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Produktsicherheitsverordnung

Abmahnung wegen GPSR-Verstoß: Herstellerangaben fehlten!

Abmahnung wegen GPSR-Verstoß: Herstellerangaben fehlten!
7 min
Beitrag vom: 03.08.2026

Die GPSR ist längst im Abmahnalltag angekommen. Ein aktueller Fall zeigt, warum Händler die Herstellerkennzeichnung ihrer Produkte dringend überprüfen sollten.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Ausgangspunkt der Abmahnung war der Verkauf einer Tablet-Wandhalterung über die Handelsplattform eBay. Der Abmahner, der selbst ähnliche Produkte vertreibt, ließ das angebotene Produkt im Rahmen eines Testkaufs erwerben.

Nach Erhalt der Ware stellte er fest, dass weder auf dem Produkt selbst noch auf dessen Verpackung oder den beigefügten Unterlagen Angaben zum Hersteller vorhanden waren. Insbesondere fehlten der Name des Herstellers bzw. des Einführers und die vorgeschriebenen Kontaktangaben.

Nach Auffassung des Abmahners verstieß das Produkt somit gegen die Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR). Da es sich hierbei um Vorschriften handelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen und zugleich das Marktverhalten regeln, wurde der Verstoß als wettbewerbswidrig angesehen. Der Händler wurde daher aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 enthält umfassende Vorgaben für die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem europäischen Markt. Ziel der Verordnung ist es, ein hohes Maß an Produktsicherheit zu gewährleisten und es Verbrauchern zu ermöglichen, den Hersteller oder Einführer eines Produkts eindeutig zu identifizieren.

Gemäß Art. 9 Abs. 6 GPSR müssen Hersteller ihren Namen bzw. ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse auf dem Produkt angeben. Ist dies aufgrund der Beschaffenheit des Produkts nicht möglich, dürfen diese Angaben ausnahmsweise auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen erfolgen.

Art. 11 Abs. 3 GPSR bestimmt darüber hinaus, dass dieselben Angaben auch vom Einführer anzubringen sind, wenn ein Produkt aus einem Drittstaat in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird. Ein Händler darf ein Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, wenn ihm bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass diese gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.

Die in der Abmahnung vertretene Rechtsauffassung stützt sich darauf, dass diese Kennzeichnungspflichten nicht lediglich formaler Natur sind. Die Herstellerangaben ermöglichen es den Marktüberwachungsbehörden, gefährliche Produkte schnell zurückzuverfolgen und Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher einzuleiten. Gleichzeitig haben Verbraucher die Möglichkeit, sich bei Sicherheitsmängeln an den verantwortlichen Hersteller oder Einführer zu wenden.

Da die GPSR Marktverhaltenspflichten enthält, stellen Verstöße gegen die Produktsicherheitsverordnung zugleich auch Wettbewerbsverstöße dar.

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Best Practice: Pflichtangaben nach der GPSR richtig umsetzen

Um Abmahnungen zum Thema EU-Produktsicherheitsverordnung aus dem Weg zu gehen, müssen Sie wissen, welche gesetzlichen Vorgaben nach Art. 19 GPSR einzuhalten sind.
Das Gesetz verpflichtet Online-Händler, im Produktangebot die nachstehenden Informationen bereitzustellen:

1. Name, Marke, Anschrift und elektronische Adresse des Herstellers

Im Angebot müssen der Name, der eingetragene Handelsname oder die Handelsmarke des Produktherstellers genannt werden. Darüber hinaus sind dessen Postanschrift und eine elektronische Kontaktadresse, also eine E-Mail-Adresse oder die URL einer Webseite, anzugeben.

Als Hersteller gilt gemäß Art. 3 Nr. 8 GPSR jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt

  • selbst herstellt oder
  • entwickeln lässt oder
  • herstellen lässt

und

dieses Produkt

  • unter ihrem eigenen Namen oder
  • unter ihrer eigenen Handelsmarke

vermarktet.

Damit ist auch jeder Unternehmer als Hersteller anzusehen, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt.

Verfügt das Produkt weder über eine bestimmte Marke noch über einen besonderen Markennamen, steht dies der Erfüllung der Informationspflicht nicht entgegen.
In diesem Fall genügt die Angabe der allgemeinen Produktbezeichnung als Identifikationsmerkmal. Da diese üblicherweise ohnehin Bestandteil eines Online-Produktangebotes ist, ergibt sich hieraus in vielen Fällen kein zusätzlicher Handlungsbedarf.

2. Bei Herstellung außerhalb der EU: Angaben zum EU-Verantwortlichen

Hat der Hersteller des angebotenen Produktes seinen Sitz außerhalb der EU, müssen Händler neben den vorstehend genannten Herstellerinformationen auch den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne der GPSR beziehungsweise der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten angeben.
Als elektronische Adresse kommt wiederum eine E-Mail-Adresse oder die URL einer Webseite in Betracht.

Als verantwortlicher Wirtschaftsakteur gilt in diesem Zusammenhang

  • der in der Europäischen Union (EU) niedergelassene Hersteller,
  • der Einführer, sofern der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist,
  • der Bevollmächtigte, den der Hersteller schriftlich damit betraut hat, bestimmte Aufgaben in seinem Namen wahrzunehmen, oder
  • ein in der EU ansässiger Fulfilment-Dienstleister für die von ihm abgefertigten Produkte, sofern kein anderer Wirtschaftsakteur nach den Punkten 1 bis 3 in der EU niedergelassen ist.

3. Bilder des Produktes und Informationen über die Produktart

Die GPSR verpflichtet Online-Händler dazu, in ihren Angeboten Informationen bereitzuhalten, anhand derer sich das jeweilige Produkt eindeutig bestimmen lässt. Nach der EU-Produktsicherheitsverordnung gehören hierzu insbesondere:

  • Abbildungen des Produkts (= Produktbilder),
  • Angaben zur Art des Produkts und
  • weitere Produktidentifikatoren.

4. Warnhinweise und Sicherheitsinformationen

Darüber hinaus sind alle Warnhinweise und Sicherheitsinformationen anzugeben, die nach der GPSR oder anderen unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

Als Warnhinweise gelten Angaben zu Gefahren, die bei der Verwendung eines Produktes oder in einem sonstigen Zusammenhang mit diesem bestehen oder entstehen können. Ein Beispiel hierfür ist: „Behälter steht unter Druck. Kann bei Erwärmung bersten.“

Sicherheitsinformationen erläutern hingegen, wie ein Produkt sicher und gefahrlos verwendet werden kann. Hierzu zählt etwa der Hinweis: „Vor Sonneneinstrahlung schützen.“

Solche Angaben sind nicht erforderlich, wenn das betreffende Produkt auch ohne Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen sicher genutzt werden kann.

Die Hinweise müssen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache bereitgestellt werden. Welche Sprache erforderlich ist, bestimmt der jeweilige EU-Mitgliedstaat, in dem das Produkt angeboten wird. Erfolgen Verkauf und Lieferung in mehrere oder sämtliche EU-Mitgliedstaaten, müssen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in allen jeweils betroffenen Amtssprachen zur Verfügung stehen.

Soweit es die Beschaffenheit des Produktes und der vorhandene Platz erlauben, sollten die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen möglichst direkt auf dem Produkt oder auf einem fest mit diesem verbundenen Etikett angebracht werden.

Ist dies aufgrund der Art oder Größe der Ware nicht möglich, können die Informationen stattdessen auf der Produktverpackung oder in gesonderten, dem Produkt beigefügten Unterlagen enthalten sein.

Im Online-Angebot können die Angaben sowohl als Text als auch bildlich, beispielsweise durch eine Fotografie, wiedergegeben werden. Entscheidend ist, dass sie dort sichtbar und ohne Schwierigkeiten abrufbar sind. Die Informationen dürfen weder verborgen noch nur umständlich zugänglich sein.

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Die nach Art. 19 GPSR erforderlichen Informationen müssen im jeweiligen Produktangebot eindeutig erkennbar und gut sichtbar dargestellt werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift dürfte es nicht ausreichen, lediglich auf eine andere Webseite oder eine PDF-Datei zu verlinken.

Rechtlich am sichersten ist es daher derzeit, sämtliche Pflichtangaben unmittelbar in das jeweilige Produktangebot aufzunehmen.

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Learning für Händler

Die Einhaltung der Produktsicherheitsvorschriften sollte ein fester Bestandteil eines funktionierenden Compliance-Systems im Onlinehandel sein. Die aktuelle Abmahnung verdeutlicht, dass Verstöße gegen die Produktsicherheitsverordnung nicht mehr nur von Marktüberwachungsbehörden verfolgt werden.

Im Fernabsatz sind die Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) zwingend einzuhalten. Art. 19 Buchst. a GPSR verlangt unter anderem die Angabe der vollständigen Herstellerinformationen - hierzu zählen der Name, der Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse des Herstellers.

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.

Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.

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