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Energiekennzeichnung allgemein

Kleine Pfeile, großes Abmahnrisiko: Energiekennzeichnung im Online-Handel

Kleine Pfeile, großes Abmahnrisiko: Energiekennzeichnung im Online-Handel
6 min
Beitrag vom: 23.09.2026

Achten Sie beim Verkauf von Haushaltsgeräten auf die Energiekennzeichnung! Die bloße Angabe „EEK A“ oder „EEK B“ kann bei der Werbung die Angaben zur Energieeffizienzklasse und dem Spektrum der verfügbaren Effizienklassen nicht ersetzen.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Im Rahmen eines Angebots auf der Verkaufsplattform eBay bewarb ein Händler verschiedene kennzeichnungspflichtige Elektrogeräte, darunter einen Geschirrspüler, Waschmaschinen, Kühl-Gefrierkombinationen sowie mehrere Fernsehgeräte. In den jeweiligen Produktangeboten wurde teilweise bereits textlich auf die Energieeffizienzklasse der Geräte hingewiesen.

Beanstandet wurde jedoch, dass auf den Produktübersichtsseiten die gesetzlich vorgeschriebene grafische Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse fehlte. Konkret war bei den beworbenen Geräten der vorgeschriebene Pfeil, der sowohl die jeweilige Energieeffizienzklasse als auch das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen ausweist, nicht dargestellt.

Dem Händler wurde deshalb vorgeworfen, bei der Bewerbung der Geräte auf eBay gegen die unionsrechtlichen Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung verstoßen zu haben. Nach Auffassung des Beschwerdeführers genügte insbesondere die bloße textliche Angabe einer Energieeffizienzklasse – etwa „EEK A“ oder „EEK B“ – den gesetzlichen Anforderungen an die Darstellung in visuell wahrnehmbarer Werbung nicht.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Nach Art. 6 lit. a der Verordnung (EU) 2017/1369 müssen Händler bei visuell wahrnehmbarer Werbung oder technischem Werbematerial für ein bestimmtes Produktmodell sowohl auf dessen Energieeffizienzklasse als auch auf das Spektrum der auf dem Energielabel verfügbaren Effizienzklassen hinweisen.

Für die hier betroffenen Produktgruppen werden diese Anforderungen durch die jeweiligen delegierten Verordnungen konkretisiert. Danach müssen Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, Waschmaschinen und Waschtrockner sowie elektronische Displays in visuell wahrnehmbarer Werbung mit der vorgeschriebenen grafischen Darstellung der Energieeffizienzklasse und des verfügbaren Spektrums der Effizienzklassen gekennzeichnet werden. Die Darstellung hat in Form des in den jeweiligen Anhängen vorgegebenen Pfeils zu erfolgen.

Da bei den beanstandeten eBay-Angeboten diese grafische Darstellung von Energieeffizienzklasse und Klassenspektrum fehlte, wurde hierin ein Verstoß gegen die genannten Kennzeichnungspflichten aus der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie den produktspezifischen Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/2017, 2019/2016, 2019/2014 und 2019/2013 gesehen. Entscheidend war damit nicht allein, ob die Energieeffizienzklasse textlich genannt wurde, sondern dass die unionsrechtlich vorgeschriebene grafische Darstellung in Form des Energieeffizienzpfeils fehlte.

Da der eBay-Händler weder die Energieeffizienzklasse, noch das Spektrum der Effizienzklassen in grafischer Form darstellte, handelt der Händler wettbewerbswidrig.

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Best Practice: Energiekennzeichnung richtig umsetzen

Es ist ganz entscheidend, ob ein Online-Händler ein energieverbrauchrelevantes Gerät im Internet

  • einfach bewirbt oder
  • konkret anbietet

Genau hiervon hängt der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ab!

1. Einfache Werbung und technisches Werbematerial = reduzierte Kennzeichnung

Bewirbt ein Online-Händler bloß einen energieverbrauchrelevantes Gerät im Internet oder stellt technisches Werbematerial zur Verfügung, gelten reduzierte Kennzeichnungspflichten

Es sind in der Werbung und in technischem Werbematerial die Effizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen graphisch darzustellen.

Definiton des technischen Werbematerials

Weder in der spezifischen Kennzeichnungsverordnung noch in der Rahmenverordnung 2017/1369 ist definiert, was unter "technischem Werbematerial" zu verstehen ist.

Eine Legaldefinition, die aber bedeutungsgleich herangezogen werden kann, ergibt sich aus Art. 3 Nr. 4 Verordnung Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen.

Danach gelten als technisches Werbematerial

  • technische Handbücher
  • Broschüren
  • Faltblätter und
  • Kataloge

(in gedruckter oder elektronischer Form oder als Online-Version) sowie Websites, die der Vermarktung an Endnutzer oder Händler dienen und in denen die spezifischen technischen Parameter des Produktes beschrieben werden.

2. Konkretes Angebot = umfassende Kennzeichnung

Wird schließlich ein energieverbrauchrelevantes Gerät im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen:

Es ist in der Nähe des Produktpreises

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

im Angebot zu integrieren.

3. Was ist Werbung? Was ein Angebot?

Die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot kann im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten behaftet sein.

Online-Händlern, denen es um größtmögliche Rechtssicherheit geht, sei zu folgender Unterscheidung geraten:

Von einer bloßer Bewerbung eines energieverbrauchrelevanten Geräts sollte ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn

  • der Preis für das energieverbrauchrelevante Gerät und/oder
  • der Verkäufer des konkret beworbenen energieverbrauchrelevanten Geräts

nicht genannt wird.

Dagegen sollte von einem Angebot immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt ist.

Unseren Mandanten stehen im Mandantenportal Leitfäden zur Energieverbrauchskennzeichnung für folgende Produktgruppen zur Verfügung:

  • Einzelraumheizgeräte
  • Elektronische Displays
  • Geschirrspüler
  • Kühlgeräte
  • Lichtquellen
  • Luftkonditionierer
  • Raumheizgeräte
  • Warmwasserspeicher
  • Wäschetrockner
  • Waschmaschinen und Waschtrockner
  • Wohnraumlüftungsgeräte

Mandanten können die aktualisierten Leitfäden ab sofort hier abrufen.

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Learning für Händler

Die Abmahnung zeigt, dass Händler bei der Bewerbung kennzeichnungspflichtiger Elektrogeräte nicht nur darauf achten sollten, ob die Energieeffizienzklasse angegeben wird, sondern auch wie diese dargestellt wird. Eine bloße textliche Angabe wie „EEK A“ oder „EEK B“ genügt nach den in der Abmahnung angeführten Kennzeichnungsvorgaben nicht, wenn die vorgeschriebene grafische Darstellung der Energieeffizienzklasse und des Spektrums der verfügbaren Effizienzklassen fehlt.

Besondere Aufmerksamkeit sollten Händler dabei auch Produktübersichtsseiten und anderen visuellen Werbedarstellungen auf Verkaufsplattformen wie eBay widmen. Die korrekte Kennzeichnung sollte daher nicht nur bei der erstmaligen Erstellung eines Angebots, sondern auch nach Änderungen oder der Übertragung von Produktdaten auf eine Verkaufsplattform überprüft werden.

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.

Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.

Erste Hilfe: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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