Hauptnavigation überspringen
Ausschluss des Widerrufsrechts

Widerruf aus dem Ausland? Wann Händler ihn ablehnen können

Widerruf aus dem Ausland? Wann Händler ihn ablehnen können
2 min
Stand: 29.09.2026
Erstfassung: 25.02.2022

Wer an Kunden außerhalb der EU verkauft, kann das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen. Doch was tun, wenn ein Kunde trotz wirksamen Ausschlusses widerruft? Hierfür stellen wir ein hilfreiches Muster bereit.

Widerrufsrecht nur für EU-Verbraucher

Dem Gesetz nach steht „Verbrauchern“ bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen – also insbesondere bei Online-Bestellungen – grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Da dieses Widerrufsrecht aber ein EU-Recht ist, das auf der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU basiert, entfaltet es primär auch nur für solche Verbraucher Wirkung, die einem EU-Mitgliedsstaat angehören.

Händler können das Widerrufsrecht daher für Verbraucher ausschließen,

  • die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören und
  • deren alleiniger Wohnsitz und Lieferadresse zu diesem Zeitpunkt außerhalb der EU liegen.

Relevant und angezeigt ist dies dann, wenn der Händler auch in außereuropäische Länder verkauft und liefert.

Um einen wirksamen Ausschluss des Widerrufsrechts für Nicht-EU-Verbraucher herbeizuführen, ist allerdings notwendig, dass der Händler hierüber in seinen AGB und in der Widerrufsbelehrung informiert.

Unseren Mandanten stellen wir hierfür entsprechende Klauseloptionen in den Rechtstexten zur Verfügung.

Banner Premium Paket

Muster: Widerruf eines Verbrauchers außerhalb der EU ablehnen

Hat ein Händler das Widerrufsrecht für Verbraucher außerhalb der EU in seinen AGB und seiner Widerrufsbelehrung wirksam ausgeschlossen, kann es trotzdem vorkommen, dass ein betroffener Kunde widerruft.

Für diesen Fall stellen wir ein Muster mit verschiedenen Handlungsoptionen bereit.

Dieses ist für Mandanten hier abrufbar.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Rechtliche Fragen? Unsere KI-Suche hilft
Laden…
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei