Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

OLG Hamm: Falsches Energie-Effizienzspektrum gleicht Nichtangabe

26.01.2024, 08:44 Uhr | Lesezeit: 3 min
OLG Hamm: Falsches Energie-Effizienzspektrum gleicht Nichtangabe

In Werbung und Angeboten für energieverbrauchsrelevante Produkte muss im Off- sowie im Online-Handel unter anderem das Spektrum der vorhandenen Effizienzklassen angegeben werden. Dass ein fehlerhaftes Spektrum so zu behandeln ist, als würde diese Pflichtangabe gänzlich fehlen, entschied nun für den Fall der Prospektwerbung für einen Backofen das OLG Hamm. Lesen Sie im Folgenden mehr zur Entscheidung.

I. Der Sachverhalt

Ein Unternehmen hatte in der Vergangenheit energieverbrauchsrelevante Haushaltsgeräte beworben und angeboten, ohne dabei das gemäß Art. 6 lit. a der EU-Rahmenverordnung Nr. 1369/2017 verpflichtende Energieklassen-Effizienzspektrum zu benennen.

In der Folge wurde das Unternehmen bereits gerichtlich zur Unterlassung verurteilt.

In einem aktuellen Werbeprospekt bewarb das Unternehmen nun einen Einbau-Backofen mit einem falschen Energieeffizienzspektrum. Anstatt „A+++ bis D“ gab das Unternehmen die Klasse „A+++ bis A“ an.

Der zuvor prozessführende Mitbewerber beantragte daraufhin bei Gericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes, weil er die zuvor gerichtlich auferlegte Unterlassungspflicht als verletzt ansah.

Das angerufene Landgericht bejahte einen kerngleichen Verstoß und verhängte mit Beschluss vom 15.07.2022 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500€ gegen das Unternehmen, das sich sodann per sofortiger Beschwerde an das OLG Hamm wandte.

Zu seiner Verteidigung brachte das Unternehmen dabei vor, dass das beworbene Energiespektrum zum maßgeblichen Zeitpunkt korrekt gewesen sei und die tatsächlichen Marktverhältnisse widergespiegelt habe. Die Energieeffizienzklassen B, C und D seien aufgrund der gesetzlichen Verschärfungen de facto gar nicht mehr auf dem Markt verfügbar, weshalb die Angabe eines Spektrums von „A+++ bis D“ überholt und irreführend gewesen wäre.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Die Entscheidung

Das OLG Hamm wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 27.06.2023 (Az: I-4 W 50/22) zurück und stellte fest, dass die Angabe eines falschen Energieeffizienzspektrums bei einem Haushaltsgerät dem Fehlen einer solchen Angabe gleichkomme.

Damit bejahte es eine Verletzung der Unterlassungspflichten des Unternehmens, zu deren Einhaltung es gemäß der Ausgangsentscheidung verurteilt worden war, und kam zu dem Ergebnis, dass das Landgericht zurecht auf einen kerngleichen Verstoß und die Verhängung des Ordnungsgeldes erkannt habe.

Das Argument, die gewählte Spektrumsangabe sei deutlich praxisnäher, sei nicht berücksichtigungsfähig. Das Abweichen von gesetzlichen Vorschriften liege nämlich nicht im Ermessen eines Marktteilnehmers. Das Unternehmen wäre vielmehr rechtlich dazu verpflichtet gewesen, das zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Spektrum anzugeben, nämlich die Effizienzklassen „A+++ bis D“.

III. Fazit

In der Werbung und in Angeboten für energieverbrauchsrelevante Produkte ist stets auch das Spektrum der einschlägigen Energieeffizienzklassen anzugeben.

Sofern ein produktspezifischer Kennzeichnungsakt erlassen wurde, erfolgt die Angabe durch Darstellung des amtlichen Effizienzpfeils. Fehlt ein spezifischer Kennzeichnungsakt (noch), muss das Spektrum in Textform benannt werden.

Wird ein Spektrum falsch benannt, steht dies seinem gänzlichen Fehlen gleich und ist als Verletzung einer Marktverhaltensnorm als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß zu werten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

P
Peter 29.01.2024, 07:10 Uhr
Gesetzgeber
Leider hat der weise Gesetzgeber übersehen, dass es den Kunden komplett egal ist und den Unternehmen nur Unsummen an Geld kostet.

Weiters hat der Kunde von heute nicht mehr die mentale Kapazität, diese Dinge zu verstehen. Da kommen Buchstaben und Zahlen vor. Beides ziemlich schwierig.

weitere News

EuGH: In Werbung für energieverbrauchsrelevante Produkte ist stets auch Spektrum der Effizienzklassen anzugeben
(23.10.2023, 09:43 Uhr)
EuGH: In Werbung für energieverbrauchsrelevante Produkte ist stets auch Spektrum der Effizienzklassen anzugeben
Abmahnung aufgrund Verstoßes gegen Energiekennzeichnung
(05.10.2023, 16:28 Uhr)
Abmahnung aufgrund Verstoßes gegen Energiekennzeichnung
Energieverbrauchskennzeichnung: Print-Labels von Lichtquellen bis 01.03.23 austauschen
(24.02.2023, 10:20 Uhr)
Energieverbrauchskennzeichnung: Print-Labels von Lichtquellen bis 01.03.23 austauschen
EU plant Energielabel für Smartphones und Tablets mit Reparierbarkeitsindex
(09.01.2023, 11:44 Uhr)
EU plant Energielabel für Smartphones und Tablets mit Reparierbarkeitsindex
Energieverbrauchskennzeichnung: Muster-Aufforderung an Lieferanten bei Verweigerung neuer Etiketten und Datenblätter
(21.10.2021, 11:11 Uhr)
Energieverbrauchskennzeichnung: Muster-Aufforderung an Lieferanten bei Verweigerung neuer Etiketten und Datenblätter
Reform der Energieverbrauchskennzeichnung: Gibt es Übergangsfristen für Lagerbestände?
(19.08.2021, 12:41 Uhr)
Reform der Energieverbrauchskennzeichnung: Gibt es Übergangsfristen für Lagerbestände?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei