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OLG Hamm: Hinweis auf Spektrum der Energieeffizienzklassen bei Online-Gewinnspielen erforderlich?

05.08.2022, 10:23 Uhr | Lesezeit: 5 min
OLG Hamm: Hinweis auf Spektrum der Energieeffizienzklassen bei Online-Gewinnspielen erforderlich?

Gewinnspiele und insbesondere die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit ihrer Durchführung sind bei der Rechtsprechung häufiges Thema - so auch in einer kürzlichen Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 03.02.2022 - Az.: 4 U 89/20). Dabei ging das Gericht anlässlich eines Online-Gewinnspiels der Frage nach, ob deren Veranstalter bei der Präsentation der Gewinnpreise auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinweisen muss. In diesem Beitrag erfahren Sie zu welchem Schluss das Gericht und was beim Veranstalten von Online-Gewinnspielen zu beachten gilt.

Worum ging es?

Im streitgegenständlichen Fall kam es zu Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Werbungen für Gewinnspielen.

Das beklagte Unternehmen veröffentlichte im Dezember 2018 auf ihrer Webseite ein Adventsgewinnspiel, bei dem verschiedene Sachpreise zu gewinnen waren. Die Sachpreise wurden bereits für die jeweils nachfolgenden Tage angekündigt und auf der Seite abgebildet und mit einem kurzen Begleittext beschrieben.

Am 07.12.2018 kündigte das Unternehmen die Verlosung einer Haushaltswaschmaschine an. Neben der Gerätebezeichnung wurde in dem Begleittext unter anderem auch auf die Energieeffizienzklasse (A+++) hingewiesen, nicht jedoch auf das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen. Derartige weitere Informationen konnten erst Tage später auf der Internetseite gefunden werden.

Der Kläger mahnte das Unternehmen deshalb am 07.12.2018 wegen der fehlenden Angaben des Spektrums der Energieeffizienzklassen ab. Hierzu sei es jedoch seiner Ansicht nach gem. Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1369 verpflichtet gewesen. Er forderte deshalb die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Abmahnkosten.

Dem Verlangen kam die Beklagte jedoch nicht nach. Sie verwies insbesondere darauf, dass eine solche Verpflichtung nicht direkt aus Art. 6 VO (EU) 2017/1369 hergeleitet werden könne. Vielmehr bedürfe es erst eines sog. „Delegierten Rechtsaktes“ auf Grundlage der VO (EU) 2017/1369 für die konkrete Produktgruppe, der die Einzelheiten der Darstellung regele. Ein solcher existiere jedoch noch nicht.

Der Kläger erhob daraufhin Mitte 2019 Klage beim Landgericht Essen und machte seinen Unterlassungsanspruch sowie seinen Erstattungsanspruch bezogen auf die Abmahnkosten gegen das Unternehmen geltend. Das Gericht gab dem statt. Hiergegen wendetet sich das beklagte Unternehmen mit der Berufung beim OLG Hamm.

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Wie hat das OLG Hamm entschieden?

Das OLG Hamm schloss sich der Ansicht des Landgerichts nicht an - im Gewinnspiel selbst musste im Zusammenhang mit der Präsentation der Gewinnpreise das Spektrum der Energieeffizienzklassen nicht angegeben werden.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch könne sich allenfalls aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG ergeben, welcher nur in Betracht käme, wenn durch die Werbung mit der Waschmaschine am 07.12.2022 gegen zu diesem Zeitpunkt geltende Marktverhaltensregelungen verstoßen wurde.

Hier käme lediglich ein Verstoß gegen die Verpflichtung, bei der Warenpräsentation das Spektrum der Energieeffizienzklassen anzugeben, in Frage. Dem OLG zufolge bestand eine solche Verpflichtung zum Tatzeitpunkt jedoch nicht.

Unmittelbar aus dem Art 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 ergebe sich eine solche Verpflichtung nicht. Bei richtiger Auslegung des Wortlauts der Norm komme man zu dem Ergebnis, dass der Hinweis auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen „gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt“ zu erfolgen hat, durch ihn also erst die konkreten Anforderungen an den Hinweis bestimmt werden.

Dem OLG Hamm zufolge sei es deshalb nicht überzeugend, bereits alleine aus Art 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 eine solche Verpflichtung anzunehmen, ohne dass die notwendige Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt erfolgt sei.

Diese Auslegung entspreche auch der Regelungsübung des Unionsgesetzgebers, der normalerweise im Zusammenhang mit dieser Thematik sehr detaillierte Vorgaben mache. Auch würde, solange ein delegierter Rechtsakt noch nicht existiere, eine gewissen Spielraum hinsichtlich der Ausgestaltung des Hinweises auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen für Lieferanten und Händler entstehen. Dies sei mit dem Ziel der VO, Kunden vergleichbare Informationen zur Verfügung zu stellen, nicht vereinbar.

Zwar bestimme der Erwägungsgrund (38) zur VO (EU) 2017/1369, dass sich aus der VO auch unmittelbare Verpflichtungen ergeben können, für die Auslegung des Art 6 Unterabsatz 1 lit. a) spiele dies jedoch keine Rolle. Vielmehr sei hier auf den klaren Wortlaut der Norm abzustellen, der eine genaue Konkretisierung der Hinweisverpflichtung durch einen delegierten Rechtsakt voraussetze.

Weiterhin brachte der Kläger in seinen Ausführungen hervor, dass sich die Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen jedenfalls auch aus Art 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 in Verbindung mit den Bestimmungen aus der 2010 erlassenen delegierten VO (EU) 1061/2010 ergeben würde, die aufgrund der Vorgänger-Regelung der VO (EU) 2017/1369 erlassen wurde.

Dem OLG Hamm zufolge sei im gegebenen Fall allenfalls Art. 4 VO (EU) 1061/2010 von Bedeutung, jedoch bestimme keine der vier Alternativen der Norm eine derartige Verpflichtung. In Frage käme allenfalls Art. 4 lit. c), dieser schreibe jedoch lediglich die Angabe der Energieeffizienzklasse vor, nicht hingegeben die Angabe des Spektrums.

Da eine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen dem Gericht zufolge demnach nicht bestand, wurde gegen keine Marktverhaltensregelung verstoßen. Somit könne weder der Unterlassungsanspruch noch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestehen.

Fazit

Das OLG Hamm entschied, dass im Rahmen einer Gewinnspielveranstaltung im Zusammenhang mit der Präsentation der Gewinnpreise das Spektrum der Energieeffizienzklassen (der ausgelobten Waschmaschine) nicht angegeben werden muss.

Die maßgebliche europäische Vorschrift in diesem Zusammenhang (Art. 6 VO (EU) 2017/1369 - Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU) erfordert im Hinblick auf die Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen im Zusammenhang mit einer konkreten Werbung bereits dem Wortlaut nach eine weitere Konkretisierung der Anforderungen durch einen auf der Verordnung aufbauenden sog. delegierten Rechtsakt.

Erst durch diesen delegierten Rechtsakt werden dann die genauen Modalitäten bestimmt, wie auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen ist. Liegt ein solcher delegierter Rechtsakt (noch) nicht vor, kann alleine aus der Vorschrift in Art. 6 VO (EU) 2017/1369 noch keine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen abgeleitet werden.

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