. § 355 BGB. Nach einem Widerruf sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Verbraucher schickt die Ware zurück, der Händler erstattet den Kaufpreis. Nach § 361 Abs. 2 BGB darf davon nicht zum Nachteil der Verbraucher abgewichen werden. Benutzte Ware, ein entferntes Etikett oder eine fehlende Originalverpackung schließen den Widerruf deshalb nach Auffassung des vzbv nicht aus.

Besonders kritisch sah der Verband das Wort „unbenutzt“. Es sei zu weit gefasst und erfasse schon das bloße Anprobieren. Gerade das ist aber oft nötig, um Beschaffenheit, Eigenschaften oder Passform zu prüfen.

Gestützt wurde die Rechtsauffassung auf § 357a Abs. 1 BGB. Wertersatz schuldet der Verbraucher nur, wenn er die Ware über das zur Prüfung Notwendige hinaus benutzt hat und ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Im Umkehrschluss bleibt das Widerrufsrecht auch bei benutzter Ware bestehen. Im Einzelfall kommt allenfalls Wertersatz in Betracht.

Etikett und Originalverpackung haben nach Auffassung des Verbandes ohnehin keinen Einfluss auf den Zustand der Ware. Sie rechtfertigen daher keine Einschränkung des Widerrufsrechts.

Banner Unlimited Paket

2. Rückgabeausschluss getragener Ohrringe

Auch der Ausschluss getragener Ohrringe schränkte das Widerrufsrecht nach Auffassung des vzbv unzulässig ein. Das Tragen allein lasse das Widerrufsrecht nicht entfallen. Bei einer Wertminderung komme allenfalls Wertersatz nach § 357a BGB in Betracht.

Auf § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB kann sich der Händler ebenfalls nicht berufen. Die Vorschrift erfasst nur versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind. Und sie greift erst, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. An eine Versiegelung knüpfte die Klausel überhaupt nicht an.

Ungeeignet zur Rückgabe ist eine Ware nur, wenn die abstrakte Gefahr besteht, dass sie durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung an Sicherheit eingebüßt hat und deshalb nicht mehr an andere Verbraucher abgegeben werden kann. Nach dem EuGH greift ein solcher Ausschluss nur, wenn der Händler die geöffnete Ware nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wieder verkaufsfähig machen kann. Ohrringe lassen sich nach Auffassung des vzbv allerdings reinigen und wieder verkaufen. Dauerhafte Gesundheitsrisiken seien daher nicht erkennbar.

3. Rücksendung nur aus Lieferland

Auch die Vorgabe, Rücksendungen nur aus dem ursprünglichen Lieferland zuzulassen, kennt das Gesetz nicht. Weder die Widerrufsvorschriften noch die abschließenden Ausschlussgründe des § 312g Abs. 2 BGB sehen eine solche Einschränkung vor. Die Klausel weicht damit vom gesetzlichen Leitbild ab und benachteiligt Verbraucher unangemessen.

4. Rückerstattung erst nach Prüfung der Rücksendung

Unzulässig ist auch diese Erstattungsregel. Danach sollte es das Geld erst nach Eingang und Prüfung der Rücksendung geben, ausgezahlt innerhalb von fünf bis fünfzehn Werktagen.

Der vzbv sieht darin eine Abweichung vom Gesetz. Nach § 357 Abs. 1 BGB muss der Händler den Kaufpreis spätestens nach 14 Tagen erstatten. Die Frist beginnt mit Zugang der Widerrufserklärung. Zwar darf der Händler die Zahlung nach § 357 Abs. 4 BGB zurückhalten, bis er die Ware zurückerhalten oder der Verbraucher die Absendung nachgewiesen hat. Die Klausel ging aber weiter.

Sie ließ den Nachweis der Absendung nicht genügen und machte die Erstattung zusätzlich von einer Prüfung und Annahme der Rücksendung abhängig.

5. Haftung für verloren gegangene Rücksendungen

Schließlich beanstandete der vzbv diese Klausel:

"Der Händler ist nicht verantwortlich für Rücksendungen, die auf dem Transportweg verloren gehen."

Das widerspricht § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB. Danach trägt der Unternehmer bei einem Widerruf die Gefahr der Rücksendung. Die Klausel verstoße daher gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. §§ 355 ff. BGB.

