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von RA Phil Salewski

Neues Muster für Mandanten: Ablehnung des Widerrufs eines Nicht-EU-Verbrauchers

News vom 25.02.2022, 10:42 Uhr | Keine Kommentare

Das Verbraucherwiderrufsrecht ist ein EU-Recht, das primär EU-Verbrauchern zusteht. Relevant wird dies für Händler, die auch an Verbraucher in Nicht-EU-Staaten (etwa die Schweiz) versenden. Für Verträge mit Nicht-EU-Verbrauchern können Händler das Widerrufsrecht in AGB und Widerrufsbelehrung wirksam abbedingen. Versucht ein Verbraucher aus dem außereuropäischen Ausland dennoch zu widerrufen, sollte der Händler umgehend reagieren. Hierfür stellen wir exklusiv für Mandanten ein neues Muster bereit.

I. Widerrufsrecht nur für EU-Verbraucher

Dem Gesetz nach steht „Verbrauchern“ im Allgemeinen ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (also vor allem Online-Bestellungen) zu.

Da das Widerrufsrecht aber ein EU-Recht ist, das auf der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU basiert, entfaltet es primär auch nur für solche Verbraucher Wirkung, die einem EU-Mitgliedsstaat angehören.

Händler können daher das Widerrufsrecht für all solche Verbraucher ausschließen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören und deren alleiniger Wohnsitz und Lieferadresse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses außerhalb der Europäischen Union liegen.

Relevant und angezeigt ist dies dann, wenn der Händler auch in außereuropäische Länder verkauft und liefert.

Um einen wirksamen Ausschluss des Widerrufsrechts für Nicht-EU-Verbraucher herbeizuführen, ist allerdings notwendig, dass der Händler hierüber in seinen AGB und in der Widerrufsbelehrung informiert.

Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihren Mandanten natürlich entsprechende Klauseloptionen in den Rechtstexten zur Verfügung.

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II. Muster für Mandanten: Ablehnung des Widerrufs eines Verbrauchers aus dem außereuropäischen Ausland (mit verschiedenen Handlungsoptionen)

Hat ein Händler das Widerrufsrecht für Nicht-EU-Verbraucher in AGB und Widerrufsbelehrung wirksam abbedungen und erreicht ihn dennoch ein Widerrufsgesuch eines Nicht-EU-Bürgers, kann er diesem Gesuch entschieden entgegentreten.

Hierfür bietet die IT-Recht Kanzlei exklusiv für Mandanten ab sofort das folgende Muster mit verschiedenen Handlungsoptionen an.

Muster:

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Zusatzoption 1: Bitte um Abstandnahme von Rückversand unter Hinweis auf dann bestehende Rücknahmepflicht

Die nachfolgende Zusatzoption 1 adressiert mit einer entsprechenden Formulierungshilfe die Konstellation, dass der Händler zwar die unberechtigte Widerrufserklärung erhalten hat, die Rücksendung aber noch ausbleibt. Hier kann er zur Abstandnahme von der Retoure auffordern und zudem auf die Rücknahmepflicht des Käufers für gleichwohl getätigte Rücksendung hinweisen:

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Zusatzoption 2: Aufforderung zur Rücknahme bereits retournierter Ware – anstelle von Zusatzoption 1 zu verwenden

Die nachfolgende Zusatzoption 2 ist auf Fälle des Widerrufs eines Nicht-EU-Verbrauchers zugeschnitten, in denen der Händler nicht nur die Erklärung, sondern auch die Ware als Retoure bereits erhalten hat. Hier kann er zur Rücknahme der Bestellung, ggf. unter vorheriger Erstattung der Rücksendekosten, auffordern und – sofern beabsichtigt – zudem eine Frist setzen, an deren Verstreichenlassen die Erhebung von Lager- und Instandhaltungsgebühren geknüpft werden kann:

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Unterzusatzoption: Hinweis auf Lagergebühren bei Überschreitung einer gesetzten Rücknahmefrist

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Zusatzoption 3: Bereitschaft zur Vertragsaufhebung aus Kulanz unter Berechnung von Stornogebühren – anstelle von Zusatzoption 1 oder 2 zu verwenden

Die nachfolgende Zusatzoption 3 kann anstelle der ersten beiden Optionen verwendet werden, wenn der Händler sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanz zur Rückabwicklung bereiterklärt und diese aber von der Berechnung einer Stornogebühr abhängig machen will:

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Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

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