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Abmahnradar – Abmahnung, Schutz

Top-Themen

OLG Celle: Indizien eines rechtsmissbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

Das OLG Celle hat sich in seiner Entscheidung (Urteil vom 30.07.2009; Az.: 13 U 77/09) mit einer ganzen Reihe von Indizien zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs beschäftigt. Die IT-Recht Kanzlei nimmt diese Entscheidung zum Anlass, einige Indizien für die rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Anspruchsverfolgung vorzustellen.

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Abmahnung: Wegen fehlerhafter Lebensmittelkennzeichnung

Kürzlich wurde ein Online-Händler abgemahnt, der über die eBay-Plattform Komucha- und Kefir-Produkte angeboten hatte. Vorgeworfen wurde dem Händler, dass er beim Handel und Vertrieb seiner Lebensmittel gegen zahlreiche lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen habe.

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OLG Hamm: Terminverlegungsantrag im Einstweiligen Verfügungsverfahren kann Dringlichkeitsvermutung widerlegen

Legt man Berufung aufgrund eines zuvor zurückgewiesenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wettbewerbssache) ein, so sollte man die vom Berufungsgericht daraufhin angesetzte mündliche Verhandlung unter allen Umständen wahrnehmen (oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen). Ein Terminsverlegungsantrag nach hinten führt zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung und damit zur Zurückweisung der Berufung - so das OLG Hamm (Urteil vom 30.06.2009, Az. I-4 U 74/09).

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BGH: Stellt neue Anforderungen an die Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten (der Fall froogle.de)

Der BGH hat in einer neuen Entscheidung die Händler in die Pflicht genommen und verlangt von diesen auch bei Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten die Angabe von Versandkosten (ungeachtet der technischen Möglichkeit). Der BGH bestätigt hierbei die Vorinstanzen und stellt darüber hinaus alles andere als einen Wirbelsturm im Wasserglas dar, die ersten Abmahnungen sind bereits im Umlauf.

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Bundesgerichtshof: Zu Versandkosten bei Preissuchmaschinen

Der BGH hat in einer gestern verkündeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.

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Schlechte Zeiten für Vertragsstrafforderer

Das Landgericht Dresden entschied: Wer seinen Onlineauftritt rechtsanwaltlich überprüfen lässt, schuldet bei zuvor abgegebener Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe.

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OLG Hamm: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Anspruchsverfolgung

Das OLG Hamm hat kürzlich gleich in zwei kurz aufeinander folgenden wettbewerbsrechtlichen Verfahren auf Rechtsmissbrauch entschieden und die Geltendmachung der Ansprüche deshalb jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Dabei machte das Gericht nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG.

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„Abmahnsport“ – Abmahnen zum reinen Geldverdienen? 12 Abmahnungen rechtsmissbräuchlich!

Ein Klassiker, von dem viele Online-Händler ein Lied singen können: Abgemahnt wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Doch hier erteilte das Gericht dem Abmahnenden eine Absage und wies die Klage als schon unzulässig ab: neben dem geringen Umsatz im Verhältnis zur Abmahntätigkeit und der verwandtschaftlichen Beziehung zum Anwalt, sind v.a. die Spezialisierung auf eine einzige Art Wettbewerbsverstoß und die willkürliche Nicht-Weiterverfolgung nach Zahlung der Abmahnkosten für das Gericht ausschlaggebend.

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„Keine Abmahnung ohne Kontakt“: Märchenstunde im Internet

Aus der Stilblüten-Ecke des Internets sind sie nicht mehr wegzudenken: die Disclaimer. Mit schlichten, aber einprägsamen Formeln wie „Keine Abmahnung ohne Kontakt“ sollen sie Website-Betreiber vor kostspieligen Abmahnungen schützen. Leider hat gerade dieser relativ weit verbreitete Disclaimer neuerdings einen markanten Nachteil: seine Verwender werden doch abgemahnt – und zwar gerade weil sie ihn verwenden.

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Abmahnrisiko: Rücksendekosten der Widerrufsware

Online-Händler aufgepasst! Wer derzeit in seiner Widerrufsbelehrung darauf hinweist, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, wie dies auch in der neuen gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung vorgesehen ist, geht ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko ein, sofern dieser Punkt nicht auch noch zusätzlich in Form von AGB geregelt wird.

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