Wichtig ist die Unterscheidung: Das Versandrisiko darf der Händler nicht auf den Kunden abwälzen, die unmittelbaren Rücksendekosten dagegen schon, wenn er ordnungsgemäß darüber informiert hat. Die Kostenregelung des Händlers blieb deshalb unbeanstandet.

Best Practice: Rückgabe- und Widerrufsbedingungen sorgfältig formulieren

Die Abmahnung verdeutlicht, dass Rückgabe- und Widerrufsbedingungen nicht ausschließlich nach praktischen oder organisatorischen Gesichtspunkten gestaltet werden sollten. Enthalten die AGB-Regelungen, die den Eindruck vermitteln, das gesetzliche Widerrufsrecht bestehe nur unter zusätzlichen Voraussetzungen, kann dies zu Abmahnungen, etwa durch Verbraucherverbände oder Mitbewerber, führen.

Besondere Vorsicht ist bei Vorgaben zum Zustand der Ware, zur Originalverpackung oder zu Etiketten geboten. Auch vermeintlich kundenfreundliche Hinweise sollten darauf überprüft werden, ob sie mit den gesetzlichen Widerrufsvorschriften vereinbar sind oder Verbraucher über ihre Rechte irreführen könnten.

Wer seinen Kunden über das gesetzliche Widerrufsrecht hinaus ein freiwilliges Rückgaberecht einräumen möchte, etwa mit einer verlängerten Frist von 30 Tagen, kann dieses zusätzliche Recht grundsätzlich an eigene Bedingungen knüpfen. Dann muss das freiwillige Rückgaberecht aber klar vom gesetzlichen Widerrufsrecht getrennt werden.

Außerdem sollte unmissverständlich klargestellt sein, dass das gesetzliche Widerrufsrecht davon unberührt bleibt. Gerade daran fehlte es hier, weil die Bedingungen über den Link „Retoure & Widerruf“ auch für den Widerruf galten.

Ebenso empfiehlt es sich, Regelungen zur Kaufpreiserstattung, zum Versand von Rücksendungen sowie zur Gefahrtragung regelmäßig zu überprüfen. Denn bereits einzelne unzulässige Klauseln können Gegenstand einer kostenpflichtigen Abmahnung werden.

Wer seine AGB regelmäßig rechtlich überprüfen lässt und an die aktuelle Rechtslage anpasst, reduziert das Risiko unnötiger Rechtsstreitigkeiten und schafft zugleich Vertrauen bei seinen Kunden.

Keine Abmahnung dank LegalScan Pro!

Der beste Schutz vor Abmahnungen? Sie gar nicht erst zu bekommen!

Mit LegalScan sind Sie wettbewerbs- und markenrechtlich auf der sicheren Seite.

Nutzen Sie als Mandant

So werden abmahngefährdete Begriffe, Kennzeichnungs- und Informationsfehler automatisch erkannt und Sie vermeiden mühelos Abmahnungen.

Warten Sie nicht, bis es zu spät ist! Buchen Sie LegalScan Pro noch heute und schützen Sie sich effektiv vor Abmahnrisiken - schon ab 6,90 € monatlich.

Learning für Händler

Die Formulierung von Rückgabe- und Widerrufsbedingungen sollte sorgfältig und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Das gesetzliche Widerrufsrecht darf weder durch zusätzliche Voraussetzungen eingeschränkt noch durch Vertragsklauseln zum Nachteil der Verbraucher geändert werden.

Besondere Sorgfalt ist bei Regelungen zum Zustand der zurückgesendeten Ware, zur Originalverpackung, zu Etiketten, zu Hygieneanforderungen, zum Rückversand sowie zur Erstattung des Kaufpreises geboten. Bereits einzelne unzulässige Klauseln können Abmahnungen nach sich ziehen.

Eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorgaben erhöht die Rechtssicherheit und schafft zugleich transparente und verbraucherfreundliche Vertragsbedingungen.

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.

Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.

Erste Hilfe: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

Sie möchten rechtssicher verkaufen?
Mehr als 100.000 Unternehmen vertrauen bereits den Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei. Wählen Sie Ihr passendes Schutzpaket und profitieren Sie als Update-Service-Mandant von dauerhaft aktueller Rechtssicherheit für Ihren Online-Auftritt.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Rechtliche Fragen? Unsere KI-Suche hilft
Laden…
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei